07.02.2025, 17:34
(07.02.2025, 17:13)referendar2025 schrieb:(07.02.2025, 16:55)Ref_l schrieb: wie habt ihr den Anspruch des Jobcenters geprüft? und wie habt ihr den Aufhebungsvertrag entworfen?Bzgl Teil 1:
Ich musste lange nachdenken wie man das macht. Für mich macht eher Anpassung mehr Sinn und Die Eheleute wäre sowieso zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.. fand daher etwas verwirrend einen Aufhebungsvertrag zu entwerfen
Habe Anspruch der Klägerin gegen B gemäß 33 SGB II ivm §§ 536, 536a I BGB geprüft.
Habe angenommen dass § 33 SGB II ein gesetzlicher Forderungsübergang ist, 412BGB? Keine Ahnung ob das so richtig war.
Übergang des Schadensersatzanspruches der C gegen B dem Grunde nach (+) wegen Rechtsmangel 536 III.
Habe dann viel bzgl der Erstattungsfähigkeit argumentiert und mit den Angaben im Sachverhalt gearbeitet. Der war ja auf Schutzzweckzusammenhang angelegt. Habe den Schutzzweck letztendlich verneint.
Dementsprechend im praktischen Teil Klageabweisung beantragt.
In NRW war der praktische Teil bzgl der Vertragsaufhebung erlassen, wenn ich mich richtig erinnere? Hoffe ich jetzt mal…..
Bzgl des zweiten Teils Kündigung stand was im palandt zu 573c. Hatte keine Zeit mehr das abzuschreiben 😒😒😒
Bzgl Vertragsaufhebung habe ich kurz 313 angeprüft aber abgelehnt. Hatte keine Zeit mehr.
in MV waren Schriftsätze an Gericht/Mandant erlassen und es war lediglich Aufhebungsvertrag zu entwerfen, selbst wenn der Anspruch nicht besteht, so in Bearbeitervermerk, wenn ich mich nicht irre... Mandantin hat auch extra den Entwurf in Auftrag gegeben
Anspruch von Jobcenter aus 536a wegen Rechtsmangel habe ich auch abgelehnt aber mit dem Einwand aus 242, weil er Flüchtling war und die Kosten von Gemeinschaftsunterkunft ohnehin vom Staat übernommen werden müssen usw (keine Ahnung ob das geht)
Falls nicht habe ich erwähnt, dass wenigstens in der Höhe nicht durchgeht (Nebenkosten sind gleich geblieben und Kosten pro Monat sind 100 € teuerer als üblich)
Die Klausel ist wirksam, aber habe 313 und außerordentliche Kündigung bejaht
Für ggf Ausbau der Küche sollte Mandantin nicht haften, da kein Gegenstand des Mietvertrages
07.02.2025, 17:36
Ah Okay. GPA (bei mir SH) gabs noch ne Einbauküche im 2. Teil und halt den Entwurf des Vertrags.
07.02.2025, 18:06
(07.02.2025, 17:36)Lustiger Orangutan schrieb: Ah Okay. GPA (bei mir SH) gabs noch ne Einbauküche im 2. Teil und halt den Entwurf des Vertrags.
Wie konnte man den Vertrag entwerfen?
im Teil 2 eine Aufhebung hat mich total verwirrt. Wozu eine Aufhebung des MV, wenn man eh kündigen kann, vorliegend außerordentlich. Außerdem ist Anpassung die Rechtsfolge, hätte ich gedacht
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Wusste gar nicht wie ich den Vertrag entwerfe, und deshalb einfach geregelt, dass der MV aufgehoben wird und eine Regelung für die Küche getroffen.
07.02.2025, 18:16
(07.02.2025, 18:06)Ref_l schrieb:(07.02.2025, 17:36)Lustiger Orangutan schrieb: Ah Okay. GPA (bei mir SH) gabs noch ne Einbauküche im 2. Teil und halt den Entwurf des Vertrags.
Wie konnte man den Vertrag entwerfen?
im Teil 2 eine Aufhebung hat mich total verwirrt. Wozu eine Aufhebung des MV, wenn man eh kündigen kann, vorliegend außerordentlich. Außerdem ist Anpassung die Rechtsfolge, hätte ich gedacht![]()
Wusste gar nicht wie ich den Vertrag entwerfe, und deshalb einfach geregelt, dass der MV aufgehoben wird und eine Regelung für die Küche getroffen.
Habe das nicht auf 311 gestützt, deshalb keine Anpassung bei mir.
Denke mal ob ein wichtiger Grund besteht oder nicht ist eine so unsichere Rechtsfrage, dass die einfache Klärung durch einen Vertrag schon sinnvoll ist. Ist am Ende ja eine Abwägung. Entworfen habe ich den Vertrag nach dem alten Muster: Hauptpflichten, Nebenpflichten (was passiert bei verspäteter Herausgabe; Schönheitsreparaturen), Haftung, Sonstiges (Nachmieter und Einbauküche). Keine Ahnung was die da genau hören wollten.
Nach dem Lesen des BGH Urteils habe ich im Teil 1 definitiv nicht genug argumentiert, wenngleich der BGH den Anspruch am Ende ja auch durchgehen lassen hat. Aber wird schon, die Klausur war mit Küche und Vertrag so lang und ich fand es auch nicht so leicht den SE Anspruch dem Grunde nach herzuleiten, dass die Erwartungen des Prüfungsamtes da auch nicht so überzogen sein können.
07.02.2025, 18:44
(07.02.2025, 18:16)Lustiger Orangutan schrieb:(07.02.2025, 18:06)Ref_l schrieb:(07.02.2025, 17:36)Lustiger Orangutan schrieb: Ah Okay. GPA (bei mir SH) gabs noch ne Einbauküche im 2. Teil und halt den Entwurf des Vertrags.
Wie konnte man den Vertrag entwerfen?
im Teil 2 eine Aufhebung hat mich total verwirrt. Wozu eine Aufhebung des MV, wenn man eh kündigen kann, vorliegend außerordentlich. Außerdem ist Anpassung die Rechtsfolge, hätte ich gedacht![]()
Wusste gar nicht wie ich den Vertrag entwerfe, und deshalb einfach geregelt, dass der MV aufgehoben wird und eine Regelung für die Küche getroffen.
Habe das nicht auf 311 gestützt, deshalb keine Anpassung bei mir.
Denke mal ob ein wichtiger Grund besteht oder nicht ist eine so unsichere Rechtsfrage, dass die einfache Klärung durch einen Vertrag schon sinnvoll ist. Ist am Ende ja eine Abwägung. Entworfen habe ich den Vertrag nach dem alten Muster: Hauptpflichten, Nebenpflichten (was passiert bei verspäteter Herausgabe; Schönheitsreparaturen), Haftung, Sonstiges (Nachmieter und Einbauküche). Keine Ahnung was die da genau hören wollten.
Nach dem Lesen des BGH Urteils habe ich im Teil 1 definitiv nicht genug argumentiert, wenngleich der BGH den Anspruch am Ende ja auch durchgehen lassen hat. Aber wird schon, die Klausur war mit Küche und Vertrag so lang und ich fand es auch nicht so leicht den SE Anspruch dem Grunde nach herzuleiten, dass die Erwartungen des Prüfungsamtes da auch nicht so überzogen sein können.
sehe ich auch so, dass die nicht besonders leicht war, man hätte vllt doch gut drauf kommen können aber eben nicht wenn man einerseits Klausur als Beklagtensicht und anderseits gleichzeitig eine Kautelarklausur lösen muss. Das war zu viel. In der knappen 5 Stunden reicht das nicht ganz.
Handschriftlich war das eine echte Herausforderung :/
07.02.2025, 19:48
07.02.2025, 20:18
07.02.2025, 20:47
(07.02.2025, 20:18)Ref_l schrieb:(07.02.2025, 19:48)hyaene_mit_hut schrieb:(07.02.2025, 18:44)Ref_l schrieb: Handschriftlich war das eine echte Herausforderung :/
Das kann ich mir vorstellen. Schreibst du freiwillig mit der Hand, oder könnt ihr noch nicht zur eKlausur wechseln?
das wird leider erst im nächsten Jahr möglich sein
Da kannste echt nur mit dem Kopf schütteln. Tippen erspart so dermaßen viel Zeit. Diese Klausur hätte ich handschriftlich wahrscheinlich nicht geschafft. Schlimm, dass ihr da noch (speichwörtlich) mit Tinte und Füller ranmüsst.
Gestern, 15:50
Heute räuberischer Diebstahl, Körperverletzung, akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum und sich daran anschließende Beweisverwertungsproblematiken, Fortdauer der Untersuchungshaft, Verteidigerwechsel
Gestern, 16:07
habt ihr angeklagt oder vollständig eingestellt?
Bei mir ging nur die Beleidigung wegen Spucken durch.
Habe im 1. TK die Nachweisbarkeit verneint..
fand die Schilderung der Verletzungen etwas verwirrend
Bei mir ging nur die Beleidigung wegen Spucken durch.
Habe im 1. TK die Nachweisbarkeit verneint..
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