04.06.2018, 17:32
hat das niemand als petitorische widerklagte nach §§863, 864 II analog geprüft?
ich hab zwar widerklage begründet, klage unbegründet, aber ich glaube, dass das falsch ist.
mein aufbau war: wegen besonderheit der petitorischen widerklage zunächst widerklage prüfen. hier also recht an der sache als bsondere einwendung, die über §864 II der possessorischen klage entgegengehalten werden kann. BRD hat bekl. wirksam ermächtigt, dieses recht an der sache auszuüben, da sie ET des gemäldes ist. kein gutgl. ET-erwerb durch den zeugen (der wegen §935 II grds. möglich war), da er nicht genügend recherchiert hat, ebenso kein gutgl. ET-erwerb durch kl., da dieser gar nicht recherchiert hat. klage ist deshalb unbegründet.
allerdings glaube ich im nachhinein, dass die widerklage unbegründet und die klage begründet ist, denn der zeuge hat entweder gutgl. erworben, da seine nachforschungen ja schon sehr umfangreich waren oder (und das hab ich in der klausur übersehen), weil er ET des gemäldes durch ersitzung, §937 wurde, da er es von 1992 bis 2006 besessen hat. dann hat der kl. nämlich ganz normal Et vom berechtigten erwerben können und hatte somit gegen die bekl. sowohl einen possessorischen anspruch aus §961 (diese leihvertragsnummer war mir zu vage) als auch petitorischen aus §985.
ich war mir in der klausur irgendwie sicher, dass es - wie eigentlich immer bei den fällen zur petitorischen widerklage - zur begründetheit der widerklage kommen muss, deshalb hab ich das beim zeugen so "hingebastelt" mit den anforderungen an die nachforschung/grob fahrlässige unkennntnis, aber da fand ich es auch ein wenig unfair vom klausursteller, denn das war schon ein eher seltenes gebiet.
und da kosten/vorl. vollstreckbarkeit nicht erlassen war, dachte ich auch, dass ein einfacher tenor rauskommen muss, und bei stattgabe eines herausgabeanspruches wäre ich ein bisschen ins straucheln gekommen bei kosten und vorl. vollstreckbarkeit
ich hab zwar widerklage begründet, klage unbegründet, aber ich glaube, dass das falsch ist.
mein aufbau war: wegen besonderheit der petitorischen widerklage zunächst widerklage prüfen. hier also recht an der sache als bsondere einwendung, die über §864 II der possessorischen klage entgegengehalten werden kann. BRD hat bekl. wirksam ermächtigt, dieses recht an der sache auszuüben, da sie ET des gemäldes ist. kein gutgl. ET-erwerb durch den zeugen (der wegen §935 II grds. möglich war), da er nicht genügend recherchiert hat, ebenso kein gutgl. ET-erwerb durch kl., da dieser gar nicht recherchiert hat. klage ist deshalb unbegründet.
allerdings glaube ich im nachhinein, dass die widerklage unbegründet und die klage begründet ist, denn der zeuge hat entweder gutgl. erworben, da seine nachforschungen ja schon sehr umfangreich waren oder (und das hab ich in der klausur übersehen), weil er ET des gemäldes durch ersitzung, §937 wurde, da er es von 1992 bis 2006 besessen hat. dann hat der kl. nämlich ganz normal Et vom berechtigten erwerben können und hatte somit gegen die bekl. sowohl einen possessorischen anspruch aus §961 (diese leihvertragsnummer war mir zu vage) als auch petitorischen aus §985.
ich war mir in der klausur irgendwie sicher, dass es - wie eigentlich immer bei den fällen zur petitorischen widerklage - zur begründetheit der widerklage kommen muss, deshalb hab ich das beim zeugen so "hingebastelt" mit den anforderungen an die nachforschung/grob fahrlässige unkennntnis, aber da fand ich es auch ein wenig unfair vom klausursteller, denn das war schon ein eher seltenes gebiet.
und da kosten/vorl. vollstreckbarkeit nicht erlassen war, dachte ich auch, dass ein einfacher tenor rauskommen muss, und bei stattgabe eines herausgabeanspruches wäre ich ein bisschen ins straucheln gekommen bei kosten und vorl. vollstreckbarkeit
04.06.2018, 17:47
Zu der Prozessstandschaft habe ich gar nichts gesagt, hatte zwar auch daran gedacht, aber gelesen, dass die Feststellungsklage nach 256 ja auch das Rechtsverhältnis eines Dritten betreffen kann, sofern ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. Damit hat sich das dann für mich erledigt. xD
04.06.2018, 19:11
Was lief denn in Sachsen?
04.06.2018, 20:17
(04.06.2018, 17:32)NRW schrieb: hat das niemand als petitorische widerklagte nach §§863, 864 II analog geprüft?
ich hab zwar widerklage begründet, klage unbegründet, aber ich glaube, dass das falsch ist.
mein aufbau war: wegen besonderheit der petitorischen widerklage zunächst widerklage prüfen. hier also recht an der sache als bsondere einwendung, die über §864 II der possessorischen klage entgegengehalten werden kann. BRD hat bekl. wirksam ermächtigt, dieses recht an der sache auszuüben, da sie ET des gemäldes ist. kein gutgl. ET-erwerb durch den zeugen (der wegen §935 II grds. möglich war), da er nicht genügend recherchiert hat, ebenso kein gutgl. ET-erwerb durch kl., da dieser gar nicht recherchiert hat. klage ist deshalb unbegründet.
allerdings glaube ich im nachhinein, dass die widerklage unbegründet und die klage begründet ist, denn der zeuge hat entweder gutgl. erworben, da seine nachforschungen ja schon sehr umfangreich waren oder (und das hab ich in der klausur übersehen), weil er ET des gemäldes durch ersitzung, §937 wurde, da er es von 1992 bis 2006 besessen hat. dann hat der kl. nämlich ganz normal Et vom berechtigten erwerben können und hatte somit gegen die bekl. sowohl einen possessorischen anspruch aus §961 (diese leihvertragsnummer war mir zu vage) als auch petitorischen aus §985.
ich war mir in der klausur irgendwie sicher, dass es - wie eigentlich immer bei den fällen zur petitorischen widerklage - zur begründetheit der widerklage kommen muss, deshalb hab ich das beim zeugen so "hingebastelt" mit den anforderungen an die nachforschung/grob fahrlässige unkennntnis, aber da fand ich es auch ein wenig unfair vom klausursteller, denn das war schon ein eher seltenes gebiet.
und da kosten/vorl. vollstreckbarkeit nicht erlassen war, dachte ich auch, dass ein einfacher tenor rauskommen muss, und bei stattgabe eines herausgabeanspruches wäre ich ein bisschen ins straucheln gekommen bei kosten und vorl. vollstreckbarkeit
Wo siehst du denn einen possessorischen Klageanspruch für eine petitorische WK? Der Besitz wurde doch freiwillig weggegeben oder nicht?
04.06.2018, 20:44
(04.06.2018, 20:17)Gast13 schrieb:(04.06.2018, 17:32)NRW schrieb: hat das niemand als petitorische widerklagte nach §§863, 864 II analog geprüft?
ich hab zwar widerklage begründet, klage unbegründet, aber ich glaube, dass das falsch ist.
mein aufbau war: wegen besonderheit der petitorischen widerklage zunächst widerklage prüfen. hier also recht an der sache als bsondere einwendung, die über §864 II der possessorischen klage entgegengehalten werden kann. BRD hat bekl. wirksam ermächtigt, dieses recht an der sache auszuüben, da sie ET des gemäldes ist. kein gutgl. ET-erwerb durch den zeugen (der wegen §935 II grds. möglich war), da er nicht genügend recherchiert hat, ebenso kein gutgl. ET-erwerb durch kl., da dieser gar nicht recherchiert hat. klage ist deshalb unbegründet.
allerdings glaube ich im nachhinein, dass die widerklage unbegründet und die klage begründet ist, denn der zeuge hat entweder gutgl. erworben, da seine nachforschungen ja schon sehr umfangreich waren oder (und das hab ich in der klausur übersehen), weil er ET des gemäldes durch ersitzung, §937 wurde, da er es von 1992 bis 2006 besessen hat. dann hat der kl. nämlich ganz normal Et vom berechtigten erwerben können und hatte somit gegen die bekl. sowohl einen possessorischen anspruch aus §961 (diese leihvertragsnummer war mir zu vage) als auch petitorischen aus §985.
ich war mir in der klausur irgendwie sicher, dass es - wie eigentlich immer bei den fällen zur petitorischen widerklage - zur begründetheit der widerklage kommen muss, deshalb hab ich das beim zeugen so "hingebastelt" mit den anforderungen an die nachforschung/grob fahrlässige unkennntnis, aber da fand ich es auch ein wenig unfair vom klausursteller, denn das war schon ein eher seltenes gebiet.
und da kosten/vorl. vollstreckbarkeit nicht erlassen war, dachte ich auch, dass ein einfacher tenor rauskommen muss, und bei stattgabe eines herausgabeanspruches wäre ich ein bisschen ins straucheln gekommen bei kosten und vorl. vollstreckbarkeit
Wo siehst du denn einen possessorischen Klageanspruch für eine petitorische WK? Der Besitz wurde doch freiwillig weggegeben oder nicht?
ja, aber nicht mehr herausgegeben, nachdem der kläger die beklagte dazu aufgefordert hat. ab da war es ja eine besitzentziehung nach §861
04.06.2018, 22:01
Ich habs auch als possessorische Klage und petitorische Widerklage gesehen (sehen wollen), und die Widerklage durchgehen lassen- mit viel Gebastel. Der Zeuge konnte bei mir gutgläubig erwerben, der Kläger wegen der beiden Eintragungen als verschollene Kunst nicht. Aber wie kam man denn eigentlich auf das Eigentum der BRD? Ich habs dann versucht über diesen Hoheitsakt zu begründen von 1995, wo die Beklagte errichtet und festgelegt wurde, dass EIgentümerin des Inventars der Schlösser die BRD werden soll.... wie gesagt, viel gebastelt :s
05.06.2018, 14:43
(04.06.2018, 17:00)GPA-Schreiber schrieb:(04.06.2018, 16:43)nrw schrieb:(04.06.2018, 16:29)NRWler schrieb: [quote='nrw' pid='14786' dateline='1528122297']
Ich hab Klage zulässig und begründet.
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
Hahaha wie witzig! Ich hab das genauso geprüft wie du nur war ich mir genau an der selben Stelle unsicher! Ich hab das kontradiktorische Gegenteil angenommen aber ich glaube, das ist falsch
Wahrscheinlich kommt man da auch eher darauf, wenn man 985 als AGL für die Klage nimmt. Vom Gefühl her würd ich sagen du hast recht. Hab in der klausur ewig drüber nachgedacht, das hat mich soo genervt. Naja, im Endeffekt hab ich’s dann abgelehnt, weil ich schon was zur gewillkürten PSS geschrieben hatte und das nicht wegschmeißen wollte und dann noch auf die qualifizierte Zulässigkeitsvor. eingehen konnte
Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass man bei Unzulässigkeit hilfsweise weiterprüfen soll, deshalb dachte ich, das ist nicht gewollt. Aber fand das auch schwierig
Oh auf den Bearbeitervermerk zur unzl der WK habe ich gar nicht geachtet
05.06.2018, 14:48
Was kam heute dran?
05.06.2018, 15:09
Wie habt ihr das mit der Streitverkündung gelöst? Also bei mir ist die Streitverkündung formwirksam, aber der Mandant kann Einrede der mangelnden Prozessführung nach 68 ZPO geltend machen, weil ihm ja ein Verteidigungsmittel unbekannt war (der weitere Regenwasserirgendwastypi) - nur das ist ja eigtl nicht “sein” Verteidigungsmittel ist mir jetzt im Nachhinein aufgefallen nur eins des “T” (Hätte diesem gegenüber auch den Streit verkünden können) - allerdings hätte unser Mandant bei Kenntnis über den weiteren Handwerker ja auch ein Gutachten einholen können, was die Arbeiten des weiteren Handwerkers mitberücksichtigt hätte. Das vorliegende hatte ja nur die Arbeiten vom Mandanten Und der B GmbH überprüft... Habe mich dann dafür entschieden, dass die Bindungswirlung gegebenenfalls angegriffen werden kann wegen der Einrede der mangelnden Prozessführung. Glaube aber das ist falsch - weiß da einer mehr zu?
Hinsichtlich des 2. Sachverhalts bin ich mir auch unsicher, mich richtig entschieden zu haben. Habe eine WK erhoben weil ich mir nicht vorstellen konnte, dass nur auf das ergehenlaasen eines VU verwiesen werden aollte und erst im Einspruch alles (WK) geltend zu machen. Daher habe ich argumentiert, dass das Gericht das Vorbringen nach 296 I ZPO evtl zulässt, weil sich der RS dadurch nicht verzögert (ausreichend Bewesimittel) und WK ja nie verspätet sein kann. Ich glaube aber evtl hätte man aus anwaltlicher Vorsicht vllt doch eher zum VU Erlass raten sollen, weil aus meiner Sicht der Anspruch der WK auch vom Beweis der arglistigen Täuschung abhängt
Hinsichtlich des 2. Sachverhalts bin ich mir auch unsicher, mich richtig entschieden zu haben. Habe eine WK erhoben weil ich mir nicht vorstellen konnte, dass nur auf das ergehenlaasen eines VU verwiesen werden aollte und erst im Einspruch alles (WK) geltend zu machen. Daher habe ich argumentiert, dass das Gericht das Vorbringen nach 296 I ZPO evtl zulässt, weil sich der RS dadurch nicht verzögert (ausreichend Bewesimittel) und WK ja nie verspätet sein kann. Ich glaube aber evtl hätte man aus anwaltlicher Vorsicht vllt doch eher zum VU Erlass raten sollen, weil aus meiner Sicht der Anspruch der WK auch vom Beweis der arglistigen Täuschung abhängt
05.06.2018, 15:20
Ich war im ersten Komplex echt überfordert, habe eine wirksame Streitverkündung angenommen, mit dem Ergebnis, dass der Mandant nicht mehr einwenden kann, dass die Stahlbetonwanne mangelhaft war und das Gutachten falsch war, aber habe es dann so hingebogen, dass zumindest hinsichtlich weiterer Mängel (Regenwasser) keine Bindungswirkung besteht, weil davon nur Dritte profitieren würden.
habe dann ein selbstständiges Beweisverfahren angeregt, vor dem Hintergrund, dass bei Nachbesserung Beweismittelverlust droht.
In Komplex 2 dann Flucht in die Säumnis, wobei auf die Gefahren hingewiesen werden musste, und dazu Widerklage auf Zahlung der 25.0000 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der Uhr
habe dann ein selbstständiges Beweisverfahren angeregt, vor dem Hintergrund, dass bei Nachbesserung Beweismittelverlust droht.
In Komplex 2 dann Flucht in die Säumnis, wobei auf die Gefahren hingewiesen werden musste, und dazu Widerklage auf Zahlung der 25.0000 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der Uhr