04.01.2021, 19:17
kein plan wie ich das mit dem minderjährigen hätte machen sollen...ey so dumm man
04.01.2021, 19:53
04.01.2021, 20:04
(04.01.2021, 19:53)Gast schrieb:(04.01.2021, 19:17)Gast schrieb: kein plan wie ich das mit dem minderjährigen hätte machen sollen...ey so dumm manAGL: 823 I, Deliktsfähigkeit (+), schauen ob er durch das Ableinen eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat...
oben wurde geschrieben, dass alle Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 kurz abgelehnt wurden..."kurz" ist dann relativ oder;)
04.01.2021, 21:19
(04.01.2021, 19:03)Gast schrieb:(04.01.2021, 18:54)GastNRW12345 schrieb:Dann müsstest Du ja aber der verstorbenen Klägerin irgendein schuldhaftes Verhalten bei der Auseinandersetzung vorwerfen können.(04.01.2021, 18:34)Gast 321 schrieb: IHat noch jemand 840 III gesehen und daher die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 abgelehnt?
anspruchsminderung-bei-mitwirkender-tiergefahr-bgh-vom-31-05-2016
Außerdem (und in Klausuren immer das beste Argument): Wo soll das im Sachverhalt angelegt gewesen sein?
Exakt: § 840 III BGB (analog/entsprechend) lässt die Gefährdungshaftung zurücktreten, wenn der Andere wegen Verschuldenshaftung im Boot ist. Arg.: Verschuldenshaftung vor Gefährdungshaftung.
04.01.2021, 21:20
(04.01.2021, 19:03)Gast schrieb:(04.01.2021, 18:54)GastNRW12345 schrieb:Dann müsstest Du ja aber der verstorbenen Klägerin irgendein schuldhaftes Verhalten bei der Auseinandersetzung vorwerfen können.(04.01.2021, 18:34)Gast 321 schrieb: IHat noch jemand 840 III gesehen und daher die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 abgelehnt?
anspruchsminderung-bei-mitwirkender-tiergefahr-bgh-vom-31-05-2016
Außerdem (und in Klausuren immer das beste Argument): Wo soll das im Sachverhalt angelegt gewesen sein?
Exakt: § 840 III BGB (analog/entsprechend) lässt die Gefährdungshaftung zurücktreten, wenn der Andere wegen Verschuldenshaftung im Boot ist. Arg.: Verschuldenshaftung vor Gefährdungshaftung.
Hier hätte also die Klägerin ein Verschulden treffen müssen, um ihre Ansprüche analog § 254 BGB zu negieren.
04.01.2021, 21:22
(04.01.2021, 21:19)Gast schrieb:(04.01.2021, 19:03)Gast schrieb:(04.01.2021, 18:54)GastNRW12345 schrieb:Dann müsstest Du ja aber der verstorbenen Klägerin irgendein schuldhaftes Verhalten bei der Auseinandersetzung vorwerfen können.(04.01.2021, 18:34)Gast 321 schrieb: IHat noch jemand 840 III gesehen und daher die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 abgelehnt?
anspruchsminderung-bei-mitwirkender-tiergefahr-bgh-vom-31-05-2016
Außerdem (und in Klausuren immer das beste Argument): Wo soll das im Sachverhalt angelegt gewesen sein?
Exakt: § 840 III BGB (analog/entsprechend) lässt die Gefährdungshaftung zurücktreten, wenn der Andere wegen Verschuldenshaftung im Boot ist. Arg.: Verschuldenshaftung vor Gefährdungshaftung.
Um den klägerischen Anspruch wegen des Rechtsgedankens aus § 840 III BGB im Wege analoger Anwendung des § 254 I BGB zu negieren, hätte der Klägerin Verschulden zur Last fallen müssen.
04.01.2021, 22:29
Meine Lösung:
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
04.01.2021, 22:42
(04.01.2021, 22:29)ExamenHessen schrieb: Meine Lösung:
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
Mmn scheitert §834, weil kein Vertrag vorliegt. Der ist doch einfach Gassi gegangen, weil er der Sohn ist
04.01.2021, 22:55
(04.01.2021, 22:42)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:29)ExamenHessen schrieb: Meine Lösung:
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
Mmn scheitert §834, weil kein Vertrag vorliegt. Der ist doch einfach Gassi gegangen, weil er der Sohn ist
Genau im Palandt stand, dass Reine Gefälligkeit bzw. Allein dadurch dass man als Familienangehöriger mit ihm gassi geht, es keine Aufsichtspflicht begründet.
Habe leider den 823 I BGB durch Verstoß gegen die verkehrssicherungspflicht zeitlich nicht mehr gepackt, könnte mir echt in den arsch beißen, hoffe das führt nicht dazu, dass man durchfällt :s

04.01.2021, 23:00
(04.01.2021, 22:55)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:42)Gast schrieb:(04.01.2021, 22:29)ExamenHessen schrieb: Meine Lösung:
Zulässigkeit:
- Gerichtsstand 12, 13 ZPO, auch 31 ZPO, ansonsten 23, 71 GVG
- Unbezifferter Klageantrag entgegen 253 BGB zulässig
- Änderung Anträge auf Kläger jedenfalls sachdienlich
- Einseitige Erledigungserklärung als solche auszulegen (da kein Antrag formuliert), nach § 264 Nr. 2 BGB zulässig
- Feststellungsinteresse wegen Kosten
- was war da mit der Rubrumsberichtigung? Hab da nur einen Satz im Sinne von "war vorzunehmen" geschrieben
Begründetheit:
- Gegen B1 & B2 aus 833 BGB, beide (!) sind Halter, es kann mehrere Halter geben
- Arg. für B2: Nennt Hund ihren eigenen, ist als Halter eingetragen, geht ebenso oft mit ihm Gassi
- ansonsten noch typische Tiergefahr bejaht, vor allem kein "Führen" des Hundes, da unangeleint und 100 Meter vor B3
- Umfang SE: Schmerzensgeld 10.000 angemessen und ausreichend - Länge & Dauer der Verletzung, psychische Beeinträchtigung etc.
- Ersatz für Angehörigenschaden leider verhauen - hier habe ich mit Drittschadensliquidation argumentiert, habe die Stelle im Kommentar zu Angehörigenschäden übersehen. Mit Nicht-Anwendbarkeit DSL alles außer Schmerzensgeld verneint
- Gegen B3 habe ich 834 BGB bejaht - hat Gassigehen übernommen, Haftung nach 828 BGB aber auf Einsichtsfähigkeit und pers. Entwicklungsstand möglicherweise beschränkt (hier verneint, weil das bei 17 Jahren widerlegbar vermutet wird - Beklagten haben keinen Beweisantritt erbracht!) - warum verneint ihr 834 BGB?
- Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet (habe ursprüngliches Feststellungsinteresse vergessen -.-), dann durch Tod aber erledigt. Da nach Rechtshängigkeit, besteht Festellungsanspruch des Klägers
Mmn scheitert §834, weil kein Vertrag vorliegt. Der ist doch einfach Gassi gegangen, weil er der Sohn ist
Genau im Palandt stand, dass Reine Gefälligkeit bzw. Allein dadurch dass man als Familienangehöriger mit ihm gassi geht, es keine Aufsichtspflicht begründet.
Habe leider den 823 I BGB durch Verstoß gegen die verkehrssicherungspflicht zeitlich nicht mehr gepackt, könnte mir echt in den arsch beißen, hoffe das führt nicht dazu, dass man durchfällt :s
Ja, der fehlt mir auch, aber ich bin gar nicht drauf gekommen. Deswegen fällt man nicht durch, aber gibt schon Abzüge denk ich. Kommt halt auch immer drauf an, wie gut die anderen waren.