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  5. Klausuren Juni 2016
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Klausuren Juni 2016
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Unregistered
 
#421
14.06.2016, 21:18
(14.06.2016, 19:14)Gast schrieb:  
(14.06.2016, 18:38)Gast schrieb:  
(14.06.2016, 18:01)Gast schrieb:  War die EGL aus dem bundespolizeigesetz? Oder PolG NRW?

Ich dachte eig auch PolG NRW. Hab noch nie einen Fall Mir Bundespolizei gesehen.

Für beides BPolG. Es hat ja auch die Bundespolizei gehandelt.



Jup definitiv BPolG! Fand ich aber auch ein wenig verwirrend zumal die Bergung dann nach VwVG lief...
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FlyingCircus
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2015
#422
14.06.2016, 21:57
Dann gebe ich auch noch meinen Senf zur Klausur in BW dazu :shy:

Aufgabe 1: Rechtsgutachten

PKH §§ 166 VwGO, 114 ZPO
Bedürftigkeit + Erfolgsaussicht + Keine Mutwilligkeit

A. Bedürftigkeit (+)

B. Erfolgsaussichten

I. SEV
1. Vw-Rechtsweg (+)
2. Statthafte Klageart
§ 88 VwGO Begehren des Klägers: Aufhebung des Bescheides
Nicht aber Erteilung einer Genehmigung, da er eine solche seiner Auffassung nicht braucht und ein Antrag auf Erteilung von ihm bisher auch nicht gestellt worden ist.

a. Beseitigungsanordnung (Ziffer 1)
AK § 42 I Alt. 1 VwGO
-> VA § 35 VwVfG (+)
-> Erledigung (+)
= AK (-)

aber FFK § 113 I 4 VwGO analog

b. Unterlassungsverfügung (Ziffer 2)
AK § 42 I Alt. 1 VwGO
P: VA § 35 VwVfG? - Regelungsgehalt fehlt, wenn bloß wiederholende Verfügung

obj. Empfängerhorizont = VA (+)

c. Androhung Zwangsgeld
AK § 42 I Alt 1. VwGO
VA § 35 VwVfG (+), da Regelung über Art + Weise der Vollstreckung

d. Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 4 )
bloßer Annex zum VA, d.h. nicht selbstständig anfechtbar

3. Klagebefugnis
§ 42 II VwGO - Adressatentheorie

4. Klagegegner
§ 78 I Nr. 1 VwGO = Gemeinde

5. Beteiligte
§§ 61, 62 VwGO (+)
Gemeinde vertreten durch Bürgermeister § 42 I 2 GemO

6. Vorverfahren
Grundsätzlich nach § 68 VwGO erfolglos durchzuführen.
P: Auch bei FFK? (-)
Im Übrigen § 75 VwGO

7. Form & Frist
Frist § 74 VwGO hat noch nicht zu laufen begonnen, da kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

8. RSB (+)

9. Zuständiges Gericht
§§ 45, 52 I Nr. 1 VwGO = VG Stuttgart

10. Zwischenergebnis
SEV (+)

II. Begründetheit
Maßstab § 113 I 1 VwGO

1. Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 )

a. EGL

(1) § 32 StVO (-), da nur Verbot
(2) § 46 StVO (-), da nur Genehmigung, d.h. Erweiterung des Rechtskreises und kein Eingriff in diesen gewollt
(3) § 16 VIII 1 StrG (-), da eine Erlaubnis nach § 16 I StrG gemäß § 16 VI StrG nicht erforderlich ist
(4) §§ 1, 3 PolG (+)

b. Formelle RM

Zuständigkeit
P: Rückgriff auf PolG oder nach StVO?
Verfahren = Anhörung § 28 LVwVfG (+)

c. Materielle RM (+)

d. Ergebnis
Verfügung Ziffer 1 = rechtmäßig


2. Unterlassungsanordnung (Ziffer 2)

a. EGL = 1, 3 PolG
b. Formelle RM (+) s.o.
c. Materielle RM (-)
VHM (-), da nicht angemessen. Arbeiten bis 2018, daher milderes Mittel ist zeitlich befristete Verfügung.
d. Ergebnis
Verfügung Ziffer 2 = rechtswidrig

3. Androhung Zwangsgeld (Ziffer 3 )

a. EGL = §§ 49 PolG, 20 LVwVG

b. Formelle RM
Zuständigkeit = Bürgermeister § 4 I LVwVG
Verfahren = Verbindung mit VA möglich § 20 II LVwVG
Form = schriftlich § 20 I 1 LVwVG

c. Materielle RM

(1) Wirksamer VA
RM des VA egal, er muss nur wirksam sein
§ 43 LVwVfG
-> Ziffer 1 (-), da bereits erledigt
-> Ziffer 2 (+)

(2) Vollstreckbarkeit
§ 2 LVwVG
-> unanfechtbar (-)
-> aufschiebende Wirkung entfällt (-), da Anordnung nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO mangels Begründung gemäß § 80 III VwGO formell rw

d. Ergebnis
Verfügung Ziffer 3 = rechtswidrig


III. Ergebnis
Erfolgsaussichten (+)


C. Keine Mutwilligkeit (+)

D. Beiordnung RA (+)
§§ 166 VwGO, 121 ZPO

Aufgabe 2
Entscheidungsform = Beschluss

Tenor:
1. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab … Prozesskostenhilfe bewilligt. Raten werden nicht festgesetzt.“
2. RA X wird für das in Ziffer 1 genannte Verfahren dem Antragsteller als Rechtsanwalt beigeordnet.

Mündliche Verhandlung (-) wegen 166 VwGO, 127 I ZPO
Besetzung § 5 III 2 VwGO: Keine ehrenamtlichen Richter



Mir kam der Fall sehr bekannt vor und man findet ihn tatsächlich in Kenntner - Öffentliches Recht in Baden-Württemberg. Grundlage war die Assessorklausur Herbst 2006, in der es kein Baumaterial, sondern ein Steintrog war.

Andere Teilnehmer der Kampagne haben mir erzählt, dass die 1. Strafrechtsklausur auch bereits vor einigen Jahren schon lief und sie diese im Unterricht ausführlich besprochen hatten. Gemein :@


(14.06.2016, 18:11)Gast schrieb:  Also war stvo anwendbar, weil das abstellen von Baustoffen auf der Straße vom gemeingebrauch erfasst ist oder wie ?

Die stvo gilt ja nur um Rahmen des gemeingebrauchs.
Was vom gemeingebrauch nicht erfasst ist kann nicht durch die stvo geregelt werden. Oder liege ich da falsch?
StVO hat mit Gemeingebrauch nix zu tun. StVO ist bei öffentlichen Straßen anwendbar. Der Begriff des Gemeingebrauch ist nur für § 16 StrG einschlägig.

(14.06.2016, 20:03)BW schrieb:  Ich habe die EGL aus der StVO mangels Zuständigkeit abgelehnt und 16 abs 8 genommen. P: Austausch der EGL ist möglich, wenn das Wesen des VA nicht verändert wird. Hier ok da gleiche Materie und beides eine Ermessensvorschrift. Allerdings einmal Erlaubnis, einmal Verbot.
Die StVO hat keine EGL für Beseitung und Unterlassung. In § 46 StVO ist nur die Ausnahmegenehmigung erfasst.
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Bawü
Unregistered
 
#423
14.06.2016, 22:44
Das war echt kein guter Abschluss. Kam mit der Klausur wegen dieser Zuständigkeitsproblematik kaum zu recht....:/
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Gast
Unregistered
 
#424
14.06.2016, 22:47
(14.06.2016, 21:18)? schrieb:  
(14.06.2016, 19:14)Gast schrieb:  
(14.06.2016, 18:38)Gast schrieb:  
(14.06.2016, 18:01)Gast schrieb:  War die EGL aus dem bundespolizeigesetz? Oder PolG NRW?

Ich dachte eig auch PolG NRW. Hab noch nie einen Fall Mir Bundespolizei gesehen.

Für beides BPolG. Es hat ja auch die Bundespolizei gehandelt.



Jup definitiv BPolG! Fand ich aber auch ein wenig verwirrend zumal die Bergung dann nach VwVG lief...

Nach dem OVG Schleswig ist es wohl eine unmittelbare Ausführung. Fand die Klausur aber ziemlich unfair an manchen Stellen. Im Kopp/Schenke steht, unmittelbare Ausführung geht nicht, wenn der Pflichtige greifbar ist. Und woher soll man bitte den Behördenaufbau der Bundespolizei kennen? Bundespolizeiinspektionen als nachgeordnete Behörden der Unterbehörde Bundespolizeidirektion. Steht nicht im Gesetz. Das MUSS man also wissen, um ein guter Jurist zu sein...da hocken manchmal echt kaputte Leute ohne Leben und entwerfen solche Klausuren...
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Gast
Unregistered
 
#425
14.06.2016, 23:03
(14.06.2016, 21:57)FlyingCircus schrieb:  Andere Teilnehmer der Kampagne haben mir erzählt, dass die 1. Strafrechtsklausur auch bereits vor einigen Jahren schon lief und sie diese im Unterricht ausführlich besprochen hatten. Gemein :@

Die erste Strafrechtsklausur war aber doch die mittelbare Täterschaft im Owi-Verfahren, und die basierte auf einer "neuen" Lösung des OLG Karlsruhe, und kann kaum schon vor Jahren als Klausur gelaufen sein, oder?
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Gast
Unregistered
 
#426
14.06.2016, 23:15
Liebe Kollegen :) wartet erst einmal ab, nach meinem Verständnis unterscheidet sich unser Sachverhalt in einigen Punkten vom Sachverhalt des zitierten Urteils des ovg!! Darin wird maßgeblich darauf abgestellt, das die Klägerin eine "Bergung" gewollt habe - da sie keiner hätte von ihren Ketten befreien können - und deswegen unmittelbare Ausführung. Das war bei uns alles ganz anders. Keine Ankettung sondern Baum. Klägerin hätte Baum verlassen können und wäre auch nicht vom Transport erfasst worden, sie befand sich ja immer in entsprechender Höhe (sowas stand im Sachverhalt). Macht euch nicht verrückt.
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berlin
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#427
15.06.2016, 08:08
In Berlin ging es um einen Erlaubniswiderruf richtig?

Was war die EGL für den Widerruf?
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Berlin
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#428
15.06.2016, 11:01
Ich hab §16 VIII StrG genommen. In welchem Zusammenhang war die Erlaubnis an sich zu prüfen, also ob die Auflagen ok waren!? Hat mich verwirrt.


Kleiner Hintergrund für wer es noch nicht wusste: Eig hätten wir wohl auch diese Klausur zum BPolG kriegen sollen, die wurde vorgestern aber fälschlicherweise schon statt der Jagdgeschichte ausgeteilt. Deswegen spielte der Fall auch in 2015 :D
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bw
Unregistered
 
#429
15.06.2016, 11:24
Ich denke schon, dass er auch eine Genehmigung begehrt.

Er selbst hat in seinem Widerspruch geschrieben, dass er dort weiter lagern möchte. Sein Anwalt hat vorgetragen, dass er die Sache nun gerichtlich klären möchte und es ihm vor allem darauf ankommt während der Bauarbeiten die Materialien weiterhin auf der Straße zu lagern.

Nach 88 VwGO muss man das Klägerbegehren auslegen und anhand der Anträge und Sachvortrag ermitteln, was er will.
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Gast
Unregistered
 
#430
15.06.2016, 12:56
(15.06.2016, 11:01)Berlin schrieb:  Ich hab §16 VIII StrG genommen. In welchem Zusammenhang war die Erlaubnis an sich zu prüfen, also ob die Auflagen ok waren!? Hat mich verwirrt.


Kleiner Hintergrund für wer es noch nicht wusste: Eig hätten wir wohl auch diese Klausur zum BPolG kriegen sollen, die wurde vorgestern aber fälschlicherweise schon statt der Jagdgeschichte ausgeteilt. Deswegen spielte der Fall auch in 2015 :D

Da durfte der Justizwachtmeisterazubi mal schön in den Altpapiercontainer klettern und einen Packen entsorgter Klausuren aus dem letzten Jahr hervorzaubern :D
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