06.04.2016, 21:42
(06.04.2016, 20:29)GAst schrieb:(06.04.2016, 12:29)Gast schrieb: Habe einen Werkvertag angenommen, weil ich das Geschäft nicht unter "Vermögensangelegenheiten" subsumiert bekommen habe. Konnte damit nichts
anfangen und hab im Palandt auch irgendwie nichts gefunden. Jemand das ähnlich ?!
Ich habe das auch so gemacht. Naja, mal gucken ob es dafür überhaupt noch einen Punkt gibt.^^ Scheint ja nur schwer vertretbar zu sein.
http://www.rechtlichebetreuung.de/betreuungsrecht.html:
"Sämtliche Vermögensangelegenheiten
Der Betreuer hat die Berechtigung zur Regelung sämtlicher Vermögensangelegenheiten. Diese Angelegenheiten umfassen u. a. die Kontoführung, Verwaltung von Bankguthaben und Vermögen aus Versicherungsverträgen, den Verkauf von Immobilien (mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung), Stellung von Sozialleistungsanträgen, Geltendmachung von öffentlichen Leistungen, die Begleichung von Rechnungen und Forderungen und die Auszahlung von Taschengeld. Die Aufzählung der Aufgaben könnte beliebig erweitert werden."
Viel Erfolg euch morgen usw.!
Heute war ja Mal wieder ganz toll.... Ich hätte mind. eine Stunde mehr gebraucht :(
Ich hab Vollstreckungsgegenklage beides mit 260 verbunden.
1. abgelehnt weil GrundstückskaufV formbedürftig
2. geht durch bei mir
Kosten 2/3 Kläger
Was habt ihr?
Ich hab Vollstreckungsgegenklage beides mit 260 verbunden.
1. abgelehnt weil GrundstückskaufV formbedürftig
2. geht durch bei mir
Kosten 2/3 Kläger
Was habt ihr?
07.04.2016, 16:15
(07.04.2016, 16:03)Gast schrieb: Heute war ja Mal wieder ganz toll.... Ich hätte mind. eine Stunde mehr gebraucht :(
Ich hab Vollstreckungsgegenklage beides mit 260 verbunden.
1. abgelehnt weil GrundstückskaufV formbedürftig
2. geht durch bei mir
Kosten 2/3 Kläger
Was habt ihr?
Ja die Zeit war echt sehr knapp bemessen.
Also ich hab kein Problem in dem Grundstückskaufvertrag gesehen - dachte die Änderung der Eigentumsverhältnisse war unproblematisch. Im Sachverhalt stand ja "veräußert".
Zulässigkeit:
statthafte Klageart: blabla, 766, bla, 767 bla, aber 767 analog (hab nur leider die letzteren beiden versehentlich vertauscht. :@)
Zuständigkeit: sachlich wegen § 9 beim LG
RSB: weil Vollstreckung droht
Klagenhäufung § 260 wegen der Herausgabeklage
Streitgenossenschaft einfach, weil Gesamtschuldner, kann auch Urteil nur für Klägerin erfolgen
Begründetheit:
Ich habe jedenfalls die materiell-rechtliche Einwendung gegen die Urkunde durchgehen lassen.
Bin - nach Auslegung - von einer Kündigung § 314 des Leibrentenvertrages § 759 ausgegangen (wegen der mehrfachen Schreiben an die Beklagte, dass sie quasi einem Ende des Vertrages zustimmen solle. Zudem ist das Vermögen aufgebraucht, welches Risiko beide Parteien auch kannten.)
Der erfolgreichen Einwendung folgt dann der Herausgabeanspruch des Titels aus § 371 analog, § 757 ZPO
07.04.2016, 16:20
Glaube und hoffe ihr redet über andere Klausuren...
07.04.2016, 16:21
07.04.2016, 16:23
Also in Sachsen-Anhalt gab es eine Klage einer Frau gegen Ihre Mutter.
Die hatten einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach fondsgebunden eine "Rente" gezahlt werden sollte. Es ergab sich das Problem, dass irgendwann kein Geld mehr dawar, aber die Mutter natürlich (mit über 90 - wer hätte das gedacht) noch lebte.
Die hatten einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach fondsgebunden eine "Rente" gezahlt werden sollte. Es ergab sich das Problem, dass irgendwann kein Geld mehr dawar, aber die Mutter natürlich (mit über 90 - wer hätte das gedacht) noch lebte.
Gerade wollte ich losheulen da hab ich gecheckt das ist eine andere Klausur :'D
07.04.2016, 16:43
In rlp lief auch wie in düsseldorf, Zwangsvollstreckung aus zuschlagsbeschluss und aus vu. Bisher waren alle Klausuren gleich
07.04.2016, 16:59
(06.04.2016, 21:42)AausD schrieb:(06.04.2016, 20:29)GAst schrieb:(06.04.2016, 12:29)Gast schrieb: Habe einen Werkvertag angenommen, weil ich das Geschäft nicht unter "Vermögensangelegenheiten" subsumiert bekommen habe. Konnte damit nichts
anfangen und hab im Palandt auch irgendwie nichts gefunden. Jemand das ähnlich ?!
Ich habe das auch so gemacht. Naja, mal gucken ob es dafür überhaupt noch einen Punkt gibt.^^ Scheint ja nur schwer vertretbar zu sein.
http://www.rechtlichebetreuung.de/betreuungsrecht.html:
"Sämtliche Vermögensangelegenheiten
Der Betreuer hat die Berechtigung zur Regelung sämtlicher Vermögensangelegenheiten. Diese Angelegenheiten umfassen u. a. die Kontoführung, Verwaltung von Bankguthaben und Vermögen aus Versicherungsverträgen, den Verkauf von Immobilien (mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung), Stellung von Sozialleistungsanträgen, Geltendmachung von öffentlichen Leistungen, die Begleichung von Rechnungen und Forderungen und die Auszahlung von Taschengeld. Die Aufzählung der Aufgaben könnte beliebig erweitert werden."
Viel Erfolg euch morgen usw.!
Mist, ich habe auch nicht gewusst, dass die Beauftragung des Schlusseldienstes unter die Vermögensangelegenheiten fällt. :-( Wie seid ihr darauf gekommen? Habe im Palandt gesucht und nichts dazu gefunden..
07.04.2016, 17:24
(07.04.2016, 16:59)Gast schrieb: Mist, ich habe auch nicht gewusst, dass die Beauftragung des Schlusseldienstes unter die Vermögensangelegenheiten fällt. :-( Wie seid ihr darauf gekommen? Habe im Palandt gesucht und nichts dazu gefunden..
Mit einer neuen juristischen Methode namens Auslegung :-)
Wortlaut, Systematik, und vorallem Sinn und Zweck der Regelung... bisschen geschwafelt. Mal gucken ob mich das über die 4 Punkte rettet, auch wenn ich GoA verneint hab.