08.12.2014, 21:42
In Berlin war es der Goldring des G der verschwunden war- an dem Tag waren aber auch 4 Kunden auf dem WC. Der Ring wurde in der Whg in der Küche des B gefunden
Meine Lösung:
An O 212 (-) 323c (-)
An G 185 (+), 223,224 nr 2,4,5 (+) Problem hier m.E.: Vorbereitungshandlung oder schon Versuch im hinterherrennen; Rücktritt (-) weil fehlgeschlagen, 242 an den Kisten (+) Ring (-) weil ich die Durchsuchung nicht durchgehen lassen hab wg Willkür, Bedrohung und Nötigung noch angeprüft
An V wg dem Ring 242 (-) und warum auch immer noch 247 kurz erwähnt.....
V 164 (+), 145d und kA noch etwas hatte ich.
PS: Verlasse mich auch darauf, dass REV dran kommt.
Meine Lösung:
An O 212 (-) 323c (-)
An G 185 (+), 223,224 nr 2,4,5 (+) Problem hier m.E.: Vorbereitungshandlung oder schon Versuch im hinterherrennen; Rücktritt (-) weil fehlgeschlagen, 242 an den Kisten (+) Ring (-) weil ich die Durchsuchung nicht durchgehen lassen hab wg Willkür, Bedrohung und Nötigung noch angeprüft
An V wg dem Ring 242 (-) und warum auch immer noch 247 kurz erwähnt.....
V 164 (+), 145d und kA noch etwas hatte ich.
PS: Verlasse mich auch darauf, dass REV dran kommt.
09.12.2014, 15:26
Klausur in NRW war eine Revision. Der Sachverhalt war ungefähr der von BGH 4 StR 551/12.
09.12.2014, 16:22
In der Klausur (jedenfalls nrw) müsste A doch freigesprochen werden, oder?
Denn er fuhr doch "in erster Linie" zur Verteidigung auf die Gruppe drauf?!?
Denn er fuhr doch "in erster Linie" zur Verteidigung auf die Gruppe drauf?!?
09.12.2014, 16:37
In Schleswig-Holstein kam auch der Fall mit viel Inbegriffsrüge und einem Studienpraktikanten, der an der Urteilsberatung teilnahm!
Ich habe die Strafbarkeit des Fahrers des Autos entgegen dem Urteil wegen §142 I, II Nr. 2 StGB bejaht, da er in der Schleswig-Holstein Klausur erst am nächsten Abend als Täter ermittelt wurde und die Feststellungen nicht selbst nachträglich unverzüglich ermöglicht hat.
Ich habe die Strafbarkeit des Fahrers des Autos entgegen dem Urteil wegen §142 I, II Nr. 2 StGB bejaht, da er in der Schleswig-Holstein Klausur erst am nächsten Abend als Täter ermittelt wurde und die Feststellungen nicht selbst nachträglich unverzüglich ermöglicht hat.
09.12.2014, 17:07
Habe auch Inbegriffsrüge bzgl. Chat Protokoll und Informatorischer Besichtigung
Dann noch 193 GVG wegen des Praktikanten aber den verneint.
Sachlich dann keine versuchte gef. KV wegen Notwehr
Aber 315b und 142 I,II
Dann noch 193 GVG wegen des Praktikanten aber den verneint.
Sachlich dann keine versuchte gef. KV wegen Notwehr
Aber 315b und 142 I,II
09.12.2014, 17:10
War in nrw auch so, dass der Angeklagte erst am nächsten Abend ermittelt wurde.
Hab dann 142 I verneint wegen Unzumutbarkeit, weil er um sein Leben fürchten musste, dann Abs.2 Nr 2 bejaht weil entschuldigt entfernt und Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt.
Vorher hab ich 224,22 abgelehnt weil kein tatentschluss hinsichtlich Verletzung mittels gef.werkzeug und Lebensgefahr. Daher nur einfache versuchte kV.
315b verneint mangels schädigungsvorsatz, aber das war glaub ich Quatsch.
Dann noch kurz 240 bejaht.
In den letzten 5 min Zweckmäßigkeit und Antrag hingerotzt....
StPO-mäßig fand ich es ok
Hab dann 142 I verneint wegen Unzumutbarkeit, weil er um sein Leben fürchten musste, dann Abs.2 Nr 2 bejaht weil entschuldigt entfernt und Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt.
Vorher hab ich 224,22 abgelehnt weil kein tatentschluss hinsichtlich Verletzung mittels gef.werkzeug und Lebensgefahr. Daher nur einfache versuchte kV.
315b verneint mangels schädigungsvorsatz, aber das war glaub ich Quatsch.
Dann noch kurz 240 bejaht.
In den letzten 5 min Zweckmäßigkeit und Antrag hingerotzt....
StPO-mäßig fand ich es ok
09.12.2014, 17:14
Hat noch jmd. Verstoß gg 55 stgb weil kein Härtefälleausgleich durchgeführt wurde. U Verstoß gg Doppelverwertungsverbot wg Tateinheit?
09.12.2014, 17:24
142?
Was dich kein Unfall oder? Kein typisches Verkehrsrisiko.
Was dich kein Unfall oder? Kein typisches Verkehrsrisiko.
09.12.2014, 17:50
Ich habe noch Folgendes:
1. Prozesshindernis sachliche Unzuständigkei LG, Schwurgericht? (+), aber Willkür (-), daher i. O. (wg 269)
2. Verfahrensfehler:
265 (+), da ohne Hinweis wegen anderer Tatbestände verurteilt,
3. Sachrüge: einige Fehler in der Strafzumessung
- gemilderten Strafrahmen nicht mitgeteilt
- fehlende Reue vorgeworfen
- Bewährung (+), da Korrektur nur durch Neuausspruch der Urteilsformel möglich
- straferschwerend schwere Verletzung des R berücksichtigt, obwohl sie ihm nicht zuzurechnen sind
Bei mir ist der Angeklagte ein freier Mann. Schwerpunkt war glaube ich Notwehr, was ich bejahte. Wenn Notwehr (+) ist auch Straffreiheit nach 315b (BGH). Sonst wäre man zu bestrafen, obwohl man nach 32 handelte. Auch 142 II (-), da die Norm dann nicht gelten soll, wenn insgesamt wegen 32 gerechtfertigt...Habs jedenfalls irgendwie so im Kommentar gefunden. Als Unfall würde ich das schon auffassen, war jedenfalls auf nem Parkplatz.
1. Prozesshindernis sachliche Unzuständigkei LG, Schwurgericht? (+), aber Willkür (-), daher i. O. (wg 269)
2. Verfahrensfehler:
265 (+), da ohne Hinweis wegen anderer Tatbestände verurteilt,
3. Sachrüge: einige Fehler in der Strafzumessung
- gemilderten Strafrahmen nicht mitgeteilt
- fehlende Reue vorgeworfen
- Bewährung (+), da Korrektur nur durch Neuausspruch der Urteilsformel möglich
- straferschwerend schwere Verletzung des R berücksichtigt, obwohl sie ihm nicht zuzurechnen sind
Bei mir ist der Angeklagte ein freier Mann. Schwerpunkt war glaube ich Notwehr, was ich bejahte. Wenn Notwehr (+) ist auch Straffreiheit nach 315b (BGH). Sonst wäre man zu bestrafen, obwohl man nach 32 handelte. Auch 142 II (-), da die Norm dann nicht gelten soll, wenn insgesamt wegen 32 gerechtfertigt...Habs jedenfalls irgendwie so im Kommentar gefunden. Als Unfall würde ich das schon auffassen, war jedenfalls auf nem Parkplatz.
09.12.2014, 17:51
Härteausgleich hab ich auch, Tateinheit ist mE kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot