07.11.2019, 16:10
Z II:
Sofortige Beschwerde des Gläubigers und Erinnerungsführers nach ablehnenden Erinnerungsbeschluss auf Gläubigererinnerung. Gläubiger will aus Vollstreckungsbescheid gegen zwei Gesamtschuldner vollstrecken. Außerdem Wiedereinsetzung in Beschwerdefrist, zudem wird bzgl Zul. der Erinnerung die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs von GV geltend gemacht.
Vier Gegenstände sind relevant:
1. Grabstein der vom Gläubiger an die Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde.
2. Auto der Schuldnerin zu 1, diese betreibt Gebrauchtwarenhandel, verfügt über zwei weitere Autos und hat zur Zeit Steuerschulden in Höhe von 30.000 € und keine Einnahmen mehr aus ihrem Gebrauchtwarenhandel.
3. Auto des Schuldners zu 2, dieser befindet sich zur Zeit im Strafvollzug. Schlüssel sind bei Lebenspartnerin, mit der er seit zehn Jahren zusammenwohnt, Lebenspartnerin verweigert Herausgabe des Autos
4. Notebook der Schuldnerin zu 1, bezüglich macht die Gerichtsvollzieherin geltend, die Kosten der Pfändung (laut GV: 250 EUR) würden den Erlös (laut GV Wert des Laptops 150 EUR) übersteigen, Gläubiger wehrt sich mit Behauptung: billiger geht immer. Zudem sagt er zu, im Rahmen der Versteigerung 180 € zu bieten.
Sofortige Beschwerde des Gläubigers und Erinnerungsführers nach ablehnenden Erinnerungsbeschluss auf Gläubigererinnerung. Gläubiger will aus Vollstreckungsbescheid gegen zwei Gesamtschuldner vollstrecken. Außerdem Wiedereinsetzung in Beschwerdefrist, zudem wird bzgl Zul. der Erinnerung die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs von GV geltend gemacht.
Vier Gegenstände sind relevant:
1. Grabstein der vom Gläubiger an die Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde.
2. Auto der Schuldnerin zu 1, diese betreibt Gebrauchtwarenhandel, verfügt über zwei weitere Autos und hat zur Zeit Steuerschulden in Höhe von 30.000 € und keine Einnahmen mehr aus ihrem Gebrauchtwarenhandel.
3. Auto des Schuldners zu 2, dieser befindet sich zur Zeit im Strafvollzug. Schlüssel sind bei Lebenspartnerin, mit der er seit zehn Jahren zusammenwohnt, Lebenspartnerin verweigert Herausgabe des Autos
4. Notebook der Schuldnerin zu 1, bezüglich macht die Gerichtsvollzieherin geltend, die Kosten der Pfändung (laut GV: 250 EUR) würden den Erlös (laut GV Wert des Laptops 150 EUR) übersteigen, Gläubiger wehrt sich mit Behauptung: billiger geht immer. Zudem sagt er zu, im Rahmen der Versteigerung 180 € zu bieten.
07.11.2019, 16:23
Machbar, aber ich Trottel habe vergessen die Wiedereinsetzung im TB/Tenor zu erwähnen, hatte im Kopf dass bei pos. Entscheidung nur in den Gründen genannt wird
:@ :@ :@
Einfach nur dumm.
:@ :@ :@
Einfach nur dumm.
07.11.2019, 16:27
(07.11.2019, 16:23)Dumm schrieb: Machbar, aber ich Trottel habe vergessen die Wiedereinsetzung im TB/Tenor zu erwähnen, hatte im Kopf dass bei pos. Entscheidung nur in den Gründen genannt wird
:@ :@ :@
Einfach nur dumm.
Beim Tenor ging es bei mir aus Zeitgründen auch drunter und drüber. Naja, sonst habe ich aber das meiste angesprochen und gelöst, denke ich.
07.11.2019, 16:30
Naja, heisst ja Praxistauglichkeit -...
Mal sehen ob das noch reicht!
Ansonsten habe ich in der Begr. die ZV in den Grabstein durchgehen lassen, dass andere war unpfändbar bzw. bestanden Hindernisse nm Lösung.
Mal sehen ob das noch reicht!
Ansonsten habe ich in der Begr. die ZV in den Grabstein durchgehen lassen, dass andere war unpfändbar bzw. bestanden Hindernisse nm Lösung.
07.11.2019, 16:46
Kann jemand seine Skizze mit uns teilen ?
07.11.2019, 16:50
(07.11.2019, 16:30)Dumm schrieb: Naja, heisst ja Praxistauglichkeit -...
Mal sehen ob das noch reicht!
Ansonsten habe ich in der Begr. die ZV in den Grabstein durchgehen lassen, dass andere war unpfändbar bzw. bestanden Hindernisse nm Lösung.
Wie hast du das denn am Montag mit der Wiedereinsetzung gemacht?
07.11.2019, 16:57
(07.11.2019, 16:50)Gast schrieb:(07.11.2019, 16:30)Dumm schrieb: Naja, heisst ja Praxistauglichkeit -...
Mal sehen ob das noch reicht!
Ansonsten habe ich in der Begr. die ZV in den Grabstein durchgehen lassen, dass andere war unpfändbar bzw. bestanden Hindernisse nm Lösung.
Wie hast du das denn am Montag mit der Wiedereinsetzung gemacht?
Rate mal...genau so :s :s
Naja, werden sehen, wie schwer das wiegt...fragt mich nicht, wie ich drauf komme...hatte das einfach in meinem Schädel drin!
07.11.2019, 17:02
Ich glaube du musst dir da keine harten Sorgen machen. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass man deswegen durchfällt, wenn man ansonsten eine ordentliche Klausur geschrieben hat...
07.11.2019, 17:06
(07.11.2019, 17:02)Gast schrieb: Ich glaube du musst dir da keine harten Sorgen machen. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass man deswegen durchfällt, wenn man ansonsten eine ordentliche Klausur geschrieben hat...
Ich auch nicht. In den meisten Fällen wird irgendwas im Tenor fehlen, nicht ganz richtig sein etc.
07.11.2019, 17:06
(07.11.2019, 16:46)Rudi schrieb: Kann jemand seine Skizze mit uns teilen ?
Sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ZPO
Begründetheit
Sofortige Beschwerde zulässig, teilweise begründet.
Frist versäumt, aber 233 +
(Habe dann noch die Anträge ausgelegt, da er ja will, dass die Gerichtsvollzieherin vollstreckt, ebenso den versteckten (quasi) 5. Antrag in der Begründung zur sof. Beschwerde)
Allg. VerfaVSS +
Allg./Bes. Vollstreck. + (Titel Klausel Zustellung Antrag)
Besonder Vss der jew. Art.
1. Grabstein
unterliegt nicht Pfändungsverbot nach 811 I Nr. 13, da jedenfalls unter Eigentumsvorbehalt verkauft.
2. PKW Toyota Yaris
Pfändungshinderniss, da Auto nicht im Gewahrsam des Schuldiger. Dritter hat Zustimmung verneint. Hätte maximal Hrsg.AS pfänden können, hat er aber nicht gemacht.
3. PKW Opel Corsa
Grundsätzlich nicht nach 811 I Nr. 5 unpfändbar, da in dem Sinne nur Handwerker Arbeitnehmer. Im TH/P stand aber ausnahme bei Kaufleuten kleinerer Ladengeschäfte. Habe das Ganze subsumiert und zusätzlich Schuldnerschutz angeführt. Daher unpfändbar (kann man aber anders sehen.)
4. Notebook
Wohl auch unpfändbar nach § 803 II, da Erlös nicht die Vollstreckungskosten deckt nach § 788 ZPO. Aber § 825 ZPO evtl. wegen zusätzlichen Antrag? Wohl auch -, da auch die 180 € nicht die Kosten decken und eine Eigentumsauskehr an den Gläubiger nicht vorgesehen ist, da insoweit Versteigerung vorrangig...
Soweit meine Lösung