04.07.2023, 15:43
Was kam in NRW?
04.07.2023, 15:46
Mag sich jmd. über NRW austauschen? Finde absolut keine Fälle online, die so ähnlich sind…
04.07.2023, 15:47
(04.07.2023, 15:42)Nds_ref2023 schrieb: Habe es auch über die wiedereinsetzung laufen lassen, da im Sachverhalt stand dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Nachbarin Pakete und Briefe, die an die Mandantin adressiert waren, gefunden wurden.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.
Darf ich dich fragen wie du 234 III umgangen hast? Also irgendwie bin ich einfach nicht über die Jahresfrist gekommen. Weil ich nirgends Ausnahmen dazu gefunden habe und die VB schon beide länger als ein Jahr her zugestellt wurden oder täusche ich mich da?
04.07.2023, 15:48
(04.07.2023, 15:28)AberratioInvictus schrieb:(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Weggezogen war sie erst im April 2023, also weit nach all diesen Vollstreckungsbescheiden. Deine Lösung klingt jedenfalls schlüssig, ich bin über die Wiedereinsetzung gegangen (Nachbarin hat Post aus dem Briefkasten entwendet, daher unverschuldet), das ist ziemlich sicher Quatsch. Habe mir dann einen Wolf geschrieben mit anderthalb Klagen, dann noch dem Schreiben über die Anerkennung der Haftung, dann eben Adhäsionsverfahren und habe noch isolierte Drittwiderspruchsklage thematisiert als Option, dann kam gegen Ende noch die Rechnerei mit der PKH.
Kaiser würde solche Klausuren als "Exoten" bezeichnen.
Hatte noch thematisiert dass die Beklagte auch nicht die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft im April 2023 bekommen hatte, obwohl das schon an die neue Adresse nach Umzug im April 2023 gehen musste (beide Daten im April war irgendwie komisch), daher Fehler Gericht und Ausnahme von der absoluten Frist des § 234 III ZPO wegen Fehler Gericht, plus halt das Klauen der Post durch die Frau Krauss.
04.07.2023, 15:50
(04.07.2023, 15:47)Hdfwug schrieb:(04.07.2023, 15:42)Nds_ref2023 schrieb: Habe es auch über die wiedereinsetzung laufen lassen, da im Sachverhalt stand dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Nachbarin Pakete und Briefe, die an die Mandantin adressiert waren, gefunden wurden.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.
Darf ich dich fragen wie du 234 III umgangen hast? Also irgendwie bin ich einfach nicht über die Jahresfrist gekommen. Weil ich nirgends Ausnahmen dazu gefunden habe und die VB schon beide länger als ein Jahr her zugestellt wurden oder täusche ich mich da?
Mist, stimmt. Es wurden ja die ganzen Sachen bei der K gefunden...

04.07.2023, 15:52
(04.07.2023, 15:50)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 15:47)Hdfwug schrieb:(04.07.2023, 15:42)Nds_ref2023 schrieb: Habe es auch über die wiedereinsetzung laufen lassen, da im Sachverhalt stand dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Nachbarin Pakete und Briefe, die an die Mandantin adressiert waren, gefunden wurden.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.
Darf ich dich fragen wie du 234 III umgangen hast? Also irgendwie bin ich einfach nicht über die Jahresfrist gekommen. Weil ich nirgends Ausnahmen dazu gefunden habe und die VB schon beide länger als ein Jahr her zugestellt wurden oder täusche ich mich da?
Mist, stimmt. Es wurden ja die ganzen Sachen bei der K gefunden...Mich hat aber auch die Tatsache, dass das ganze schon weit mehr als ein Jahr zurücklag, dazu verleiten lassen den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide abzulehnen...
Ich verstehe dich nicht ganz. Es war ja mehr als ein Jahr, was ändert dann etwas daran dass die Sachen gefunden wurden? Das ist ja erstmal nur für die Frage ob es verschuldet oder unverschuldet versäumt war ausschlaggebend. Aber die Jahresfrist der 234 III läuft doch unabhängig davon
04.07.2023, 15:58
(04.07.2023, 15:52)Hdfwug schrieb:(04.07.2023, 15:50)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 15:47)Hdfwug schrieb:(04.07.2023, 15:42)Nds_ref2023 schrieb: Habe es auch über die wiedereinsetzung laufen lassen, da im Sachverhalt stand dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Nachbarin Pakete und Briefe, die an die Mandantin adressiert waren, gefunden wurden.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.
Darf ich dich fragen wie du 234 III umgangen hast? Also irgendwie bin ich einfach nicht über die Jahresfrist gekommen. Weil ich nirgends Ausnahmen dazu gefunden habe und die VB schon beide länger als ein Jahr her zugestellt wurden oder täusche ich mich da?
Mist, stimmt. Es wurden ja die ganzen Sachen bei der K gefunden...Mich hat aber auch die Tatsache, dass das ganze schon weit mehr als ein Jahr zurücklag, dazu verleiten lassen den Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide abzulehnen...
Ich verstehe dich nicht ganz. Es war ja mehr als ein Jahr, was ändert dann etwas daran dass die Sachen gefunden wurden? Das ist ja erstmal nur für die Frage ob es verschuldet oder unverschuldet versäumt war ausschlaggebend. Aber die Jahresfrist der 234 III läuft doch unabhängig davon
Ich meine damit folgendes: Ich habe nicht direkt an §234 III gedacht, sondern hatte das nur "im Hinterkopf", dass es mit der Widereinsetzung nach über einem Jahr schwierig wird. Sofern §234 III zutreffend ist und es keine Ausnahme davon gibt, habe ich sozusagen "im Blindflug" den richtigen Weg (in Bezug auf den Einspruch) gewählt

04.07.2023, 16:04
(04.07.2023, 15:43)CCLaw_NRW schrieb: Was kam in NRW?
Klausurklassiker Fliesenfall zum neun § 439 III - von mir voll verkackt :)
Das Entscheidende dazu im neuen Kaiser Skript: https://imgur.com/a/axXOXAs
04.07.2023, 16:25
Aus NDS war es wohl dem Fall nachgebildet, somit ist keine Frist bei Frau Maurer in Gang gesetzt.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17
DRsp Nr. 2019/12176
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
04.07.2023, 16:38
(04.07.2023, 16:25)NDS juli23 schrieb: Aus NDS war es wohl dem Fall nachgebildet, somit ist keine Frist bei Frau Maurer in Gang gesetzt.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 881/17
DRsp Nr. 2019/12176
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs; Fehlerhafte Anwendung der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO bei Ungewissheit über einen Fristbeginn; Beginn der Frist für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
In der Sache geht es in dem Urteil darum, dass der Beschwerdeführer nie unter der Anschrift gewohnt hat.
Frau Maurer hat ja bis April 2023 tatsächlich dort gewohnt.