12.11.2014, 17:15
Das ist so nicht ganz richtig. Wenn dann geht's wohl um § 224 Nr. 5 StGB. Für § 250 II Nr. 3b) bedarf es einer konkreten Todesgefahr, auf die sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss. Das war hier mE nicht gegeben. Nach hM reicht für § 224 Nr. 5 StGB schon eine abstrakte Todesgefahr aus. D.h. § 250 II Nr. 3 b) und § 224 Nr. 5 StGB entsprechen sich - wie man schon am eindeutigen Wortlaut erkennen kann - nicht.
Über § 250 I Nr. 3a) kann man diskutieren, beide haben ja angegeben, dass ihnen klar war, dass es zu einer schweren körperlichen Verletzung kommen kann und es ihnen im Hinblick auf die Beutesicherung egal war. Wird vom BGH aber eher restriktiv ausgelegt.
Über § 250 I Nr. 3a) kann man diskutieren, beide haben ja angegeben, dass ihnen klar war, dass es zu einer schweren körperlichen Verletzung kommen kann und es ihnen im Hinblick auf die Beutesicherung egal war. Wird vom BGH aber eher restriktiv ausgelegt.
12.11.2014, 17:18
Als Ergänzung:
§ 250 II Nr. 3a) StGB kann schon erfüllt sein, ohne dass eine schwere Folge gem. § 226 StGB eingetreten ist. Die Normen entsprechen sich ebenfalls nicht. Für § 226 StGB muss der Täter gem. § 18 StGB hinsichtlich der schweren Folge nur fahrlässig handeln, für § 250 II Nr. 3a StGB bedarf es aber Vorsatz. § 18 StGB ist nicht anwendbar.
§ 250 II Nr. 3a) StGB kann schon erfüllt sein, ohne dass eine schwere Folge gem. § 226 StGB eingetreten ist. Die Normen entsprechen sich ebenfalls nicht. Für § 226 StGB muss der Täter gem. § 18 StGB hinsichtlich der schweren Folge nur fahrlässig handeln, für § 250 II Nr. 3a StGB bedarf es aber Vorsatz. § 18 StGB ist nicht anwendbar.
12.11.2014, 17:55
Hier lag meiner Ansicht nach der schwierigste Teil.Räuberischer Diebstahl und kein bedingter Vorsatz bezüglich 212 etc. sollte ja klar sein.
BGH:konkrete Todesgefahr dann, wenn Opfer in eine Situation gebracht wird, in der es bereits unmittelbar der nicht mehr beherrschbaren Möglichkeit einer Todesgefahr ausgesetzt wird, sodass es nur noch vom Zufall abhängt, ob diese Eintritt.
Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung soll ausreichen..
Naja, so oder so sieht es der Prüfervermerk anders;-)
BGH:konkrete Todesgefahr dann, wenn Opfer in eine Situation gebracht wird, in der es bereits unmittelbar der nicht mehr beherrschbaren Möglichkeit einer Todesgefahr ausgesetzt wird, sodass es nur noch vom Zufall abhängt, ob diese Eintritt.
Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung soll ausreichen..
Naja, so oder so sieht es der Prüfervermerk anders;-)
12.11.2014, 18:39
(12.11.2014, 16:43)LG Ffm schrieb: S2 Klausur
Bei Annahme räuberischer Diebstahl müssen konsequenterweise auch die Erschwerungsgründe des 250 als Quali geprüft werden.
Sodass 250 3a und 3b vorliegt die inhaltlich der 224 Nr3 und 226 entsprechen,
als unrechterhöhend kann der tateinheitlich verwirklichte 226 noch in den Tenor mit aufgenommen werden.
Da Tateinheit vorliegt wird die Strafe aber ohnehin dem 250 entnommen, da hier im Mindestmaß 5 Jahre auszusprechen sind!
Mmn lag nur § 252 i.v.m. 250 II Nr. 3a StGB vor, sowie korrespondierend über die Verweisung in § 315b III die Qualifikation des § 315 III Nr. 2 StGB (=schwere Gesundheitsschädigung). Einer von beiden (ich weiß grad nicht mehr welcher) dürfte dann § 226 StGB konsumieren.
§ 250 II Nr. 3b (lebensgefährdend) erfordert soweit ich weiß zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Die einzige Quali, bei der "lebensgefährlich" keinen Vorsatz erfordert wäre demnach 224 Abs. 1 Nr. 5... den könnte man also noch mit als tateinheitlich verwirklicht zitieren aus Klarstellungsgründen.
12.11.2014, 22:42
Hat eigentlich jemand am ersten Teil der Anklage im festgestellten Sachverhalt am Konkretum noch etwas verändert? Die Geschädigte hat ja alles sehr ausführlich geschildert, z.B. dass sie ablenkt wurde. Dann erzählte noch der Täter, dass die Angeklagten sich zunickten etc.
Ich frage mich immer noch welchen Sinn es gehabt hat, dass der Diebstahl in der epischen Breite von den Zeugen und Beschuldigten dargestellt wurde, obwohl die Tat ja ansich recht einfach war.
Ich frage mich immer noch welchen Sinn es gehabt hat, dass der Diebstahl in der epischen Breite von den Zeugen und Beschuldigten dargestellt wurde, obwohl die Tat ja ansich recht einfach war.
13.11.2014, 07:59
Ich habe auch überlegt und habe es dann einfach alles ausführlich aufgeschrieben. Wenn es für die Tatausführung nicht von Bedeutung war, dann kann man es immerhin als Vortatgeschehen werten.
Ich denke, dass das aus 2 Gründen erfolgt ist:
1. Um mit Sicherheit zu belegen , dass die Aussage der B falsch war und sie definitiv in der Parfümerie waren und
2. um eine Grundlage für die Diskussion von Mittäterschaft (+)/(-) zu bieten durch das arbeitsteilige Vorverhalten. Bei der räuberischen und der Straßenverkehrsgefährdung hatte die B ja einen überlegenen Tatbeitrag, während der J "nur" mit dem Geld in der Hand neben ihr im Auto saß.
Ich denke, dass das aus 2 Gründen erfolgt ist:
1. Um mit Sicherheit zu belegen , dass die Aussage der B falsch war und sie definitiv in der Parfümerie waren und
2. um eine Grundlage für die Diskussion von Mittäterschaft (+)/(-) zu bieten durch das arbeitsteilige Vorverhalten. Bei der räuberischen und der Straßenverkehrsgefährdung hatte die B ja einen überlegenen Tatbeitrag, während der J "nur" mit dem Geld in der Hand neben ihr im Auto saß.
13.11.2014, 15:29
Hessen ÖR I
In etwas abgewandelter Form liegt der Klausur folgendes Urteil zugrunde:
https://openjur.de/u/497303.html
In etwas abgewandelter Form liegt der Klausur folgendes Urteil zugrunde:
https://openjur.de/u/497303.html
13.11.2014, 16:51
(13.11.2014, 15:29)Jur- schrieb: Hessen ÖR I
In etwas abgewandelter Form liegt der Klausur folgendes Urteil zugrunde:
https://openjur.de/u/497303.html
lief auch in NRW.
14.11.2014, 17:33
heute in NRW:
Mobilfunkanlagen-Fall des BVerwG "andersherum" - d.h. einstweiliger Rechtsschutz aus Anwaltssicht gegen den Bau eine solche Anlage. Strahlenschutzgutachten der Bundesnetzagentur, Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW sowie diverse Immissionsschutz-Verordnungen lagen vor, allerdings kein Standsicherheitsgutachten... Bauherr fängt trotzdem an zu bauen.
Aufbautechnisch ziemlich murks, vor allem am letzten Tag... aber naja. Egal ;-)
Mobilfunkanlagen-Fall des BVerwG "andersherum" - d.h. einstweiliger Rechtsschutz aus Anwaltssicht gegen den Bau eine solche Anlage. Strahlenschutzgutachten der Bundesnetzagentur, Baugenehmigung nach § 68 BauO NRW sowie diverse Immissionsschutz-Verordnungen lagen vor, allerdings kein Standsicherheitsgutachten... Bauherr fängt trotzdem an zu bauen.
Aufbautechnisch ziemlich murks, vor allem am letzten Tag... aber naja. Egal ;-)
14.11.2014, 18:43
Die Entscheidung kannte ich nicht und weil es nur so kurz angesprochen wurde, habe ich einen Verstoß recht schnell abgehandelt. Doof.:(