09.10.2024, 09:43
(08.10.2024, 16:56)SA_2024 schrieb: Wie habt ihr das so gelöst?
Ich habe 7 I StVG iVm 115 VVG gegen die Versicherung geprüft, SP dann bei der Beweiswürdigung, 17 StVG und in den einzelnen Schadensposten
- RA kosten gehen durch
- reparaturkosten auch, aber nur ohne Umsatzsteuer wegen 249 II 2, (hinweis dann an Mandantin, KFZ reparieren zu lassen, für Steuer)
- Nutzungsausfall abgelehnt, wegen Grünberg kommentar bei 249 (ist aber wie gesagt wohl umstritten):
- merkantiler Minderwert geht durch
- gutachterkosten auch
habe mich leider nur auf die versicherung eingeschossen, weil sie die einzige war die angeschrieben worden ist, naja was solls RA Klausur bisschen verkannt
Bei uns gab es dann ja noch den Unterlassungsantrag mit 823 I, 1004 analog, habe ich bejaht mit SP darauf, ob bewertung tatsache oder Meinung, habe auch kurz 824 bejaht
Zeit war bei uns durch diesen Unterlassungsantrag mal wieder knapp, sodass ich zur Zweckmäßigkeit nur paar Sätze habe.
Ich hoffe auch, dass es reicht.
Waren jetzt echt bei uns zwei Klausuren, die viel zu voll gepackt waren, wodurch die Argumentation gelitten hat.
09.10.2024, 10:36
Und habt ihr Tipps für morgen? Da die letzten beiden Monate mit Klauselgegenklage und Einziehungsklage eher Exoten kamen, tippe ich auf normale 767-Klage
09.10.2024, 11:05
So, jetzt noch mal die gestrige A1-Klausur aus Niedersachsen:
Mandantin ist die Schöne Solar GmbH mit Sitz in Köln gegen welche Klage beim LG Hannoveer erhoben wurde auf Rückzahlung von circa 19.000€, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv. 1244,19€ und Räumung des Grundstücks des KLägers von geliefertem Material.
Kläger und Beklagte schlossen am 01.03.2024 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von 14 Solarpanelen samt Anbauteilen welche auf das Dach des Hauses des Klägers in Hannover anzubringen waren. In § 8 des Vertrags hieß es:
"Die (auch vorbereitenden) Arbeiten beginnen in der auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderwoche.
Bis zur Fertigstellung der Photovoltaikanlage werden voraussichtlich nochmal 24 Wochen vergehen. (Fälligkeit nach meiner Rechnung nach also 25.08.2024)
Bei den Angaben handelt es sich um circa-Angaben, welche nur dann eingehalten werden können, wenn behördliche Genehmigungs- und BEarbeitungsfristen und entsprechende Lieferfristen von Materialien eingehalten werden können".
Die Mandantin verlangte am 08.03.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 4000€, am 27.04.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 14.000€, beide hat der KLäger beglichen. Am 27.05.2024 lieferte die Mandantin 14 Solarpanele samt Anbauteile an den Kläger aus, der nur spärlich deutsch sprechende Lieferant/Monteur der Mandantin erklärte dem Kläger vor Ort jedoch, dass die gelieferten Solarpanele auf dem Dach des Klägers nicht angebracht werden können, da das Dach beschichtet ist und daher eine andere Art von Solarpanelen notwendig seien. Dass das Dach beschichtet war, stand wohl auch so im Kundenauftrag.
Im Anschluss daran versuchte die Ehefrau des Klägers Kontakt zur Mandantin aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Unter der ihr einzig verfügbaren Nummer wurde sie jedoch nur mit einer Hotline der Mandantin verbunden. Im Zeitraum von circa 25.06 bis 10.07.2024 fanden 20 Anrufsversuche statt. Einen Sachbearbeiter oder den GEschäftsführer konnte die Ehefrau des Klägers nicht erreichen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2024 setzte der Kläger der Mandantin eine Frist zur Nachlieferung bis zum 14.08.2024. Diese Frist verstrich erfolglos, der Kläger erklärte am 16.08.2024 seinen Rücktritt. Die Mandantin erwiderte darauf, sie befinde sich noch in der vorgegebenen Lieferzeit, und überhaupt bestünden zurzeit Lieferengpässe da sie entsprechende Materialien aus Asien bestelle. Darüber hinaus wollte sie das Dach des Klägers noch ein mal von speziell ausgebildeten Handwerkern begutachten lassen, diese hätten jedoch noch keine freien Termine zur Verfügung gehabt. Es bestünde Fachkräftemangel. Am 16.09.2024 mahnte der Kläger die Mandantin zur Rückzahlung und Begleichung der RA-Kosten ab. Die Mandantin erklärte in einem darauffolgenden Telefonat, sie werde keins davon bezahlen.
Der Kläger hat mit den o.g. Anträgen Klage erhoben, die der Mandantin am 01.08.2024 zugestellt wurde. Insbesondere beruft sich der Kläger darauf, das der § 8 des Vertrags unwirksam sei. Einwände der Mandantin:
1. Das LG Hannover könne doch nicht zuständig sein, sie habe ihren sitz doch in Köln.
2. Der Antrag zu 2.) "Räumung des Carports des Klägers von den 14 Solarpanelen......" sei mit den Vorgaben der ZPO doch nicht vereinbar.
3. Sie habe den § 8 des Vertrags mit einem Anwalt aus Köln entworfen. Es werde doch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lieferzeit um "circa" Angaben handle.
4. Der Kläger hatte Kenntnis darüber, dass die Mandantin ihre Materialen aus aller Welt beziehe. Sie hat dem Kläger nach Vertragsabschluss eine Produktmappe überreicht, in der drin steht das die Solarpanele aus vielen verschiedenen Anbauteilen besteht die aus verschiedenen Orten kommen. Darüber hinaus stand darin auch, dass Verzögerungen bei der Montage auch witterungsbedingt eintreten können.
5. Sie bestreitet, dass der Kläger seine Anwältin überhaupt bezahlt hat. Wenn überhaupt stehe ihm doch nur ein Freistellungs und kein Zahlungsanspruch zu.
Ziel: Verteidigung gegen die Klage. Falls keine Erfolgsaussichten bestehen, dann kostengünstigste Möglichkeit zur Beendigung des Rechtsstreits aufzeigen.
So, falls ich was vergessen oder falsch habe, korrigiert mich bitte.
Mandantin ist die Schöne Solar GmbH mit Sitz in Köln gegen welche Klage beim LG Hannoveer erhoben wurde auf Rückzahlung von circa 19.000€, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv. 1244,19€ und Räumung des Grundstücks des KLägers von geliefertem Material.
Kläger und Beklagte schlossen am 01.03.2024 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von 14 Solarpanelen samt Anbauteilen welche auf das Dach des Hauses des Klägers in Hannover anzubringen waren. In § 8 des Vertrags hieß es:
"Die (auch vorbereitenden) Arbeiten beginnen in der auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderwoche.
Bis zur Fertigstellung der Photovoltaikanlage werden voraussichtlich nochmal 24 Wochen vergehen. (Fälligkeit nach meiner Rechnung nach also 25.08.2024)
Bei den Angaben handelt es sich um circa-Angaben, welche nur dann eingehalten werden können, wenn behördliche Genehmigungs- und BEarbeitungsfristen und entsprechende Lieferfristen von Materialien eingehalten werden können".
Die Mandantin verlangte am 08.03.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 4000€, am 27.04.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 14.000€, beide hat der KLäger beglichen. Am 27.05.2024 lieferte die Mandantin 14 Solarpanele samt Anbauteile an den Kläger aus, der nur spärlich deutsch sprechende Lieferant/Monteur der Mandantin erklärte dem Kläger vor Ort jedoch, dass die gelieferten Solarpanele auf dem Dach des Klägers nicht angebracht werden können, da das Dach beschichtet ist und daher eine andere Art von Solarpanelen notwendig seien. Dass das Dach beschichtet war, stand wohl auch so im Kundenauftrag.
Im Anschluss daran versuchte die Ehefrau des Klägers Kontakt zur Mandantin aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Unter der ihr einzig verfügbaren Nummer wurde sie jedoch nur mit einer Hotline der Mandantin verbunden. Im Zeitraum von circa 25.06 bis 10.07.2024 fanden 20 Anrufsversuche statt. Einen Sachbearbeiter oder den GEschäftsführer konnte die Ehefrau des Klägers nicht erreichen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2024 setzte der Kläger der Mandantin eine Frist zur Nachlieferung bis zum 14.08.2024. Diese Frist verstrich erfolglos, der Kläger erklärte am 16.08.2024 seinen Rücktritt. Die Mandantin erwiderte darauf, sie befinde sich noch in der vorgegebenen Lieferzeit, und überhaupt bestünden zurzeit Lieferengpässe da sie entsprechende Materialien aus Asien bestelle. Darüber hinaus wollte sie das Dach des Klägers noch ein mal von speziell ausgebildeten Handwerkern begutachten lassen, diese hätten jedoch noch keine freien Termine zur Verfügung gehabt. Es bestünde Fachkräftemangel. Am 16.09.2024 mahnte der Kläger die Mandantin zur Rückzahlung und Begleichung der RA-Kosten ab. Die Mandantin erklärte in einem darauffolgenden Telefonat, sie werde keins davon bezahlen.
Der Kläger hat mit den o.g. Anträgen Klage erhoben, die der Mandantin am 01.08.2024 zugestellt wurde. Insbesondere beruft sich der Kläger darauf, das der § 8 des Vertrags unwirksam sei. Einwände der Mandantin:
1. Das LG Hannover könne doch nicht zuständig sein, sie habe ihren sitz doch in Köln.
2. Der Antrag zu 2.) "Räumung des Carports des Klägers von den 14 Solarpanelen......" sei mit den Vorgaben der ZPO doch nicht vereinbar.
3. Sie habe den § 8 des Vertrags mit einem Anwalt aus Köln entworfen. Es werde doch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lieferzeit um "circa" Angaben handle.
4. Der Kläger hatte Kenntnis darüber, dass die Mandantin ihre Materialen aus aller Welt beziehe. Sie hat dem Kläger nach Vertragsabschluss eine Produktmappe überreicht, in der drin steht das die Solarpanele aus vielen verschiedenen Anbauteilen besteht die aus verschiedenen Orten kommen. Darüber hinaus stand darin auch, dass Verzögerungen bei der Montage auch witterungsbedingt eintreten können.
5. Sie bestreitet, dass der Kläger seine Anwältin überhaupt bezahlt hat. Wenn überhaupt stehe ihm doch nur ein Freistellungs und kein Zahlungsanspruch zu.
Ziel: Verteidigung gegen die Klage. Falls keine Erfolgsaussichten bestehen, dann kostengünstigste Möglichkeit zur Beendigung des Rechtsstreits aufzeigen.
So, falls ich was vergessen oder falsch habe, korrigiert mich bitte.
09.10.2024, 13:23
(09.10.2024, 10:36)nrwler9797 schrieb: Und habt ihr Tipps für morgen? Da die letzten beiden Monate mit Klauselgegenklage und Einziehungsklage eher Exoten kamen, tippe ich auf normale 767-Klage
schwer zu sagen
Kann mal wieder alles kommen
Einziehung ist ja so gesehen kein Exot
Denke aber auch das 767 wahrscheinlich ist :-)
09.10.2024, 15:35
(09.10.2024, 11:05)Ref.Nds.24 schrieb: So, jetzt noch mal die gestrige A1-Klausur aus Niedersachsen:
Mandantin ist die Schöne Solar GmbH mit Sitz in Köln gegen welche Klage beim LG Hannoveer erhoben wurde auf Rückzahlung von circa 19.000€, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv. 1244,19€ und Räumung des Grundstücks des KLägers von geliefertem Material.
Kläger und Beklagte schlossen am 01.03.2024 einen Vertrag über die Lieferung und Montage von 14 Solarpanelen samt Anbauteilen welche auf das Dach des Hauses des Klägers in Hannover anzubringen waren. In § 8 des Vertrags hieß es:
"Die (auch vorbereitenden) Arbeiten beginnen in der auf den Vertragsschluss folgenden Kalenderwoche.
Bis zur Fertigstellung der Photovoltaikanlage werden voraussichtlich nochmal 24 Wochen vergehen. (Fälligkeit nach meiner Rechnung nach also 25.08.2024)
Bei den Angaben handelt es sich um circa-Angaben, welche nur dann eingehalten werden können, wenn behördliche Genehmigungs- und BEarbeitungsfristen und entsprechende Lieferfristen von Materialien eingehalten werden können".
Die Mandantin verlangte am 08.03.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 4000€, am 27.04.2024 eine Abschlagszahlung iHv. 14.000€, beide hat der KLäger beglichen. Am 27.05.2024 lieferte die Mandantin 14 Solarpanele samt Anbauteile an den Kläger aus, der nur spärlich deutsch sprechende Lieferant/Monteur der Mandantin erklärte dem Kläger vor Ort jedoch, dass die gelieferten Solarpanele auf dem Dach des Klägers nicht angebracht werden können, da das Dach beschichtet ist und daher eine andere Art von Solarpanelen notwendig seien. Dass das Dach beschichtet war, stand wohl auch so im Kundenauftrag.
Im Anschluss daran versuchte die Ehefrau des Klägers Kontakt zur Mandantin aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Unter der ihr einzig verfügbaren Nummer wurde sie jedoch nur mit einer Hotline der Mandantin verbunden. Im Zeitraum von circa 25.06 bis 10.07.2024 fanden 20 Anrufsversuche statt. Einen Sachbearbeiter oder den GEschäftsführer konnte die Ehefrau des Klägers nicht erreichen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2024 setzte der Kläger der Mandantin eine Frist zur Nachlieferung bis zum 14.08.2024. Diese Frist verstrich erfolglos, der Kläger erklärte am 16.08.2024 seinen Rücktritt. Die Mandantin erwiderte darauf, sie befinde sich noch in der vorgegebenen Lieferzeit, und überhaupt bestünden zurzeit Lieferengpässe da sie entsprechende Materialien aus Asien bestelle. Darüber hinaus wollte sie das Dach des Klägers noch ein mal von speziell ausgebildeten Handwerkern begutachten lassen, diese hätten jedoch noch keine freien Termine zur Verfügung gehabt. Es bestünde Fachkräftemangel. Am 16.09.2024 mahnte der Kläger die Mandantin zur Rückzahlung und Begleichung der RA-Kosten ab. Die Mandantin erklärte in einem darauffolgenden Telefonat, sie werde keins davon bezahlen.
Der Kläger hat mit den o.g. Anträgen Klage erhoben, die der Mandantin am 01.08.2024 zugestellt wurde. Insbesondere beruft sich der Kläger darauf, das der § 8 des Vertrags unwirksam sei. Einwände der Mandantin:
1. Das LG Hannover könne doch nicht zuständig sein, sie habe ihren sitz doch in Köln.
2. Der Antrag zu 2.) "Räumung des Carports des Klägers von den 14 Solarpanelen......" sei mit den Vorgaben der ZPO doch nicht vereinbar.
3. Sie habe den § 8 des Vertrags mit einem Anwalt aus Köln entworfen. Es werde doch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Lieferzeit um "circa" Angaben handle.
4. Der Kläger hatte Kenntnis darüber, dass die Mandantin ihre Materialen aus aller Welt beziehe. Sie hat dem Kläger nach Vertragsabschluss eine Produktmappe überreicht, in der drin steht das die Solarpanele aus vielen verschiedenen Anbauteilen besteht die aus verschiedenen Orten kommen. Darüber hinaus stand darin auch, dass Verzögerungen bei der Montage auch witterungsbedingt eintreten können.
5. Sie bestreitet, dass der Kläger seine Anwältin überhaupt bezahlt hat. Wenn überhaupt stehe ihm doch nur ein Freistellungs und kein Zahlungsanspruch zu.
Ziel: Verteidigung gegen die Klage. Falls keine Erfolgsaussichten bestehen, dann kostengünstigste Möglichkeit zur Beendigung des Rechtsstreits aufzeigen.
So, falls ich was vergessen oder falsch habe, korrigiert mich bitte.
Danke für deine Zusammenfassung. Wie bist du vorgegangen? Klingt enorm schwer.
10.10.2024, 05:43
(08.10.2024, 19:26)Anonym1221 schrieb:(08.10.2024, 16:56)SA_2024 schrieb: Wie habt ihr das so gelöst?
Ich habe zurerst die Ansprüche der Mandantin gegen die Halterin nach 7, 17 stvg geprüft.
In 17 lll dann Verstoß gegen 3 und 9 stvo erläutert und die Beweislage thematisiert. In der Rechtsfolge dann den Schaden nach 249 thematisiert. Da hatte ich dann leider etwas Zeitnot und konnte nur die Vetragswerkstattproblematik ausführlicher machen, den Nutzungsaufall bzw Mietwagenkosten habe ich knapp gehalten und einfach bejaht. Im Antrag habe ich das allerdings als FK gemacht, weil die Kosten noch nicht entstanden sind.
Dann knapp im urteilstil gesagt, dass diese Ansprüche gem. 18 l, lll, 7, 17 auch gegen den Fahrer gelten und gegen diesen auch Ansprüche aus 823 l, ll ivm 303 StGB bestehen weil Verschulden hier auch bejaht werden kann. Die Ansprüche gegen die Versicherung dann nach 115 l nr 1.
In der Zweckmäßigkeit dann auf alles mögliche eingegangen, also auf das prozessrisiko hingewiesen, den ganzen Kram mit privatgutachten, gerichtliche Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, feststellungsinteresse (leider nur kurz) bejaht, klagehäufung, beA, gesamtschuldner, etc.
Ich hatte irgendwie das Gefühl, dass die im praktischen Teil auf den einstweiligen Rechtschutz hinaus wollten, aber ich hatte nur noch 15 min Zeit dafür und konnte mir jetzt keine Zeit mehr für den genauen Aufbau etc. nehmen, also habe ich einfach erklärt, wieso es aus meiner Sicht zweckmäßig wäre, den Klageweg zu gehen (Arg keine Vorwegnahme der HS) und dann einfach mein ganzes Wissen, was ich noch hatte zu einstweiliger RS in den Abschnitt gepackt: a la „Die M wollte zwar jetzt schon etwas gerichtlich erreichen und könnte dies im Wege des e RS, hierfür … aber … deswegen Klage“ :D aber keine Ahnung, ob das richtig ist
Hätte man auch zuerst die Ansprüche gegen den Fahrer nach 18 StVG prüfen können? Die Gefährdungshaftung geht vor, ja. Aber dachte, weil Halter und Fahrer auseinander fallen, zuerst 18 und dann 7 StVG :/
10.10.2024, 15:33
Was kam heute so im GPA Bereich?
10.10.2024, 15:41
Da es hier ja total ruhig ist, fange ich wohl mal an.
Meiner Meinung nach ging es um eine verlängerte Drittwiderspruchsklage im Gewand einer einseitigen Erledigungserklärung.
Fall war sehr verkürzt so:
Klägerin war Sicherungseigentümerin einer Steganlage auf der Elbe. Sicherungsnehmer war Darlehensnehmer bei der Beklagten.
Beklagte war der Bund vertreten durch das Schifffahrtsamt.
Das Schifffahrtsamt hat die Steganlage versteigert, nachdem der Sicherungsgeber mit Nutzungsgebühren in Verzug geraten war. Die Steganlage wurde dann für 12.000,- € versteigert, wobei 2.000,-€ Vollstreckungskosten waren.
Dann ist in mündlicher Verhandlung die einseitige Erledigung erklärt worden, nachdem der Sicherungsgeber das Darlehen vollständig getilgt hatte und das Sicherungseigentum dann vertragsgemäß wieder auf den Darlehensnehmer übergegangen war. Dann waren noch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Nutzungsansprüche zu prüfen, weil die Klägerin ihre Steganlage nicht abgeholt habe.
Tenor:
Feststellung, dass erledigt ist
Kosten Beklagter
vV
Zulässigkeit:
Das normale zur einseitigen Erledigung.
Begründetheit
Wenn Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erledigendes Ereignis eingetreten ist
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit i.H.v. 10.000 € (+)
Aus 812 I 1 Var. 2
1. etwas erlangt (+), 10.000,- € Erlös
2. in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin
-> Hier hab ich schon Eigentumsprüfung vorgenommen (war mir unsicher ob es systematisch hier richtig ist)
3. ohne rechtlichen Grund
-> hier entstehen eines Pfändungspfandrechts geprüft, also Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage
a) P: Sicherungseigentum als Veräußerung hinderndes Recht
b) Bestehen dieses Rechts
c) Kein Ausschluss
4. Rechtsfolge
Herausgabeverpflichtung hat ursprünglich bestanden, in Höhe der Vollstreckungskosten entreichert
dann bezüglich der restlichen 2.000,- €
280 (-), kein Verschulden
GoA (-)
989, 990 (-)
Delikt (-)
Hilfsaufrechnung bzgl. Nutzungsersatz ging bei mir nicht durch
keine Ansprüche ersichtlich
Kosten hab ich dann nach § 92 I 1 ZPO gemacht
Wie habt ihrs gemacht?
Meiner Meinung nach ging es um eine verlängerte Drittwiderspruchsklage im Gewand einer einseitigen Erledigungserklärung.
Fall war sehr verkürzt so:
Klägerin war Sicherungseigentümerin einer Steganlage auf der Elbe. Sicherungsnehmer war Darlehensnehmer bei der Beklagten.
Beklagte war der Bund vertreten durch das Schifffahrtsamt.
Das Schifffahrtsamt hat die Steganlage versteigert, nachdem der Sicherungsgeber mit Nutzungsgebühren in Verzug geraten war. Die Steganlage wurde dann für 12.000,- € versteigert, wobei 2.000,-€ Vollstreckungskosten waren.
Dann ist in mündlicher Verhandlung die einseitige Erledigung erklärt worden, nachdem der Sicherungsgeber das Darlehen vollständig getilgt hatte und das Sicherungseigentum dann vertragsgemäß wieder auf den Darlehensnehmer übergegangen war. Dann waren noch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Nutzungsansprüche zu prüfen, weil die Klägerin ihre Steganlage nicht abgeholt habe.
Tenor:
Feststellung, dass erledigt ist
Kosten Beklagter
vV
Zulässigkeit:
Das normale zur einseitigen Erledigung.
Begründetheit
Wenn Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erledigendes Ereignis eingetreten ist
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit i.H.v. 10.000 € (+)
Aus 812 I 1 Var. 2
1. etwas erlangt (+), 10.000,- € Erlös
2. in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin
-> Hier hab ich schon Eigentumsprüfung vorgenommen (war mir unsicher ob es systematisch hier richtig ist)
3. ohne rechtlichen Grund
-> hier entstehen eines Pfändungspfandrechts geprüft, also Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage
a) P: Sicherungseigentum als Veräußerung hinderndes Recht
b) Bestehen dieses Rechts
c) Kein Ausschluss
4. Rechtsfolge
Herausgabeverpflichtung hat ursprünglich bestanden, in Höhe der Vollstreckungskosten entreichert
dann bezüglich der restlichen 2.000,- €
280 (-), kein Verschulden
GoA (-)
989, 990 (-)
Delikt (-)
Hilfsaufrechnung bzgl. Nutzungsersatz ging bei mir nicht durch
keine Ansprüche ersichtlich
Kosten hab ich dann nach § 92 I 1 ZPO gemacht
Wie habt ihrs gemacht?
10.10.2024, 15:49
(10.10.2024, 15:41)JanaL schrieb: Da es hier ja total ruhig ist, fange ich wohl mal an.Ähnlich,
Meiner Meinung nach ging es um eine verlängerte Drittwiderspruchsklage im Gewand einer einseitigen Erledigungserklärung.
Fall war sehr verkürzt so:
Klägerin war Sicherungseigentümerin einer Steganlage auf der Elbe. Sicherungsnehmer war Darlehensnehmer bei der Beklagten.
Beklagte war der Bund vertreten durch das Schifffahrtsamt.
Das Schifffahrtsamt hat die Steganlage versteigert, nachdem der Sicherungsgeber mit Nutzungsgebühren in Verzug geraten war. Die Steganlage wurde dann für 12.000,- € versteigert, wobei 2.000,-€ Vollstreckungskosten waren.
Dann ist in mündlicher Verhandlung die einseitige Erledigung erklärt worden, nachdem der Sicherungsgeber das Darlehen vollständig getilgt hatte und das Sicherungseigentum dann vertragsgemäß wieder auf den Darlehensnehmer übergegangen war. Dann waren noch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Nutzungsansprüche zu prüfen, weil die Klägerin ihre Steganlage nicht abgeholt habe.
Tenor:
Feststellung, dass erledigt ist
Kosten Beklagter
vV
Zulässigkeit:
Das normale zur einseitigen Erledigung.
Begründetheit
Wenn Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erledigendes Ereignis eingetreten ist
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit i.H.v. 10.000 € (+)
Aus 812 I 1 Var. 2
1. etwas erlangt (+), 10.000,- € Erlös
2. in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin
-> Hier hab ich schon Eigentumsprüfung vorgenommen (war mir unsicher ob es systematisch hier richtig ist)
3. ohne rechtlichen Grund
-> hier entstehen eines Pfändungspfandrechts geprüft, also Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage
a) P: Sicherungseigentum als Veräußerung hinderndes Recht
b) Bestehen dieses Rechts
c) Kein Ausschluss
4. Rechtsfolge
Herausgabeverpflichtung hat ursprünglich bestanden, in Höhe der Vollstreckungskosten entreichert
dann bezüglich der restlichen 2.000,- €
280 (-), kein Verschulden
GoA (-)
989, 990 (-)
Delikt (-)
Hilfsaufrechnung bzgl. Nutzungsersatz ging bei mir nicht durch
keine Ansprüche ersichtlich
Kosten hab ich dann nach § 92 I 1 ZPO gemacht
Wie habt ihrs gemacht?
habe aber erst unter ohne rechtsgrund die begründetheit einer hypothetischen 771 geprüft
Eigentumsewerb des herrn E von der Erbin habe ich bejaht, weil im kommentar stand erben können sich bei unwürdigekeit erst ab rechtskraft des urteils auf fehlende verfügungsbefugnis berufen, übertragung war ja da vor
dann E and Klägerin nach 929, 930
Die 2000 eur habe ich nur iRv 818 III erörtert und abgelehnt
Nutzungsersatz ging bei mir auch nicht durch, habe da aber nur Ansprüche aus EBV ausführlicher geprüft
10.10.2024, 15:50
(10.10.2024, 15:49)SHReF schrieb:(10.10.2024, 15:41)JanaL schrieb: Da es hier ja total ruhig ist, fange ich wohl mal an.Ähnlich,
Meiner Meinung nach ging es um eine verlängerte Drittwiderspruchsklage im Gewand einer einseitigen Erledigungserklärung.
Fall war sehr verkürzt so:
Klägerin war Sicherungseigentümerin einer Steganlage auf der Elbe. Sicherungsnehmer war Darlehensnehmer bei der Beklagten.
Beklagte war der Bund vertreten durch das Schifffahrtsamt.
Das Schifffahrtsamt hat die Steganlage versteigert, nachdem der Sicherungsgeber mit Nutzungsgebühren in Verzug geraten war. Die Steganlage wurde dann für 12.000,- € versteigert, wobei 2.000,-€ Vollstreckungskosten waren.
Dann ist in mündlicher Verhandlung die einseitige Erledigung erklärt worden, nachdem der Sicherungsgeber das Darlehen vollständig getilgt hatte und das Sicherungseigentum dann vertragsgemäß wieder auf den Darlehensnehmer übergegangen war. Dann waren noch hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Nutzungsansprüche zu prüfen, weil die Klägerin ihre Steganlage nicht abgeholt habe.
Tenor:
Feststellung, dass erledigt ist
Kosten Beklagter
vV
Zulässigkeit:
Das normale zur einseitigen Erledigung.
Begründetheit
Wenn Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erledigendes Ereignis eingetreten ist
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit i.H.v. 10.000 € (+)
Aus 812 I 1 Var. 2
1. etwas erlangt (+), 10.000,- € Erlös
2. in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin
-> Hier hab ich schon Eigentumsprüfung vorgenommen (war mir unsicher ob es systematisch hier richtig ist)
3. ohne rechtlichen Grund
-> hier entstehen eines Pfändungspfandrechts geprüft, also Begründetheit einer Drittwiderspruchsklage
a) P: Sicherungseigentum als Veräußerung hinderndes Recht
b) Bestehen dieses Rechts
c) Kein Ausschluss
4. Rechtsfolge
Herausgabeverpflichtung hat ursprünglich bestanden, in Höhe der Vollstreckungskosten entreichert
dann bezüglich der restlichen 2.000,- €
280 (-), kein Verschulden
GoA (-)
989, 990 (-)
Delikt (-)
Hilfsaufrechnung bzgl. Nutzungsersatz ging bei mir nicht durch
keine Ansprüche ersichtlich
Kosten hab ich dann nach § 92 I 1 ZPO gemacht
Wie habt ihrs gemacht?
habe aber erst unter ohne rechtsgrund die begründetheit einer hypothetischen 771 geprüft
Eigentumsewerb des herrn E von der Erbin habe ich bejaht, weil im kommentar stand erben können sich bei unwürdigekeit erst ab rechtskraft des urteils auf fehlende verfügungsbefugnis berufen, übertragung war ja da vor
dann E and Klägerin nach 929, 930
Die 2000 eur habe ich nur iRv 818 III erörtert und abgelehnt
Nutzungsersatz ging bei mir auch nicht durch, habe da aber nur Ansprüche aus EBV ausführlicher geprüft
ah und mein Tenor ist anders, habe gesagt feststellung, dass erledigt soweit es um die 10.000 EUR geht