08.12.2014, 18:15
(08.12.2014, 18:05)Gast schrieb: Dieselbe Klausur heute in Berlin, allerdings war auch noch die Verlobte V zu prüfen. Diese wurde bei der zweiten Aussage darauf hingewiesen, dass eine ihrer beiden Aussagen unwahr sein müsse und sie nun als Beschuldigte zu vernehmen sei...
Auch im Sachverhalt kamen noch ein paar Dinge hinzu.
Es gab ein Gespräch zwischen der V und B im Laden. Dort bezeichnete der B den Chef (G) als "Arschloch", das der G später auch durch die V erfuhr. Dann gab es noch Streit zwischen V und B. Sie entscheiden sich, die Verlobung aufzulösen. Daraufhin klaut der B der V einen Silberring. Dieser wird später bei der Durchsuchung auf dem Nachttisch des B gefunden.
Bei der ersten Vernehmung (Verlobung besteht nicht) berichtet die V von dem Streit und dem Diebstahl.
Bei der zweiten Vernehmung (inzwischen wieder verlobt) korrigiert sie ihre Aussage und behauptet, den Ring bei B einfach nur vergessen zu haben...
08.12.2014, 18:43
Same here in Sachsen... natürlich mit allem, nicht dass man noch eher fertig wird aus Versehen :@
08.12.2014, 18:56
in BW heute Urteilsklausur u.a. mit Urkundenfälschung und Prozessbetrug...
08.12.2014, 19:00
Habe den Fall in NRW hauptsächlich so gelöst;
Bzgl des O
Totschlag durch unterlassen (-) keine Garantenstellung
323c (-) Hilfe unmöglich da sofort tot gewesen
Aussetzung (-) keine Garantenstellung
Versuchte gefährliche KV an G 224 Nr 2 und 4 (+)
Rücktritt (-) fehlgeschlagener Versuch da O tot
Dann Diebstahl der Uhr (+)
Aussage der V nicht verwertbar, auch nicht Vernehmung der Verhörsperson
Durchsuchung war zwar nicht ordentlich erfolgt denn
Keine Anordnung durch Richter und keine vorrangige "Nachfrage" bei Sta
Aber nicht unverwertbar nach Abwägung
Dann bzgl der Getränke (fand ich sehr schwer)
Diebstahl (-)
Zueignungen aufgrund der Anscheinsvollmacht nicht rechtswidrig
Betrug an der Frau ?
Schaden ?
"Makel" wenn Vertrag unwirksame aber ebenfalls Anscheinsvollmacht
Dann noch Untreue
Dort gesagt (-) weil kein Missbrauch
Bzgl des O
Totschlag durch unterlassen (-) keine Garantenstellung
323c (-) Hilfe unmöglich da sofort tot gewesen
Aussetzung (-) keine Garantenstellung
Versuchte gefährliche KV an G 224 Nr 2 und 4 (+)
Rücktritt (-) fehlgeschlagener Versuch da O tot
Dann Diebstahl der Uhr (+)
Aussage der V nicht verwertbar, auch nicht Vernehmung der Verhörsperson
Durchsuchung war zwar nicht ordentlich erfolgt denn
Keine Anordnung durch Richter und keine vorrangige "Nachfrage" bei Sta
Aber nicht unverwertbar nach Abwägung
Dann bzgl der Getränke (fand ich sehr schwer)
Diebstahl (-)
Zueignungen aufgrund der Anscheinsvollmacht nicht rechtswidrig
Betrug an der Frau ?
Schaden ?
"Makel" wenn Vertrag unwirksame aber ebenfalls Anscheinsvollmacht
Dann noch Untreue
Dort gesagt (-) weil kein Missbrauch
08.12.2014, 19:42
Habs teilweise anders gemacht.
Diebstahl an den Kisten (+), da kein vermögensschaden erforderlich. Anscheinsvollmacht bejaht, aber gesagt das die nur bewirkt, dass der G das Geschäft gegen sich gelten lassen muss und nicht den Gewahrsamsbruch verhindert. Mutmaßliche Einwilligung auch nicht, da B G hätte Fragen können. Konkludente Einwilligung auch nicht, da G selbst entscheiden kann mit wem er packtiert. Es kam nicht nur auf den wirtschaftlichen Vorteil des G ankommen.
246 Subsidiär.
263 gegenüber der Käuferin wegen makeltheorie? Abzulehnen, also (-)
Beleidigung durch Äußerung gegenüber V (-) jedenfalls beleidigungsfreie Sphäre.
242 (-) an der UHr. Durchsuchung und Aussage V nicht verwertbar. Durchsuchung wegen Richtervorbehalt. Polizei hätte selbst oder über StA zumindest versuchen müssen telefonisch Anordnung zu erreichen für mündliche Anordnung.
Bei dem Geschehen mit dem Messer 224 verneint, da noch kein Versuchsbeginn, da noch wesentliche Zwischenschritte fehlten (einholen, überwältigen).
222,25 Problem: Zurechnung von fahrlässigem Handeln / fahrlässige Mittäterschaft / objektive Zurechnung. Habs bejaht, weil die beiden gemeinsam eine Gefahr geschaffen haben die sich im Tot des O verwirklicht hat (Rennen mit einem Messer), ist aber offenbar totale Mindermeinung :(
185 (+)
Diebstahl an den Kisten (+), da kein vermögensschaden erforderlich. Anscheinsvollmacht bejaht, aber gesagt das die nur bewirkt, dass der G das Geschäft gegen sich gelten lassen muss und nicht den Gewahrsamsbruch verhindert. Mutmaßliche Einwilligung auch nicht, da B G hätte Fragen können. Konkludente Einwilligung auch nicht, da G selbst entscheiden kann mit wem er packtiert. Es kam nicht nur auf den wirtschaftlichen Vorteil des G ankommen.
246 Subsidiär.
263 gegenüber der Käuferin wegen makeltheorie? Abzulehnen, also (-)
Beleidigung durch Äußerung gegenüber V (-) jedenfalls beleidigungsfreie Sphäre.
242 (-) an der UHr. Durchsuchung und Aussage V nicht verwertbar. Durchsuchung wegen Richtervorbehalt. Polizei hätte selbst oder über StA zumindest versuchen müssen telefonisch Anordnung zu erreichen für mündliche Anordnung.
Bei dem Geschehen mit dem Messer 224 verneint, da noch kein Versuchsbeginn, da noch wesentliche Zwischenschritte fehlten (einholen, überwältigen).
222,25 Problem: Zurechnung von fahrlässigem Handeln / fahrlässige Mittäterschaft / objektive Zurechnung. Habs bejaht, weil die beiden gemeinsam eine Gefahr geschaffen haben die sich im Tot des O verwirklicht hat (Rennen mit einem Messer), ist aber offenbar totale Mindermeinung :(
185 (+)
08.12.2014, 20:01
Das gleiche in Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen!
Nur leicht abgewandelt und auch mit V
Nur leicht abgewandelt und auch mit V
08.12.2014, 20:18
Morgen Revision oder Urteil?
08.12.2014, 20:21
Ich verlasse mich hierauf http://www.juristenkoffer.de/refblog/exa...-2-examen/
Und rechne mit ner Revision
Und rechne mit ner Revision
08.12.2014, 20:45
Habt ihr einen Verbotsirrtum geprüft? Weil er glaubte zum Verkauf der Kisten Selters befugt zu sein?
08.12.2014, 20:55
Ich nicht. Hab das so verstanden, dass er sich nicht für berechtigt hielt, sondern sich über die Absprache mit G bewusst hinweggesetzt hat, weil er das für selbständiges Arbeiten und damit für sinnvoll hielt.