07.04.2016, 17:32
Zu heute, NRW:
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
07.04.2016, 17:42
(07.04.2016, 17:32)Jupp schrieb: Zu heute, NRW:
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
habe mich auch durch § 93 I 3 ZVG verwirren lassen und § 771 ZPO geprüft, mal gucken, ob das vertretbar ist. Wortlaut ist nicht ganz so klar. deswegen, finde ich das nicht ganz so abwegig. vor allem ohne Kommentar...
richtig wäre scheinbar § 767 ZPO gewesen und dann als Einwendung gegen den Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB, ob ein RzB besteht => hier der Leihvertrag, da Kaufvertrag kein RzB und sowieso nicht geschlossen; Einigung am 7.5. blieb auch am Ende der Beweisaufnahme streitig und der Bruder sagte nichts dazu. Habe dann auch die konkludierte Kündigung angenommen, da er Räumung verlangte durch das Telefonat am 4.5.
beim VU habe ich mich gegen § 423 BGB entschieden; im Palandt steht, dass das eine Frage der Auslegung sei.
Dann noch Kosten über § 93 ZPO, war aber kein sofortiges Anerkenntnis
07.04.2016, 17:52
Hat irgendjemand den Antrag zu 1) schon wegen entgegenstehender Rechtskraft in der Zulässigkeit rausgekickt? Ob materiell über den Anspruch entschieden wurde oder nicht, ist doch Sache des Klägers wenn er säumig ist und dann noch nichteinmal Einspruch einlegt. Dann kann er doch nicht mit den gleichen Einwendungen ein neues Verfahren anstrengen.
Ansonsten müsste man doch zumindest nach § 767 III Präklusion annehmen, oder? (VU ist erstes Urteil auf Vollstreckungsgegenklage; jetzige Verfahren war zweites Urteil, die Einwendung "Vereinbarung mit Beklagter auf Rückkauf" hätte jedoch schon in der ersten Klage geltend gemacht werden können)
Ansonsten müsste man doch zumindest nach § 767 III Präklusion annehmen, oder? (VU ist erstes Urteil auf Vollstreckungsgegenklage; jetzige Verfahren war zweites Urteil, die Einwendung "Vereinbarung mit Beklagter auf Rückkauf" hätte jedoch schon in der ersten Klage geltend gemacht werden können)
07.04.2016, 17:55
Für alle Interessierten und künftigen Examenskanditen anbei der Sachverhalt aus NRW.
Bitte Schön!!!
Sachverhalt Z III im April 2016 in NRW
Kläger und Beklagte streiten um die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Zuschlagbeschlusses nach § 93 ZVG einerseits und aufgrund eines Versäumnisurteils andererseits.
Der Kläger war Eigentümer eines Wohngrundstücks, das er mit seinem Bruder selber bewohnte. Dieses Grundstück erwarb die Beklagte im Wege der Zwangsversteigerung und wurde Eigentümerin aufgrund des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von Dezember 2014. Klausel war in dieser Sache ebenfalls erteilt.
Die Beklagte bot das Grundstück gleich im Januar 2015 dem Kläger zum Rückkauf an, da sie mit dem Zustand des Gebäudes unzufrieden. Allerdings stellte sie gegenüber dem Kläger die Bedingung, dass er bis Ende April eine tragfähige Finanzierung vorlegt, da der Kaufpreis 275.000 EUR betragen sollt. Im Zuge der Finanzierungsverhandlungen des Klägers soll die Beklagte auf die Bank eingewirkt haben und geäußert haben, dass der Kläger kreditunwürdig sei, um den Rückkauf zu verhindern. Diese Tatsache ist streitig, da die Beklagte ein solches Vorgehen abstreitet. Dem Kläger gelang es daher nicht, die Finanzierung zu realisieren und die Beklagte forderte Anfang Mai 2015 den Kläger auf, das Grundstück zu räumen und drohte mit der Zwangsvollstreckung.
Im Juli 2015 erhob der Kläger deshalb Vollstreckungsgegenklage gegen die Klägerin und berief sich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die Rückkaufvereinbarung und legte diesen Sachverhalt umfassend dar in seiner Klage, die dem Klausursachverhalt als Anlage beigefügt war. Er beantragte damals, wegen dieses Einwands, die ZVS der Beklagte aus dem Zuschlagbeschluss für unzulässig zu erklären.
Das Amtsgericht Düsseldorf erlies in dieser Sache im Oktober 2015 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt und das VU wurde rechtskräftig.
Daneben wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil der Beklagten gegen den Kläger. Die Beklagte verklagte den Kläger und dessen Bruder zu Nutzungsersatz für die Wohnung, da der Kläger und sein Bruder noch in dem Haus der Beklagten wohnen blieben, insgesamt 12.000 EUR für die Monate Januar bis Mai (mtl. 2.000 EUR). Das Landgericht Düsseldorf erließ im schriftlichen Verfahren am 29.07.2015 ein Versäumnisurteil und verurteilte den Kläger und seinen Bruder antragsgemäß, gesamtschuldnerisch an die Beklagte 12.000 EUR zu zahlen.
Im November 2015 gab es eine Vereinbarung zwischen dem Bruder des Klägers, der ja noch in dem Haus wohnt, und der Beklagte. Beide vereinbarten, dass der Bruder umgehend aus dem Haus auszieht und dass er der Beklagten 4.000 EUR in bar zahlt. Im Gegenzug sind damit sämtliche Forderungen betreffend des Grundstücks zwischen der Beklagten und dem Bruder damit abgegolten, ob bekannt oder unbekannt. Diese Vereinbarung war schriftlich getroffen und als Anlage beigefügt.
Anfang Januar erhob der Kläger dann Klage beim Landgericht Düsseldorf (Klausuraufgabe) und beantragte, die ZVS aus dem Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von Dezember 2014 (Klageantrag zu 1.) sowie die ZVS aus dem Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf von Juli 2015 in voller Höhe (Klageantrag zu 2.) für unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erhebt er zum einen den gleichen Einwand, den er schon in seiner ersten Vollstreckungsklage erhoben hat betreffend der Rechtsmissbräuchlichkeit. Zudem wendet er ein, dass die Parteien, nachdem der Rückkaufvertrag zunächst gescheitert ist, eine erneute Vereinbarung getroffen hätten. Dabei behauptet er, dass es am 7.5.2015 zu einem Treffen kam zwischen den Parteien und dem Bruder, bei dem der Kläger der Beklagten anbot, das Grundstück zu einem noch höheren Preis als vereinbart zu kaufen und sogar eine Finanzierung vorlegte. Dabei habe er der Beklagten sogar eine Anzahlung von 5.000 EUR geleistet. Die beklagte habe sich bereit erklärt und gegenüber dem Kläger geäußert, von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Beklagte bestreitet sowohl ein solches Treffen, als auch eine solche Vereinbarung.
Bezüglich des Klageantrags zu 2. Wendet der Kläger ein, dass der Verzicht der Beklagten vom November 2015 gegenüber dem Bruder sich auch auf den Kläger bezieht und deshalb die Forderung aufgrund des VU des LG Düsseldorf nicht mehr besteht. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Verzicht allein gegenüber dem Bruder galt und nicht auch gegenüber dem Kläger (Die abgedruckte Vereinbarung musste insoweit umfassend ausgelegt und gewürdigt werden).
Im Prozess wurde der Bruder als Zeuge vernommen, der jedoch nichts aussagte und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief, da er sehr verärgert über seinen Bruder und Kläger war. Stattdessen legte er aber die schriftliche Vereinbarung vor, welche der Klägervertreter zum Gegenstand des Parteivortrags machte, da diese Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten bestritten wurde. Anschließend erklärte die Beklagte, dass sie in Höhe von 4.000 EUR den Klageantrag zu 2. Anerkennt. Einen Verzicht, der sich auch auf den Kläger beziehen soll hat sie ausdrücklich dementiert und beantragte Klageabweisung. Diese Entscheidung war zu entwerfen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen.
Bitte Schön!!!
Sachverhalt Z III im April 2016 in NRW
Kläger und Beklagte streiten um die Rechtsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Zuschlagbeschlusses nach § 93 ZVG einerseits und aufgrund eines Versäumnisurteils andererseits.
Der Kläger war Eigentümer eines Wohngrundstücks, das er mit seinem Bruder selber bewohnte. Dieses Grundstück erwarb die Beklagte im Wege der Zwangsversteigerung und wurde Eigentümerin aufgrund des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von Dezember 2014. Klausel war in dieser Sache ebenfalls erteilt.
Die Beklagte bot das Grundstück gleich im Januar 2015 dem Kläger zum Rückkauf an, da sie mit dem Zustand des Gebäudes unzufrieden. Allerdings stellte sie gegenüber dem Kläger die Bedingung, dass er bis Ende April eine tragfähige Finanzierung vorlegt, da der Kaufpreis 275.000 EUR betragen sollt. Im Zuge der Finanzierungsverhandlungen des Klägers soll die Beklagte auf die Bank eingewirkt haben und geäußert haben, dass der Kläger kreditunwürdig sei, um den Rückkauf zu verhindern. Diese Tatsache ist streitig, da die Beklagte ein solches Vorgehen abstreitet. Dem Kläger gelang es daher nicht, die Finanzierung zu realisieren und die Beklagte forderte Anfang Mai 2015 den Kläger auf, das Grundstück zu räumen und drohte mit der Zwangsvollstreckung.
Im Juli 2015 erhob der Kläger deshalb Vollstreckungsgegenklage gegen die Klägerin und berief sich auf rechtsmissbräuchliches Verhalten im Hinblick auf die Rückkaufvereinbarung und legte diesen Sachverhalt umfassend dar in seiner Klage, die dem Klausursachverhalt als Anlage beigefügt war. Er beantragte damals, wegen dieses Einwands, die ZVS der Beklagte aus dem Zuschlagbeschluss für unzulässig zu erklären.
Das Amtsgericht Düsseldorf erlies in dieser Sache im Oktober 2015 ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, da dieser nicht zur Verhandlung erschienen ist. Einspruch dagegen wurde nicht eingelegt und das VU wurde rechtskräftig.
Daneben wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil der Beklagten gegen den Kläger. Die Beklagte verklagte den Kläger und dessen Bruder zu Nutzungsersatz für die Wohnung, da der Kläger und sein Bruder noch in dem Haus der Beklagten wohnen blieben, insgesamt 12.000 EUR für die Monate Januar bis Mai (mtl. 2.000 EUR). Das Landgericht Düsseldorf erließ im schriftlichen Verfahren am 29.07.2015 ein Versäumnisurteil und verurteilte den Kläger und seinen Bruder antragsgemäß, gesamtschuldnerisch an die Beklagte 12.000 EUR zu zahlen.
Im November 2015 gab es eine Vereinbarung zwischen dem Bruder des Klägers, der ja noch in dem Haus wohnt, und der Beklagte. Beide vereinbarten, dass der Bruder umgehend aus dem Haus auszieht und dass er der Beklagten 4.000 EUR in bar zahlt. Im Gegenzug sind damit sämtliche Forderungen betreffend des Grundstücks zwischen der Beklagten und dem Bruder damit abgegolten, ob bekannt oder unbekannt. Diese Vereinbarung war schriftlich getroffen und als Anlage beigefügt.
Anfang Januar erhob der Kläger dann Klage beim Landgericht Düsseldorf (Klausuraufgabe) und beantragte, die ZVS aus dem Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von Dezember 2014 (Klageantrag zu 1.) sowie die ZVS aus dem Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf von Juli 2015 in voller Höhe (Klageantrag zu 2.) für unzulässig zu erklären.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erhebt er zum einen den gleichen Einwand, den er schon in seiner ersten Vollstreckungsklage erhoben hat betreffend der Rechtsmissbräuchlichkeit. Zudem wendet er ein, dass die Parteien, nachdem der Rückkaufvertrag zunächst gescheitert ist, eine erneute Vereinbarung getroffen hätten. Dabei behauptet er, dass es am 7.5.2015 zu einem Treffen kam zwischen den Parteien und dem Bruder, bei dem der Kläger der Beklagten anbot, das Grundstück zu einem noch höheren Preis als vereinbart zu kaufen und sogar eine Finanzierung vorlegte. Dabei habe er der Beklagten sogar eine Anzahlung von 5.000 EUR geleistet. Die beklagte habe sich bereit erklärt und gegenüber dem Kläger geäußert, von jeglichen Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Beklagte bestreitet sowohl ein solches Treffen, als auch eine solche Vereinbarung.
Bezüglich des Klageantrags zu 2. Wendet der Kläger ein, dass der Verzicht der Beklagten vom November 2015 gegenüber dem Bruder sich auch auf den Kläger bezieht und deshalb die Forderung aufgrund des VU des LG Düsseldorf nicht mehr besteht. Die Beklagte hält dem entgegen, dass der Verzicht allein gegenüber dem Bruder galt und nicht auch gegenüber dem Kläger (Die abgedruckte Vereinbarung musste insoweit umfassend ausgelegt und gewürdigt werden).
Im Prozess wurde der Bruder als Zeuge vernommen, der jedoch nichts aussagte und sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief, da er sehr verärgert über seinen Bruder und Kläger war. Stattdessen legte er aber die schriftliche Vereinbarung vor, welche der Klägervertreter zum Gegenstand des Parteivortrags machte, da diese Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten bestritten wurde. Anschließend erklärte die Beklagte, dass sie in Höhe von 4.000 EUR den Klageantrag zu 2. Anerkennt. Einen Verzicht, der sich auch auf den Kläger beziehen soll hat sie ausdrücklich dementiert und beantragte Klageabweisung. Diese Entscheidung war zu entwerfen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit waren erlassen.
07.04.2016, 17:59
(07.04.2016, 17:52)Gast schrieb: Hat irgendjemand den Antrag zu 1) schon wegen entgegenstehender Rechtskraft in der Zulässigkeit rausgekickt? Ob materiell über den Anspruch entschieden wurde oder nicht, ist doch Sache des Klägers wenn er säumig ist und dann noch nichteinmal Einspruch einlegt. Dann kann er doch nicht mit den gleichen Einwendungen ein neues Verfahren anstrengen.
Ansonsten müsste man doch zumindest nach § 767 III Präklusion annehmen, oder? (VU ist erstes Urteil auf Vollstreckungsgegenklage; jetzige Verfahren war zweites Urteil, die Einwendung "Vereinbarung mit Beklagter auf Rückkauf" hätte jedoch schon in der ersten Klage geltend gemacht werden können)
Ich hab das genauso gesehen :):D
07.04.2016, 18:16
(07.04.2016, 17:42)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:32)Jupp schrieb: Zu heute, NRW:
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
habe mich auch durch § 93 I 3 ZVG verwirren lassen und § 771 ZPO geprüft, mal gucken, ob das vertretbar ist. Wortlaut ist nicht ganz so klar. deswegen, finde ich das nicht ganz so abwegig. vor allem ohne Kommentar...
richtig wäre scheinbar § 767 ZPO gewesen und dann als Einwendung gegen den Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB, ob ein RzB besteht => hier der Leihvertrag, da Kaufvertrag kein RzB und sowieso nicht geschlossen; Einigung am 7.5. blieb auch am Ende der Beweisaufnahme streitig und der Bruder sagte nichts dazu. Habe dann auch die konkludierte Kündigung angenommen, da er Räumung verlangte durch das Telefonat am 4.5.
beim VU habe ich mich gegen § 423 BGB entschieden; im Palandt steht, dass das eine Frage der Auslegung sei.
Dann noch Kosten über § 93 ZPO, war aber kein sofortiges Anerkenntnis
Kosten waren doch erlassen oder ?
Habe auch 771 ZPO mit Erst Recht Schluss bejaht, nach dem Motto wenn das Recht zum Besitz erst nach Zuschlag entsteht, muss es ja erst Recht gelten. § 93 ZVG stellt ja gerade klar, dass der Mieter ausnahmsweise Dritter i.S.d. 771 sein kann. Naja gilt halt nicht für den Eigentümer und ist daher falsch. Wieder daneben gegriffen.
Weiß einer wieso kein Beweis über den streitigen Sachverhalt am 07.05. erhoben wurde ?
Im Rahmen des Erlasses habe ich dann über 423 BGB so nen beschränkten Gesamterlass angenommen, so dass der Anspruch in Höhe der Innenhaftung entfällt, also 6000€ insgesamt. Letztlich auch nur noch hingeschmiert.
07.04.2016, 18:20
(07.04.2016, 18:16)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:42)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:32)Jupp schrieb: Zu heute, NRW:
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
habe mich auch durch § 93 I 3 ZVG verwirren lassen und § 771 ZPO geprüft, mal gucken, ob das vertretbar ist. Wortlaut ist nicht ganz so klar. deswegen, finde ich das nicht ganz so abwegig. vor allem ohne Kommentar...
richtig wäre scheinbar § 767 ZPO gewesen und dann als Einwendung gegen den Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB, ob ein RzB besteht => hier der Leihvertrag, da Kaufvertrag kein RzB und sowieso nicht geschlossen; Einigung am 7.5. blieb auch am Ende der Beweisaufnahme streitig und der Bruder sagte nichts dazu. Habe dann auch die konkludierte Kündigung angenommen, da er Räumung verlangte durch das Telefonat am 4.5.
beim VU habe ich mich gegen § 423 BGB entschieden; im Palandt steht, dass das eine Frage der Auslegung sei.
Dann noch Kosten über § 93 ZPO, war aber kein sofortiges Anerkenntnis
Kosten waren doch erlassen oder ?
Habe auch 771 ZPO mit Erst Recht Schluss bejaht, nach dem Motto wenn das Recht zum Besitz erst nach Zuschlag entsteht, muss es ja erst Recht gelten. § 93 ZVG stellt ja gerade klar, dass der Mieter ausnahmsweise Dritter i.S.d. 771 sein kann. Naja gilt halt nicht für den Eigentümer und ist daher falsch. Wieder daneben gegriffen.
Weiß einer wieso kein Beweis über den streitigen Sachverhalt am 07.05. erhoben wurde ?
Im Rahmen des Erlasses habe ich dann über 423 BGB so nen beschränkten Gesamterlass angenommen, so dass der Anspruch in Höhe der Innenhaftung entfällt, also 6000€ insgesamt. Letztlich auch nur noch hingeschmiert.
Ich verstehe den Bearbeitervermerk ("Die Entscheidung über (...) ist erlassen.") dahingehend, dass ich im Tenor keinen Anspruch mache. Aber in den Entscheidungsgründen ein paar Zeilen dazu schreibe.
07.04.2016, 18:22
(07.04.2016, 17:24)Jupp schrieb:(07.04.2016, 16:59)Gast schrieb: Mist, ich habe auch nicht gewusst, dass die Beauftragung des Schlusseldienstes unter die Vermögensangelegenheiten fällt. :-( Wie seid ihr darauf gekommen? Habe im Palandt gesucht und nichts dazu gefunden..
Mit einer neuen juristischen Methode namens Auslegung :-)
Wortlaut, Systematik, und vorallem Sinn und Zweck der Regelung... bisschen geschwafelt. Mal gucken ob mich das über die 4 Punkte rettet, auch wenn ich GoA verneint hab.
Diese abgefahrene Methode habe ich auch benutzt, kam aber leider zum anderen Ergebnis als du und der BGH.. Hoffe, das ist trotzdem. irgendwie vertretbar.
07.04.2016, 18:22
Hm...ok, ich zum Glück nicht :)
Hast du dann auch was zur vorl. Vollstreckbarkeit geschrieben ?
Hast du dann auch was zur vorl. Vollstreckbarkeit geschrieben ?
07.04.2016, 18:24
Dass kein Beweis über das Gespräch vom 7.5.15 erhoben wurde, lag bestimmt daran, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankam. Ich habe diesbezüglich Präklusion nach 322 I ZPO angenommen..