11.06.2015, 17:06
Naja, wenn du Wiederaufnahme bejaht hast, musstest du auch Mord zu Beginn schon prüfen!
Da kommt noch Habgier, Ermöglichung des Betruges und niedrige Beweggründe in Betracht..
Kann man aber wohl bis auf das letzte wg.Eifersucht ablehnen
Da kommt noch Habgier, Ermöglichung des Betruges und niedrige Beweggründe in Betracht..
Kann man aber wohl bis auf das letzte wg.Eifersucht ablehnen
11.06.2015, 17:12
Fand es näherliegend, die Frage der vorsätzlichen Tötung bei § 263 beim Merkmal Täuschung über Tatsachen zu prüfen. Immerhin stand in dem alten Urteil, dass es ein Versehen war, was Besch. so auch ggü Versicherung angab.
11.06.2015, 17:17
Hat jemand den Diebstahl bejaht?
11.06.2015, 17:17
Ich hab's auch schon bei der Täuschung angesprochen.
11.06.2015, 17:18
(11.06.2015, 17:00)NRW_Ph schrieb: Mord musste man wohl selbst gar nicht prüfen. ;)
Aber im Rahmen des § 263 war wegen des Ausschlusses nach VVG beim Merkmal "Schaden" inzident das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu prüfen. Da kamen dann - für die Frage des Vorsatzes - die ganzen Beweisfragen zum Tragen.
(Allerdings hätte man sich wohl wirklich die Prüfung der niederen Beweggründe sparen können.)
Hätte man das ganze nicht schon beim Punkt "Täuschung" prüfen können ?
D.h. Man prüft, ob in dem Schreiben an die Versicherung angegeben wurde dass keine Tötung vorlag. Es lag aber eine vor, weil..........
Dann liegt ein Irrtum darüber vor, dass kein Tötungsdelikt vorliegt.
Im Übrigen irritiert mich das hier ein bißchen::s
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensversi...schland%29
Tötung des Versicherten
Die meisten Verträge sehen in einer Selbsttötungsklausel vor, dass der Lebensversicherer bei Suizid des Versicherten frühestens nach drei Versicherungsjahren leisten muss. Erfolgt der Suizid früher, ist der Lebensversicherer gemäß § 161 VVG von der Leistung frei, es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit).
Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord), erhält dieser nach § 162 VVG keinesfalls eine Leistung. Anspruchsberechtigt können nur unbeteiligte Personen sein.
----------------------------------------------------
Wenn man das so liest, dann könnte man zu dem Schluss kommen, dass unserem Beschuldigten sogar ein Anspruch auf Auszahlung zustünde, da es ja KEINE HABGIER war. Er hat sie ja nicht getötet um später die Summe zu bekommen sondern wegen der Liebschaften. Das kann aber doch irgendwie im Ergebnis nicht sein - oder?
11.06.2015, 17:24
hab den diebstahl auch bejaht!
11.06.2015, 17:32
Ich dachte mir bei § 246 bzw. § 242 war die Zueignung zwar rechtswidrig, da nur Bereicherungsanspruch über § 1301 BGB, aber wegen Parallelwertung kein Vorsatz diesbezüglich.
11.06.2015, 17:39
Ja, Prüfung schon bei Täuschung stimmt. Ich habe das regelwidrig separat geprüft, s. o.
Parallelwertung hin oder her: Jedenfalls dürfte der Besch. Kenntnis von den Tatsachen gehabt haben, die den Anspruch nach § 242 BGB ausschließen.
Mal lebensnah: Ich verlobe mich, schenke dazu Schmuck, dann schneide ich meiner Verlobten durchs Gesicht. Kann ich da ernsthaft den Schmuck zurückfordern, wenn sie das Verlöbnis löst? Ich glaube nicht.
Parallelwertung hin oder her: Jedenfalls dürfte der Besch. Kenntnis von den Tatsachen gehabt haben, die den Anspruch nach § 242 BGB ausschließen.
Mal lebensnah: Ich verlobe mich, schenke dazu Schmuck, dann schneide ich meiner Verlobten durchs Gesicht. Kann ich da ernsthaft den Schmuck zurückfordern, wenn sie das Verlöbnis löst? Ich glaube nicht.
11.06.2015, 17:47
Na ist schon ein guter Gedanke, ob 1301 BGB irgendwie ausgeschlossen ist, wobei § 242, naja... und wenn man den dann noch ins Strafrecht überträgt um Strafbarkeit zu begründen...
11.06.2015, 17:53
(11.06.2015, 17:18)Gast schrieb:(11.06.2015, 17:00)NRW_Ph schrieb: Mord musste man wohl selbst gar nicht prüfen. ;)
Aber im Rahmen des § 263 war wegen des Ausschlusses nach VVG beim Merkmal "Schaden" inzident das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu prüfen. Da kamen dann - für die Frage des Vorsatzes - die ganzen Beweisfragen zum Tragen.
(Allerdings hätte man sich wohl wirklich die Prüfung der niederen Beweggründe sparen können.)
Hätte man das ganze nicht schon beim Punkt "Täuschung" prüfen können ?
D.h. Man prüft, ob in dem Schreiben an die Versicherung angegeben wurde dass keine Tötung vorlag. Es lag aber eine vor, weil..........
Dann liegt ein Irrtum darüber vor, dass kein Tötungsdelikt vorliegt.
Im Übrigen irritiert mich das hier ein bißchen::s
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensversi...schland%29
Tötung des Versicherten
Die meisten Verträge sehen in einer Selbsttötungsklausel vor, dass der Lebensversicherer bei Suizid des Versicherten frühestens nach drei Versicherungsjahren leisten muss. Erfolgt der Suizid früher, ist der Lebensversicherer gemäß § 161 VVG von der Leistung frei, es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit).
Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord), erhält dieser nach § 162 VVG keinesfalls eine Leistung. Anspruchsberechtigt können nur unbeteiligte Personen sein.
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Wenn man das so liest, dann könnte man zu dem Schluss kommen, dass unserem Beschuldigten sogar ein Anspruch auf Auszahlung zustünde, da es ja KEINE HABGIER war. Er hat sie ja nicht getötet um später die Summe zu bekommen sondern wegen der Liebschaften. Das kann aber doch irgendwie im Ergebnis nicht sein - oder?
Deswegen liest man 162 VVG direkt nach. Da steht nur, dass man nicht mehr lristungsberechtigt ist, wenn man den Versicherten rechtswidrig tötet. Es gibt im Gesetz keine Einschränkung auf Habgiermord.