02.09.2021, 17:29
(02.09.2021, 17:07)Nrw0921 schrieb:(02.09.2021, 17:01)Gast schrieb:(02.09.2021, 16:28)Nrw0921 schrieb:(02.09.2021, 15:33)NRWSchreiber schrieb: Wie habt ihr das mit den Deliktszinsen gelöst? Gingen die bei euch durch?849 BGB war bei mir (-), weil der Kl schon die Mietwagenkosten bekommen hat und damit sein Nutzungsschaden entfallen war.
Und gingen die vorgerichtlichen RA-Kosten bei euch durch?
RA Kosten ja, aber aus ca 10125€ oder so, weil bei mir die Neuanschaffung des Pkw nicht vollständig abgedeckt war.
Sehe ich beides auch so!
Siehst du den Kläger also in der Haftung bei 0%? Kein allg. Betriebsrisiko? Das habe ich noch stehen lassen, trotz der Unabwendbarkeit, die ich beim Kläger angenommen habe.
Ah, da habe ich echt lange überlegt. Ich habe gesagt keine Unabwendbarkeit, was wahrscheinlich doof war, aber dafür dann dass die Betriebsgefahr hinter den groben Verstößen des Bekl2 zurücktritt… hatte bei ihm bzgl nicht rechtzeitig Blinken Anscheinsbeweis angenommen…
War aber auch dumm von mir, das allg. Betriebsrisiko trotz Ausschlusses wegen Unabwendbarkeit stehen zu lassen. Das schließt sich gegenseitig aus!
Ich hätte es so machen sollen wie du. Unabwendbarkeit (-) aber völliges Zurücktreten des Betriebsriskos.
Den Anscheinsbeweis fand ich allerdings schwierig. Gab irgendwie keine Anhaltspunkte dafür und die Beweisaufnahme wäre auch umsonst gewesen in dem Fall.
02.09.2021, 18:45
Hessen war das gleiche.
Ich hab den Anspruch auf Ra-Kosten abgelehnt und Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Hab ne 80/20 Quote gemacht, weil ich gesagt hab das Blinken war nicht bewiesen und das hätte der Kläger machen müssen. Für mich Anscheinsbeweis eher gegen Kläger.
Ich hab den Anspruch auf Ra-Kosten abgelehnt und Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Hab ne 80/20 Quote gemacht, weil ich gesagt hab das Blinken war nicht bewiesen und das hätte der Kläger machen müssen. Für mich Anscheinsbeweis eher gegen Kläger.
02.09.2021, 21:16
kurze Frage: waren in NRW auch die Kosten erlassen? Oder nur die vorläufige Vollstreckbarkeit?
02.09.2021, 21:26
Nur vorläufige vsbk erlassen in Nrw
03.09.2021, 15:21
Was kam dran??
03.09.2021, 15:30
(03.09.2021, 15:21)Gast schrieb: Was kam dran??
Kann’s gar nicht so genau sagen ?
K hat so 2 Oldtimer gekauft im Internet vom B, vor der Lieferung sieht er so ein Wertgutachten und meint dann, dass Auto 1 nicht das ist, was im Inserat stand. Dann tritt er vom KV zurück. B akzeptiert das für Auto 1 und zahlt das Geld zurück, aber meint, K müsste dann Auto 2 behalten. K meint, er wollte nur beide zusammen haben. Mandant K will dann, dass man prüft ob er Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für Auto 2 hat.
Hab da nur 323 BGB geprüft und da so Dinge wie ob das ne teilbare Leistung war, ob der ne Frist setzen musste, ob 323 V 1 o 2 oder 323 VI einschlägig war, aber fand’s echt nicht gut
03.09.2021, 15:37
...hm wenn ich es richtig überblickt habe, dann Schuldrecht AT mangels Gefahrübergang - hab § 323 BGB, § 324 BGB und CiC geprüft (Schaden ist Vertragsschluss, Rücktritt und Rückerhalt des übrigen Geldes als Naturalrestitution)
Anwaltsklausur aus Klägersicht, Klage bejaht gegen die Verkäuferin unter ihrer Firma (weil e. K.) etc.
Anwaltsklausur aus Klägersicht, Klage bejaht gegen die Verkäuferin unter ihrer Firma (weil e. K.) etc.
03.09.2021, 15:58
Z III war heute in Hessen ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Gegenstand waren zwei echt lustige Oldtimer. Eine Gogomobil und eine Isetta, auch als Knutschkugel bekannt. Hab mich sehr gefreut, dass die beiden einen Cameo-Auftritt in einer Klausur hatten.
Sachverhalt:
Der Käufer hat die beiden Autos auf seperaten Anzeigen auf mobile bei einem Händler gefunden (Gogomobil für ca. 9800 € und Isetta für ca. 28000€). Bei Vertragsabschluss gings schon mal um die Frage, ob die beiden Autos als Paket gekauft wurden (Kaufpreis für beide Zusammen wurde 25000 € gezahlt) oder zwei Einzelverträge in einem Vertrag verbunden waren. Das Gogomobil war okay. Die Isetta war anders ausgestattet und etwas anders lakiert als auf den Fotos, ohne aber minderwertiger zu sein. In einem Wertgutachten, dass nach Vertragsschluss aber vor Übergabe eingeholt wurde, kam dann heraus, dass die Isetta eben anders aussieht. Surprise, surprise, der Käufer wollte aber genau jene Isetta, wie sie auf den Bildern ist und keine andere. Er meint der Händler habe ihn über den Tisch gezogen und ein anderes Auto untergejubelt und tritt ohne Fristsetzung zurück und sendet die Fahrzeugpapiere gleich mit. Der Händler meint, er habe das Auto zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorher nochmal umgebaut und dann aber alte Fotos in der Anzeige verwendet. Er könne es jedoch jederzeit wieder umbauen - jedoch nur gegen die Übernahme der Kosten durch den Käufer, überweist aber schonmal die 25000 € "aus Kulanz" zurück. Der Käufer bestreitet die Angaben des Händlers. Es geht dann mit einigen Schreiben hin und her, bis der Händler mit einem Anwalt um die Ecke kommt, der sinngemäß sagt, es lägen zum einen zwei Verträge vor, weshalb der Rücktritt nur für die Isetta gelten könnte. Der Händler meint behauptet nämlich, dass zunächst der Vertrag für das Gogomobil über 10000 € und dann der für die Isetta über 25000 € geschlossen wurde. Zum anderen könne der Käufer, selbst wenn nur ein Vertrag vorliege wäre, nicht auch die Rückgabe des Gogomobils verlangen, weil diesem nichts fehle. Zudem würde es in diesem Fall überhaupt an der Leistung fehlen, da noch keines von beiden Autos überhaupt geliefert worden sei. Er müsse erstmal die Gelegenheit zur Leistung bekommen, bevor der andere zurücktreten könne. Außerdem habe er das ja quasi selbst verschuldet, weil er keine Proefahr gemacht hätte.
Der Mandant dropt im Mandantengespräch den Hinweis, dass er keine weitere Fristsetzung wünscht und zur Klage bereit ist.
Im Bearbeitervermerk steht: Sachdarstellung erlassen, Gutachten anzufertigen, Schriftsatz an das Gericht (in der Begründung darf aufs Gutachten verwiesen werden) oder Mandantenanschreiben bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Nicht beahndelt werden sollen: 823 II ivm StGB, Anfechtung und Verbrauchsgüterkaufwiderruf
Lösung:
Einstieg war bei mir Erfolgsaussichten einer Leistungsklage auf 10.000 €. Zulässigkeit war unproblematisch.
Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB
II. Synallagmatischer Vertrag
Vertragsschluss
Beweisprognose über mündliche Absprache
- Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Gegners, es sei ein seperater mündlicher Vertrag geschlossen worden
- Würdigung der Einlassung des Mandanten
- Antrag auf Parteivernehmung oder informelle Parteianhörung (4-Augen-Rechtsprechung)
Dann Vertragsurkunde: Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit einer förmlichen Urkunde (wer sich auf abweichende Nebenabreden beruft, muss diese Beweisen)
Auslegung der Vertragsurkunde, §§ 133, 157 BGB
III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
1. Fälligkeit nach Kaufpreiszahlung (+)
2. Nichtleistung (+)
3. Mitwirkungspflicht des Gläubigers
a) Annahmepflicht, wenn wie geschuldet angeboten
b) Prüfung eines Sachmangels 434 I 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Fristsetzung
1. Keine Frist gesetzt
2. Entbehrlichkeit?
a) §§ 326 V iVm 275 I BGB, Unmöglichkeit, weil falls dem Händler das Auto nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mandant behauptet ja, es sei ihm ein anderes Auto geliefert worden, als auf den Bildern.
b) Hilfsweise: § 323 II Nr. 3 BGB Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungsannahme. Vertrauenverhältnis erschüttert, weil der Händler versucht hat dem Käufer ein anderes Auto unterzujubeln.
V. Kein Auschluss nach § 323 VI Alt. 1 BGB, weil der Mandant kein überwiegendes Verschulden deswegen zukommt, weil er eine Probefahr unterlassen hat.
VI. Rechtsfolge: unbedingtr Leistungsanspruch, weil Fahrzeugpapiere schon zurückgeschickt wurden
Zweckmäßigkeit:
Klage erheben
Keine Kostenfalle nach § 93 ZPO, wegen vorgrichtlicher Weigerung.
Kostenrisiko ausgerechnet.
Von Mahnverfahren abgereten, weil andere Seite anwaltlich vertreten und vorgerichtliche Weigerung, weshalb mit Widerspruch sicher zu rechnen ist.
Praktischer Teil
Keine Schwierigkeiten
Wegen Zeitproblemen hab ich den Bearbeitervermerk zu ausgelegt, dass der erlassene Sacheverhalt sich auch auf die Klageschrift bezieht.
Sachverhalt:
Der Käufer hat die beiden Autos auf seperaten Anzeigen auf mobile bei einem Händler gefunden (Gogomobil für ca. 9800 € und Isetta für ca. 28000€). Bei Vertragsabschluss gings schon mal um die Frage, ob die beiden Autos als Paket gekauft wurden (Kaufpreis für beide Zusammen wurde 25000 € gezahlt) oder zwei Einzelverträge in einem Vertrag verbunden waren. Das Gogomobil war okay. Die Isetta war anders ausgestattet und etwas anders lakiert als auf den Fotos, ohne aber minderwertiger zu sein. In einem Wertgutachten, dass nach Vertragsschluss aber vor Übergabe eingeholt wurde, kam dann heraus, dass die Isetta eben anders aussieht. Surprise, surprise, der Käufer wollte aber genau jene Isetta, wie sie auf den Bildern ist und keine andere. Er meint der Händler habe ihn über den Tisch gezogen und ein anderes Auto untergejubelt und tritt ohne Fristsetzung zurück und sendet die Fahrzeugpapiere gleich mit. Der Händler meint, er habe das Auto zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorher nochmal umgebaut und dann aber alte Fotos in der Anzeige verwendet. Er könne es jedoch jederzeit wieder umbauen - jedoch nur gegen die Übernahme der Kosten durch den Käufer, überweist aber schonmal die 25000 € "aus Kulanz" zurück. Der Käufer bestreitet die Angaben des Händlers. Es geht dann mit einigen Schreiben hin und her, bis der Händler mit einem Anwalt um die Ecke kommt, der sinngemäß sagt, es lägen zum einen zwei Verträge vor, weshalb der Rücktritt nur für die Isetta gelten könnte. Der Händler meint behauptet nämlich, dass zunächst der Vertrag für das Gogomobil über 10000 € und dann der für die Isetta über 25000 € geschlossen wurde. Zum anderen könne der Käufer, selbst wenn nur ein Vertrag vorliege wäre, nicht auch die Rückgabe des Gogomobils verlangen, weil diesem nichts fehle. Zudem würde es in diesem Fall überhaupt an der Leistung fehlen, da noch keines von beiden Autos überhaupt geliefert worden sei. Er müsse erstmal die Gelegenheit zur Leistung bekommen, bevor der andere zurücktreten könne. Außerdem habe er das ja quasi selbst verschuldet, weil er keine Proefahr gemacht hätte.
Der Mandant dropt im Mandantengespräch den Hinweis, dass er keine weitere Fristsetzung wünscht und zur Klage bereit ist.
Im Bearbeitervermerk steht: Sachdarstellung erlassen, Gutachten anzufertigen, Schriftsatz an das Gericht (in der Begründung darf aufs Gutachten verwiesen werden) oder Mandantenanschreiben bei mangelnder Erfolgsaussicht.
Nicht beahndelt werden sollen: 823 II ivm StGB, Anfechtung und Verbrauchsgüterkaufwiderruf
Lösung:
Einstieg war bei mir Erfolgsaussichten einer Leistungsklage auf 10.000 €. Zulässigkeit war unproblematisch.
Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage ein Rückabwicklungsschuldverhältnis aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB
II. Synallagmatischer Vertrag
Vertragsschluss
Beweisprognose über mündliche Absprache
- Würdigung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Gegners, es sei ein seperater mündlicher Vertrag geschlossen worden
- Würdigung der Einlassung des Mandanten
- Antrag auf Parteivernehmung oder informelle Parteianhörung (4-Augen-Rechtsprechung)
Dann Vertragsurkunde: Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit einer förmlichen Urkunde (wer sich auf abweichende Nebenabreden beruft, muss diese Beweisen)
Auslegung der Vertragsurkunde, §§ 133, 157 BGB
III. Nichtleistung trotz Fälligkeit
1. Fälligkeit nach Kaufpreiszahlung (+)
2. Nichtleistung (+)
3. Mitwirkungspflicht des Gläubigers
a) Annahmepflicht, wenn wie geschuldet angeboten
b) Prüfung eines Sachmangels 434 I 1 BGB
4. Zwischenergebnis
IV. Fristsetzung
1. Keine Frist gesetzt
2. Entbehrlichkeit?
a) §§ 326 V iVm 275 I BGB, Unmöglichkeit, weil falls dem Händler das Auto nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mandant behauptet ja, es sei ihm ein anderes Auto geliefert worden, als auf den Bildern.
b) Hilfsweise: § 323 II Nr. 3 BGB Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit der Leistungsannahme. Vertrauenverhältnis erschüttert, weil der Händler versucht hat dem Käufer ein anderes Auto unterzujubeln.
V. Kein Auschluss nach § 323 VI Alt. 1 BGB, weil der Mandant kein überwiegendes Verschulden deswegen zukommt, weil er eine Probefahr unterlassen hat.
VI. Rechtsfolge: unbedingtr Leistungsanspruch, weil Fahrzeugpapiere schon zurückgeschickt wurden
Zweckmäßigkeit:
Klage erheben
Keine Kostenfalle nach § 93 ZPO, wegen vorgrichtlicher Weigerung.
Kostenrisiko ausgerechnet.
Von Mahnverfahren abgereten, weil andere Seite anwaltlich vertreten und vorgerichtliche Weigerung, weshalb mit Widerspruch sicher zu rechnen ist.
Praktischer Teil
Keine Schwierigkeiten
Wegen Zeitproblemen hab ich den Bearbeitervermerk zu ausgelegt, dass der erlassene Sacheverhalt sich auch auf die Klageschrift bezieht.
03.09.2021, 16:13

03.09.2021, 16:14
Darf ich fragen, wie du den Gefahrübergang bejaht hast, um ins Gewährleistungs-Kaufrecht zu kommen?
Zweckmäßigkeit hab ich genauso… Allerdings Sachverhalt in der Klageschrift und sehr viel im rechtlichen Teil mit Spitzklammer (heute zulässig) verwiesen
Zweckmäßigkeit hab ich genauso… Allerdings Sachverhalt in der Klageschrift und sehr viel im rechtlichen Teil mit Spitzklammer (heute zulässig) verwiesen