03.12.2024, 17:27
(03.12.2024, 17:22)helmut_21 schrieb:(03.12.2024, 17:09)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 15:08)helmut_21 schrieb: Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Hat sich die Berufung auf beide Urteile bezogen oder lediglich auf das Teilurteil?
Das war quasi herauszuarbeiten. Ich habe die Berufung nur auf das Teilurteil bezogen. MMn war gegen das Anerkenntnis die Berufung nicht zulässig, da die Klägerin nicht beschwert war. Ein Fall der Restistiationsklage, § 580 ZPO, lag auch nicht vor.
Aber die Berufung gg 307 ZPO war nicht explizit durch das Mandantenbegehren ausgeschlossen? Das wurde bei mir später im Flur behauptet.
03.12.2024, 17:49
(03.12.2024, 17:27)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 17:22)helmut_21 schrieb:(03.12.2024, 17:09)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 15:08)helmut_21 schrieb: Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Hat sich die Berufung auf beide Urteile bezogen oder lediglich auf das Teilurteil?
Das war quasi herauszuarbeiten. Ich habe die Berufung nur auf das Teilurteil bezogen. MMn war gegen das Anerkenntnis die Berufung nicht zulässig, da die Klägerin nicht beschwert war. Ein Fall der Restistiationsklage, § 580 ZPO, lag auch nicht vor.
Aber die Berufung gg 307 ZPO war nicht explizit durch das Mandantenbegehren ausgeschlossen? Das wurde bei mir später im Flur behauptet.
Waren Zweifel an der Wirksamkeit des Anerkenntnisses oder hatten sich Umstände nachträglich verändert? (Habe nicht mitgeschrieben)
03.12.2024, 17:51
Wie habt ihr das denn zu dem Widerspruch bzgl des Gutachtens gelöst?
03.12.2024, 18:00
(03.12.2024, 17:27)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 17:22)helmut_21 schrieb:(03.12.2024, 17:09)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 15:08)helmut_21 schrieb: Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Hat sich die Berufung auf beide Urteile bezogen oder lediglich auf das Teilurteil?
Das war quasi herauszuarbeiten. Ich habe die Berufung nur auf das Teilurteil bezogen. MMn war gegen das Anerkenntnis die Berufung nicht zulässig, da die Klägerin nicht beschwert war. Ein Fall der Restistiationsklage, § 580 ZPO, lag auch nicht vor.
Aber die Berufung gg 307 ZPO war nicht explizit durch das Mandantenbegehren ausgeschlossen? Das wurde bei mir später im Flur behauptet.
Lief auch in Berlin, und da stand (meiner Meinung nach) explizit drin, dass die Berufung nur gegen das klageabweisende Teilurteil begehrt wird
03.12.2024, 18:04
(03.12.2024, 17:51)WegzurVolljuristin schrieb: Wie habt ihr das denn zu dem Widerspruch bzgl des Gutachtens gelöst?
darf grundsätzlich auch nach Widerspruch verwertet werden, aber das pflichtgemäße Ermessen muss dann auch im Urteil dargelegt werden. Da das fehlt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Aber keine Ahnung, ob die darauf hinaus wollten. Die ganze Sache mit "noch nicht abgeschlossenes Verfahren" habe ich als Hindernis zur Verwertung aber noch vorher abgelehnt
03.12.2024, 18:06
(03.12.2024, 17:27)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 17:22)helmut_21 schrieb:(03.12.2024, 17:09)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 15:08)helmut_21 schrieb: Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Hat sich die Berufung auf beide Urteile bezogen oder lediglich auf das Teilurteil?
Das war quasi herauszuarbeiten. Ich habe die Berufung nur auf das Teilurteil bezogen. MMn war gegen das Anerkenntnis die Berufung nicht zulässig, da die Klägerin nicht beschwert war. Ein Fall der Restistiationsklage, § 580 ZPO, lag auch nicht vor.
Aber die Berufung gg 307 ZPO war nicht explizit durch das Mandantenbegehren ausgeschlossen? Das wurde bei mir später im Flur behauptet.
Im Vortrag des Mandanten stand soviel wie:"Das Gericht hat bezüglich des Anerkenntnis der Versicherung mit Anerkenntnis- und bezüglich der Ansprüche des Beklagten zu 1) die Klage in Teilurteil abgewiesen. Darauf bezog sich auch die Berufung", nicht in dem Wortlaut aber ungefähr. Zusammen mit der Frage:"Welche Ansprüche habe ich noch gegen die Beklagte zu 2)"(auch nicht wortgenau) bin ich davon ausgegangen, dass in der Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung nur das klageabweisende Teilurteil zu prüfen ist.
Fand ich so auch ziemlich blöd, va. weil mich das einiges an Zeit gekostet hat und ich ungefähr bei der Hälfte die Passage beim nochmaligen Lesen so ins Auge gefasst habe.
Da stand aber auch schon meine Lösungsskizze, mit der ich aber nicht zufrieden war. Langer Rede kurzer Sinn: Ich hab viele Probeme, die ich eigentlich gesehen habe, nicht verarbeiten können.
Was mich interessieren würde: Wie viel habt ihr geschrieben, also diejenige die E-Examen gemacht haben? Ich bin leider auf nur so 7.5 Seiten gekommen.
03.12.2024, 18:11
Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
03.12.2024, 18:15
(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
03.12.2024, 18:20
(03.12.2024, 18:15)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 18:11)jura_brl schrieb: Welche Ansprüche habt ihr jeweils geprüft?
Bzgl. Beklagten zu Ziffer 1): 18 StVG (823 war mir egal, da Mandantin dort das Verschulden hätte nachweisen müssen, also bin ich nicht länger darauf eingegangen)
Bzgl. Beklagte zu Ziffer 2): Direktanspruch 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.....wobei ich mich da recht kurzgehalten habe.
Hat irgendjemand zufällig noch was dazu geschrieben, ob man die Ehefrau des Beklagten zu 1) (Halterin!) durch eine Drittwiderklage in den Prozess miteinbeziehen sollte?
Und wie habt ihr die Sache mit dem „Richterwechsel“ gelöst?
Hab die gleichen Ansprüche + § 823 II iVm Normen aus den StVO wg. Vorwurf mit Handy am Steuer aber auch schnell abgelehnt.
Die Sache mit dem Richterwechsel konnte ich mit meinem Peanutbrain nur im Rahmen der Wiedereinsetzung unterbringen, bei der Frage, ob der R unverschuldet gehandelt hat, weil das Gericht die Berufung nicht fristgemäß weitergeleitet hat. Es ist zwar ultradumm anzunehmen, dass der Richter diese Sendungen erledigt aber ich habe einfach geschrieben, dass dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden kann, dass sie über den Fristenablauf und Eilbedürftigkeit in Kenntnis war, weil es nun ein anderer Richter ist. Daher war die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bzw. in der Zeit, in der es nunmal passiert ist nicht schuldhaft.
Edit: und bei der Halterin habe ich kurz in der Zweckmäßigkeit geschrieben, dass eine Klageerweiterung nicht sinnvoll ist, da man diese Ansprüche auch gegen die Versicherung durchsetzen könne. Das war ungefähr 90 Sekunden vor der Abgabe, daher hatte ich nicht mehr viel Zeit zum begründen.
03.12.2024, 18:22
(03.12.2024, 18:06)Klausurbearbeiter schrieb:(03.12.2024, 17:27)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 17:22)helmut_21 schrieb:(03.12.2024, 17:09)RefiBW schrieb:(03.12.2024, 15:08)helmut_21 schrieb: Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Hat sich die Berufung auf beide Urteile bezogen oder lediglich auf das Teilurteil?
Das war quasi herauszuarbeiten. Ich habe die Berufung nur auf das Teilurteil bezogen. MMn war gegen das Anerkenntnis die Berufung nicht zulässig, da die Klägerin nicht beschwert war. Ein Fall der Restistiationsklage, § 580 ZPO, lag auch nicht vor.
Aber die Berufung gg 307 ZPO war nicht explizit durch das Mandantenbegehren ausgeschlossen? Das wurde bei mir später im Flur behauptet.
Im Vortrag des Mandanten stand soviel wie:"Das Gericht hat bezüglich des Anerkenntnis der Versicherung mit Anerkenntnis- und bezüglich der Ansprüche des Beklagten zu 1) die Klage in Teilurteil abgewiesen. Darauf bezog sich auch die Berufung", nicht in dem Wortlaut aber ungefähr. Zusammen mit der Frage:"Welche Ansprüche habe ich noch gegen die Beklagte zu 2)"(auch nicht wortgenau) bin ich davon ausgegangen, dass in der Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung nur das klageabweisende Teilurteil zu prüfen ist.
Fand ich so auch ziemlich blöd, va. weil mich das einiges an Zeit gekostet hat und ich ungefähr bei der Hälfte die Passage beim nochmaligen Lesen so ins Auge gefasst habe.
Da stand aber auch schon meine Lösungsskizze, mit der ich aber nicht zufrieden war. Langer Rede kurzer Sinn: Ich hab viele Probeme, die ich eigentlich gesehen habe, nicht verarbeiten können.
Was mich interessieren würde: Wie viel habt ihr geschrieben, also diejenige die E-Examen gemacht haben? Ich bin leider auf nur so 7.5 Seiten gekommen.
Hab es so auf knapp 10 Seiten geschafft, aber auch nur mit Biegen