11.08.2020, 15:45
11.08.2020, 15:46
(11.08.2020, 15:44)Gast schrieb: Absolut:338 Nr 5
Relativ: 229 I ging durch, 243 II 2 war verletzt aber kein beruhen, selbstleseverfahren war fehlerhaft ging wohl auch ohne 238 II durch da laut Protokoll kein lesen der Richter und Schöffen entgegen 249 II 3 und noch einer fällt mir aber bicht ein
Dazu mögliches VerfHinderniss wegen Unzuständigkeit mangels Straferw. Über 4 Jahre (kein vorsatz bzgl gef. Werkzeug)
Absolut: 338 Nr. 7
11.08.2020, 15:46
(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
11.08.2020, 15:51
(11.08.2020, 15:45)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:41)Gasto schrieb: Hab keine relativen Rev.gründe gefunden, hab ich was übersehen?
Dafür habe ich keine absoluten Revisionsgünde bejaht, und du?
Ich habe auch keine absoluten Rev.gründe bejaht...
Im Ergebnis hab ich nur wegen der Sachrüge die Revision eingelegt
11.08.2020, 15:51
(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Exakt meine Lösung
11.08.2020, 15:52
(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Hab 249 aber (+) wegen 249 II 3, Schöffinnen hatten es ggf nicht gelesen
Und 250 zwar (-) aber da noch diskutiert dass der Beschluss eigentlich nicht i.O. war weil nur Vorschrift genannt statt tatsächlicher Begründung, aber hier ausnahmsweise ok, weil alle Beteiligten wussten, was der Grund ist
11.08.2020, 15:52
Hat noch jemand 258 wegen letztem wort weil unterbrochen wurde, oder 268 weil urteil nicht innerhalb 11 tage nach ender der HV?
11.08.2020, 15:53
(11.08.2020, 15:51)HHH schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Exakt meine Lösung
Das urteil war doch bei den akten... das protokoll war fristgerecht fertig. Das urteul wurde nur einfach mega spät zugestellt
11.08.2020, 15:55
(11.08.2020, 15:51)HHH schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Exakt meine Lösung
Hab’s auch ähnlich, mE war die Frist des 229 aber eingehalten, da die Tage der Anordnung und der Fortsetzung nicht mit eingerechnet werden, weil Fristende dann ein Freitag war daher Fristende auf den Montag fiel. Frist des 229 wird nicht wie 43 44 berechnet; stand im Kommentar. Aber keine Ahnung ob ich richtig gerechnet hab. Hab auch nur die sachrüge
11.08.2020, 15:56
(11.08.2020, 15:53)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:51)HHH schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Exakt meine Lösung
Das urteil war doch bei den akten... das protokoll war fristgerecht fertig. Das urteul wurde nur einfach mega spät zugestellt
Also der Rev.grund ist eh nicht durchgegangen. Aber die Verkündung war ja am 03.04 und die Ausfertigung am 11.05. Deswegen konnte man das prüfen. Die Zustellung im (ich glaube) Juli ist da egal