10.11.2015, 17:45
Super, vielen Dank für die Infos! Kann vielleicht noch jmd sagen welche Delikte bei der StA-Klausur abgeprüft wurden?
10.11.2015, 17:52
totschlag/mord und raub/räuberischer angriff auf kraftfahrer/räuberische erpressung. war materiell-rechtlich aber recht überschaubar, dafür sehr viel über beweisverwertungsverbote.
heute beim urteil gab's übrigens einen adhäsionsantrag dazu. OMG.
heute beim urteil gab's übrigens einen adhäsionsantrag dazu. OMG.
10.11.2015, 17:54
Heute, wie gesagt, ein Strafurteil mit Adhäsionsverfahren, grob folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte zu 1) geht zu seiner Mutter und fragt nach Geld. Sie gibt ihm 50€, was dem Angeklagten nicht genug ist. Er hält ihr ein Brotmesser vor das Gesicht und will ihren Ehering. Sie weigert sich. Sie schlägt vor, sich Geld bei den Nachbarn zu leihen und es ihm zu geben. Der Angeklagte zu 1) lässt sich darauf ein. Die Mutter geht zu den Nachbarn. Dort ruft sie die Polizei. Der Angeklagte zu 1) ergreift die Flucht.
Die Angeklagte zu 2) ist Prostituierte und mit dem Angeklagten zu 1) liiert. Ein Freier besucht die Angeklagte zu 2). Sie fordert ihn auf, sich auszuziehen und auf das Bett zu legen. Sie verlässt den Raum, um sich frisch zu machen. Der Angeklagte zu 1), der in der Küche wartete, betritt den Raum, sprüht dem Freier Pfefferspray ins Gesicht und bedroht ihn mit einem Messer. Der Angeklagte zu 1) nimmt ihm die Geldbörse ab, in der 100 € und eine EC-Karte befinden. Er verlangt die PIN heraus. Die Angeklagte zu 2) betritt den Raum. Der Angeklagte zu 1) sagt, der Freier wolle ihnen "ein Geschenk" machen. Die Angeklagte zu 2) nickt ihm zu. Während der Angeklagte zu 1) dem Freier weiterhin ein Messer vorhält, geht die Angeklagte zu 2) zum Bankautomaten und hebt Geld ab. Der Freier darf gehen. Unten tritt der Angeklagte zu 1) dreimal gegen dessen Wagen und verursacht einen Schaden von 1.200,00€
Später heben die Angeklagten nochmal Geld ab.
Schwerpunkte:
-Adhäsionsverfahren
-Abgrenzung Raub, räub. Erpressung
-sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
-Computerbetrug
-239a im Zwei-Personen-Verhältnis
Der Angeklagte zu 1) geht zu seiner Mutter und fragt nach Geld. Sie gibt ihm 50€, was dem Angeklagten nicht genug ist. Er hält ihr ein Brotmesser vor das Gesicht und will ihren Ehering. Sie weigert sich. Sie schlägt vor, sich Geld bei den Nachbarn zu leihen und es ihm zu geben. Der Angeklagte zu 1) lässt sich darauf ein. Die Mutter geht zu den Nachbarn. Dort ruft sie die Polizei. Der Angeklagte zu 1) ergreift die Flucht.
Die Angeklagte zu 2) ist Prostituierte und mit dem Angeklagten zu 1) liiert. Ein Freier besucht die Angeklagte zu 2). Sie fordert ihn auf, sich auszuziehen und auf das Bett zu legen. Sie verlässt den Raum, um sich frisch zu machen. Der Angeklagte zu 1), der in der Küche wartete, betritt den Raum, sprüht dem Freier Pfefferspray ins Gesicht und bedroht ihn mit einem Messer. Der Angeklagte zu 1) nimmt ihm die Geldbörse ab, in der 100 € und eine EC-Karte befinden. Er verlangt die PIN heraus. Die Angeklagte zu 2) betritt den Raum. Der Angeklagte zu 1) sagt, der Freier wolle ihnen "ein Geschenk" machen. Die Angeklagte zu 2) nickt ihm zu. Während der Angeklagte zu 1) dem Freier weiterhin ein Messer vorhält, geht die Angeklagte zu 2) zum Bankautomaten und hebt Geld ab. Der Freier darf gehen. Unten tritt der Angeklagte zu 1) dreimal gegen dessen Wagen und verursacht einen Schaden von 1.200,00€
Später heben die Angeklagten nochmal Geld ab.
Schwerpunkte:
-Adhäsionsverfahren
-Abgrenzung Raub, räub. Erpressung
-sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung
-Computerbetrug
-239a im Zwei-Personen-Verhältnis
10.11.2015, 18:03
Wie habt ihr das mit dem Adhäsionsverfahren gelöst? :@
10.11.2015, 18:21
Ich weiß nicht ob das richtig ist, hab einfach in den Tenor geschrieben, dass der Angeklagte sowieso verurteilt wird, an den Sven 1200 € zu zahlen.
Und dann in den Entscheidungsgründen einen eigenen Unterpunkt gemacht und kurz die Voraussetzungen von 403 bejaht.
Und dann in den Entscheidungsgründen einen eigenen Unterpunkt gemacht und kurz die Voraussetzungen von 403 bejaht.
10.11.2015, 18:29
Ich halte die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung heute für nicht wirklich problematisch, und beim ersten Tatkomplex habe ich recht ausführlich einen möglichen Rücktritt vom Versuch geprüft, im Ergebnis aber verneint. Den Computerbetrug fand ich auch nicht wirklich problematisch (bzw. da höchstens die Frage, ob es eine Tat war oder zwei Taten).
11.11.2015, 00:56
Also den Rücktritt bei der Oma habe ich auch scheitern lassen, da ihm bei dem Ablegen des Brotmessers auf dem Tisch klar gewesen ist, dass da heute nichts mehr zu holen ist. Vorher hat er ja immer Geld bekommen und auch an diesem Tag wieder. Er musste also davon ausgehen, dass es an diesem Tag, nachdem sie den Ring nicht geben wollte "kein Bild mehr für ihn gebe". In deren Aussage hat sie ja auch bekundet, dass "sie, obwohl sie gesehen hat, dass das Messer abgelegt worden ist, immer noch Angst hatte und deshalb zu den Nachbarn" ist. --> war meines Erachtens nen Wink mit dem Zaunpfahl da die Zäsur aka fehlgeschlagener Versuch zur verorten. Konnte ja auch später bestätigt werden, als bei Eintreffen der Polizei er bereits ausgeflogen war.
Das Adhäsionsverfahren Ding hätte ich noch gern gemacht aber mal wieder vercheckt. im Übrigen glaube ich aber nicht, dass er auf 1200 verklagt worden wäre. Als Beweis wurde nur das Bild der Rechnung angeboten aber nicht das Ausmaß der Beschädigung, infolgedessen das Gericht über die mit den entstandenen Schäden korrelierenden Schadenshöhe hätte entscheiden dürfen. Vielmehr war er meiner Auffassung nach an die ordentlichen Gerichte zu verweisen. Argh, diese fucking Zeitproblem.
Ein nicht genanntes Problem: Die Anklageschrift enthielt im Konkretum nicht eine einzige subjektive Umschreibung der überschießenden Innentendenzen. Wer das so ins Urteil übernommen haben sollte, konnte die rechtlichen Erwägungen nicht auf dem Gericht zur Überzeugung stehende Tatsachen gründen --> Revision.
Und das mit dem Computerbetrug war auch nicht sooooo easy. Denn der BGH hat just ein Urteil des OLG Frankfurts kassiert und 263a abgelehnt, wenn er im Zusammenhang mit einer die EC Karte rechtswidrigen Inbesitznahme zur Prüfung steht. In diesem Fall ging es um Betrug. Sofern man als §§ 253, 255 angenommen hat, was im Übrigen super mies zu erkennen war, da der Angeklagte ja wusste, dass das Portemonnaie irgendwo in den Sachen vom Geschädigten sein muss ("Wieviel Geld hast du?" "100" "Und wo hast du dein Portemonnaie?" - es ging ihm also lediglich um Effektivität den Gewahrsamsübergang herbeizuführen - hat der BGH in nem Urteil richtig übel die Auffassungsgabe der Vorinstanz angezweifelt), war es durchaus zu hinterfragen, weshalb eine Differenzierung zwischen den, nach Auff. der Lit. systematisch angegliederten Tatbeständen vorzunehmen sein sollte. Denn der BGH hat in seinem Urt. gesagt, "Das eine klare Differenzierbarkeit der Anwendbarkeit des 263a StGB nicht immer besteht" - er deshalb nicht zu bestimmen vermag, 263 als einzig den 263a verdrängenden Tatbestand in Betracht zu ziehen.
Im Übrigen war zu erkennen, dass im ganzen Tatkomplex 2 nur Tateinheit anzunehmen war. Denn a) gabs die konkrete Vermögensgefährdung, die sich in der späteren Abhebung konkretisierte b) Tritt gegen KFZ zur Aufrechterhaltung der Zwangswirkung beim Geschädigten.
Es war einfach nur viel zu viel. :-(
Das Adhäsionsverfahren Ding hätte ich noch gern gemacht aber mal wieder vercheckt. im Übrigen glaube ich aber nicht, dass er auf 1200 verklagt worden wäre. Als Beweis wurde nur das Bild der Rechnung angeboten aber nicht das Ausmaß der Beschädigung, infolgedessen das Gericht über die mit den entstandenen Schäden korrelierenden Schadenshöhe hätte entscheiden dürfen. Vielmehr war er meiner Auffassung nach an die ordentlichen Gerichte zu verweisen. Argh, diese fucking Zeitproblem.
Ein nicht genanntes Problem: Die Anklageschrift enthielt im Konkretum nicht eine einzige subjektive Umschreibung der überschießenden Innentendenzen. Wer das so ins Urteil übernommen haben sollte, konnte die rechtlichen Erwägungen nicht auf dem Gericht zur Überzeugung stehende Tatsachen gründen --> Revision.
Und das mit dem Computerbetrug war auch nicht sooooo easy. Denn der BGH hat just ein Urteil des OLG Frankfurts kassiert und 263a abgelehnt, wenn er im Zusammenhang mit einer die EC Karte rechtswidrigen Inbesitznahme zur Prüfung steht. In diesem Fall ging es um Betrug. Sofern man als §§ 253, 255 angenommen hat, was im Übrigen super mies zu erkennen war, da der Angeklagte ja wusste, dass das Portemonnaie irgendwo in den Sachen vom Geschädigten sein muss ("Wieviel Geld hast du?" "100" "Und wo hast du dein Portemonnaie?" - es ging ihm also lediglich um Effektivität den Gewahrsamsübergang herbeizuführen - hat der BGH in nem Urteil richtig übel die Auffassungsgabe der Vorinstanz angezweifelt), war es durchaus zu hinterfragen, weshalb eine Differenzierung zwischen den, nach Auff. der Lit. systematisch angegliederten Tatbeständen vorzunehmen sein sollte. Denn der BGH hat in seinem Urt. gesagt, "Das eine klare Differenzierbarkeit der Anwendbarkeit des 263a StGB nicht immer besteht" - er deshalb nicht zu bestimmen vermag, 263 als einzig den 263a verdrängenden Tatbestand in Betracht zu ziehen.
Im Übrigen war zu erkennen, dass im ganzen Tatkomplex 2 nur Tateinheit anzunehmen war. Denn a) gabs die konkrete Vermögensgefährdung, die sich in der späteren Abhebung konkretisierte b) Tritt gegen KFZ zur Aufrechterhaltung der Zwangswirkung beim Geschädigten.
Es war einfach nur viel zu viel. :-(
11.11.2015, 01:14
Bzw. es noch mal ganz konkret zu sagen: Der Angeklagte hat das Messer auf den Tisch gelegt. DARAUFHIN erst hat die Oma den Vorschlag gemacht. Wenn man das miteinander vertauscht hat, wurde die Luft ziemlich dünn, ein revisionsfestes Urteil zu zimmern in dem "zwar weder auf Grund der Einlassung der Oma, noch auf Grund der die vorangegangenen Geldgeschenke-"Praxis" ein nicht aus der Akte ersichtliches Eingehen und später dann noch eine Flucht...
mein Eindruck ;)
mein Eindruck ;)
11.11.2015, 01:52
Den Rücktritt vom Versuch hab ich auch abgelehnt.
Bei der Adhäsion bin ich mir auch nicht sicher, ob der Vortrag des Geschädigten ausreichend war. Andererseits hat ja der Angeklagte über seinen RA erklärt, dass er bereit ist, den Schaden zu bezahlen. Also wäre ja § 823 unstreitig gegeben.
Fand es aber auch viel zu viel.
Naja, wenigstens is Strafrecht vorbei
Bei der Adhäsion bin ich mir auch nicht sicher, ob der Vortrag des Geschädigten ausreichend war. Andererseits hat ja der Angeklagte über seinen RA erklärt, dass er bereit ist, den Schaden zu bezahlen. Also wäre ja § 823 unstreitig gegeben.
Fand es aber auch viel zu viel.
Naja, wenigstens is Strafrecht vorbei
11.11.2015, 09:31
Es gab im Sitzungsprotokoll übrigens ein Anerkenntnis des Angeklaten bezüglich des Adhäsionsantrags, war also eine schlichte Entscheidung nach § 406 II StPO. Da musste man nichts groß mehr erörtern.