08.03.2023, 10:27
(08.03.2023, 02:34)EiGudeMarkusHessen schrieb: Hat schon jemand ein entsprechendes Urteil hinsichtlich der ZII Klausur gefunden? Weiterhin viel Erfolg allen!
In sehr stark abgewandelter Form: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2009 - 12 U 162/08
Zur Nachvertragliche Pflichten eines Rechtsanwalts bei Mandatsniederlegung: BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 21/09
Zur Wirksamkeit der Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung im Parteiprozess; Zurechnung von Versäumnissen des früheren Prozessbevollmächtigten: BGH, Beschluß vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 44/07
09.03.2023, 15:38
NRW Z3:
Klägerin (K) schließt zusammen mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über Auto mit der Beklagten (B) als Leasinggeberin. K und L kommen 3000 EUR in Zahlungsrückstand. B erwirkt hierüber ein Anerkenntnisurteil und versucht die Vollstreckung zunächst gegen L (Haftbefehl gegen Geschäftsführer), letztlich aber erfolglos. B verkauft nach Ende des Leasingvertrags das Auto für 2500 EUR und hinterlegt dies irrtümlich in der Forderungsaufstellung bzgl. K und L (wenn auch eindeutig als Verkaufserlös benannt). B denkt darum zunächst, die Schuld sei iHv 2500 EUR getilgt und verlangt von L die "übrigen" 500 EUR, die L auch zahlt. B lässt Haftbefehl gegen den GS von L aufheben. Der Irrtum fällt auf und B will nunmehr gegen K iHv 2500 EUR vollstrecken. K fordert B zur Einstellung der Vollstreckung auf, was diese ablehnt.
K erhebt Klage gegen B auf Feststellung der Unzulässigkeit der ZV. Sie ist der Ansicht, aus der fehlerhaften Forderungsaufstellung ergebe sich Erfüllung iHv 2500 EUR. Jedenfalls stelle das Ganze einen Erlass der geschuldeten Summe dar. Notfalls beruft sie sich noch auf Verwirkung, da sie auf die Tilgung hätte vertrauen dürfen und das alles schon jahrelang her ist.
Im Antrag zu 2) verlangt K von B die vollstreckbare Ausfertigung heraus.
B versäumt Frist zur Verteidigungsanzeige, sodass VU gegen B ergeht. B verpasst Einspruchsfrist und beantragt Wiedereinsetzung, da der Mitarbeiter des Anwalts (immer zuverlässig, Kontrollen, etc. pp.) einen Fehler gemacht und die Frist versehentlich im Kalender gelöscht hat.
Außerdem erhebt B Widerklage gegen K mit folgendem Hintergrund:
Nachdem B der K mit der Vollstreckung gedroht hat, hat K eine Mail an die Polizei geschickt. Darin meint sie, B habe "Dreck am stecken", sei eine Strafftäterin und versuche sie zur Zahlung zu nötigen. Das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach 170 II StPO eingestellt. Trotzdem hat es B in der Folge durch das Verfahren mit Anschuldigungen und "unangenehmen Fragen" in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu tun. Das verletze ihr APR, weshalb sie von K Schmerzensgeld verlangt.
Meine Lösung:
1. Einspruch zulässig. Frist zwar verpasst, aber durch i.E. erfolgreiche Wiedereinsetzung kein Problem.
2. Klage zulässig. Antrag 1) nach 767, Erfüllung, Erlass und Verwirkung = Einwendungen gegen Anspruch.
3. Klage unbegründet.
a) keine Erfüllung, da objektiv zu beurteilen. Keine tatsächliche Zahlung auf die Forderung.
b) kein Erlass. Setzt beidseitigen Vertrag voraus, Beteiligung der K und L aber nicht ersichtlich. Außerdem dachte B ja gerade, dass keine Forderung mehr iHv 2500 EUR besteht und darum Erlass bereits begrifflich nicht möglich (eine erfüllte Forderung kann man nicht erlassen)
c) keine Verwirkung. K hätte Fehler durch klare Bezeichnung der 2500 EUR als Verkaufserlös erkennen können. Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Verkaufserlös, was auch jur. Laien klar sein sollte. Auch zeitlicher Rahmen reicht nicht aus. Verjährung des Titels noch lange nicht eingetreten, darum grundsätzlich immer mit Geltendmachung zu rechnen, wenn nicht erfüllt wurde (was hier wie gesagt nicht wurde). Außerdem bleibt K Regressanspruch gegen L und die Summe ist auch nicht extrem hoch.
Antrag 2) entsprechend auch unbegründet.
4. Widerklage zulässig
5. Widerklage unbegründet
a) Anspruch 823 I scheitert an Rechtswidrigkeit (E-Mail war als Strafanzeige sozialadäquat; Ersatzpflicht bei falschen Anzeigen (außer Kenntnis oder Evidenz) führt zur Lähmung der Strafverfolgung; "Dreck am Stecken" ist keine extreme Verunglimpfung)
b) 823 II iVm StGB scheitert schon an der Deliktsverwirklichung (kein Vorsatz)
Mein Erg. daher:
VU wird aufgehoben, Klage abgewiesen. Widerklage auch abgewiesen. (aA wohl vertretbar)
Kosten, Vollstreckbarkeit und Belehrung waren erlassen.
Meiner Meinung nach inhaltlich wieder okay, angenehm wenig Tiefe im Vollstreckungsrecht. Zeit/Umfang aber erneut knapp.
Klägerin (K) schließt zusammen mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über Auto mit der Beklagten (B) als Leasinggeberin. K und L kommen 3000 EUR in Zahlungsrückstand. B erwirkt hierüber ein Anerkenntnisurteil und versucht die Vollstreckung zunächst gegen L (Haftbefehl gegen Geschäftsführer), letztlich aber erfolglos. B verkauft nach Ende des Leasingvertrags das Auto für 2500 EUR und hinterlegt dies irrtümlich in der Forderungsaufstellung bzgl. K und L (wenn auch eindeutig als Verkaufserlös benannt). B denkt darum zunächst, die Schuld sei iHv 2500 EUR getilgt und verlangt von L die "übrigen" 500 EUR, die L auch zahlt. B lässt Haftbefehl gegen den GS von L aufheben. Der Irrtum fällt auf und B will nunmehr gegen K iHv 2500 EUR vollstrecken. K fordert B zur Einstellung der Vollstreckung auf, was diese ablehnt.
K erhebt Klage gegen B auf Feststellung der Unzulässigkeit der ZV. Sie ist der Ansicht, aus der fehlerhaften Forderungsaufstellung ergebe sich Erfüllung iHv 2500 EUR. Jedenfalls stelle das Ganze einen Erlass der geschuldeten Summe dar. Notfalls beruft sie sich noch auf Verwirkung, da sie auf die Tilgung hätte vertrauen dürfen und das alles schon jahrelang her ist.
Im Antrag zu 2) verlangt K von B die vollstreckbare Ausfertigung heraus.
B versäumt Frist zur Verteidigungsanzeige, sodass VU gegen B ergeht. B verpasst Einspruchsfrist und beantragt Wiedereinsetzung, da der Mitarbeiter des Anwalts (immer zuverlässig, Kontrollen, etc. pp.) einen Fehler gemacht und die Frist versehentlich im Kalender gelöscht hat.
Außerdem erhebt B Widerklage gegen K mit folgendem Hintergrund:
Nachdem B der K mit der Vollstreckung gedroht hat, hat K eine Mail an die Polizei geschickt. Darin meint sie, B habe "Dreck am stecken", sei eine Strafftäterin und versuche sie zur Zahlung zu nötigen. Das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach 170 II StPO eingestellt. Trotzdem hat es B in der Folge durch das Verfahren mit Anschuldigungen und "unangenehmen Fragen" in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu tun. Das verletze ihr APR, weshalb sie von K Schmerzensgeld verlangt.
Meine Lösung:
1. Einspruch zulässig. Frist zwar verpasst, aber durch i.E. erfolgreiche Wiedereinsetzung kein Problem.
2. Klage zulässig. Antrag 1) nach 767, Erfüllung, Erlass und Verwirkung = Einwendungen gegen Anspruch.
3. Klage unbegründet.
a) keine Erfüllung, da objektiv zu beurteilen. Keine tatsächliche Zahlung auf die Forderung.
b) kein Erlass. Setzt beidseitigen Vertrag voraus, Beteiligung der K und L aber nicht ersichtlich. Außerdem dachte B ja gerade, dass keine Forderung mehr iHv 2500 EUR besteht und darum Erlass bereits begrifflich nicht möglich (eine erfüllte Forderung kann man nicht erlassen)
c) keine Verwirkung. K hätte Fehler durch klare Bezeichnung der 2500 EUR als Verkaufserlös erkennen können. Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Verkaufserlös, was auch jur. Laien klar sein sollte. Auch zeitlicher Rahmen reicht nicht aus. Verjährung des Titels noch lange nicht eingetreten, darum grundsätzlich immer mit Geltendmachung zu rechnen, wenn nicht erfüllt wurde (was hier wie gesagt nicht wurde). Außerdem bleibt K Regressanspruch gegen L und die Summe ist auch nicht extrem hoch.
Antrag 2) entsprechend auch unbegründet.
4. Widerklage zulässig
5. Widerklage unbegründet
a) Anspruch 823 I scheitert an Rechtswidrigkeit (E-Mail war als Strafanzeige sozialadäquat; Ersatzpflicht bei falschen Anzeigen (außer Kenntnis oder Evidenz) führt zur Lähmung der Strafverfolgung; "Dreck am Stecken" ist keine extreme Verunglimpfung)
b) 823 II iVm StGB scheitert schon an der Deliktsverwirklichung (kein Vorsatz)
Mein Erg. daher:
VU wird aufgehoben, Klage abgewiesen. Widerklage auch abgewiesen. (aA wohl vertretbar)
Kosten, Vollstreckbarkeit und Belehrung waren erlassen.
Meiner Meinung nach inhaltlich wieder okay, angenehm wenig Tiefe im Vollstreckungsrecht. Zeit/Umfang aber erneut knapp.
09.03.2023, 15:49
(09.03.2023, 15:38)ref12345 schrieb: NRW Z3:
Klägerin (K) schließt zusammen mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über Auto mit der Beklagten (B) als Leasinggeberin. K und L kommen 3000 EUR in Zahlungsrückstand. B erwirkt hierüber ein Anerkenntnisurteil und versucht die Vollstreckung zunächst gegen L (Haftbefehl gegen Geschäftsführer), letztlich aber erfolglos. B verkauft nach Ende des Leasingvertrags das Auto für 2500 EUR und hinterlegt dies irrtümlich in der Forderungsaufstellung bzgl. K und L (wenn auch eindeutig als Verkaufserlös benannt). B denkt darum zunächst, die Schuld sei iHv 2500 EUR getilgt und verlangt von L die "übrigen" 500 EUR, die L auch zahlt. B lässt Haftbefehl gegen den GS von L aufheben. Der Irrtum fällt auf und B will nunmehr gegen K iHv 2500 EUR vollstrecken. K fordert B zur Einstellung der Vollstreckung auf, was diese ablehnt.
K erhebt Klage gegen B auf Feststellung der Unzulässigkeit der ZV. Sie ist der Ansicht, aus der fehlerhaften Forderungsaufstellung ergebe sich Erfüllung iHv 2500 EUR. Jedenfalls stelle das Ganze einen Erlass der geschuldeten Summe dar. Notfalls beruft sie sich noch auf Verwirkung, da sie auf die Tilgung hätte vertrauen dürfen und das alles schon jahrelang her ist.
Im Antrag zu 2) verlangt K von B die vollstreckbare Ausfertigung heraus.
B versäumt Frist zur Verteidigungsanzeige, sodass VU gegen B ergeht. B verpasst Einspruchsfrist und beantragt Wiedereinsetzung, da der Mitarbeiter des Anwalts (immer zuverlässig, Kontrollen, etc. pp.) einen Fehler gemacht und die Frist versehentlich im Kalender gelöscht hat.
Außerdem erhebt B Widerklage gegen K mit folgendem Hintergrund:
Nachdem B der K mit der Vollstreckung gedroht hat, hat K eine Mail an die Polizei geschickt. Darin meint sie, B habe "Dreck am stecken", sei eine Strafftäterin und versuche sie zur Zahlung zu nötigen. Das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach 170 II StPO eingestellt. Trotzdem hat es B in der Folge durch das Verfahren mit Anschuldigungen und "unangenehmen Fragen" in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu tun. Das verletze ihr APR, weshalb sie von K Schmerzensgeld verlangt.
Meine Lösung:
1. Einspruch zulässig. Frist zwar verpasst, aber durch i.E. erfolgreiche Wiedereinsetzung kein Problem.
2. Klage zulässig. Antrag 1) nach 767, Erfüllung, Erlass und Verwirkung = Einwendungen gegen Anspruch.
3. Klage unbegründet.
a) keine Erfüllung, da objektiv zu beurteilen. Keine tatsächliche Zahlung auf die Forderung.
b) kein Erlass. Setzt beidseitigen Vertrag voraus, Beteiligung der K und L aber nicht ersichtlich. Außerdem dachte B ja gerade, dass keine Forderung mehr iHv 2500 EUR besteht und darum Erlass bereits begrifflich nicht möglich (eine erfüllte Forderung kann man nicht erlassen)
c) keine Verwirkung. K hätte Fehler durch klare Bezeichnung der 2500 EUR als Verkaufserlös erkennen können. Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Verkaufserlös, was auch jur. Laien klar sein sollte. Auch zeitlicher Rahmen reicht nicht aus. Verjährung des Titels noch lange nicht eingetreten, darum grundsätzlich immer mit Geltendmachung zu rechnen, wenn nicht erfüllt wurde (was hier wie gesagt nicht wurde). Außerdem bleibt K Regressanspruch gegen L und die Summe ist auch nicht extrem hoch.
Antrag 2) entsprechend auch unbegründet.
4. Widerklage zulässig
5. Widerklage unbegründet
a) Anspruch 823 I scheitert an Rechtswidrigkeit (E-Mail war als Strafanzeige sozialadäquat; Ersatzpflicht bei falschen Anzeigen (außer Kenntnis oder Evidenz) führt zur Lähmung der Strafverfolgung; "Dreck am Stecken" ist keine extreme Verunglimpfung)
b) 823 II iVm StGB scheitert schon an der Deliktsverwirklichung (kein Vorsatz)
Mein Erg. daher:
VU wird aufgehoben, Klage abgewiesen. Widerklage auch abgewiesen. (aA wohl vertretbar)
Kosten, Vollstreckbarkeit und Belehrung waren erlassen.
Meiner Meinung nach inhaltlich wieder okay, angenehm wenig Tiefe im Vollstreckungsrecht. Zeit/Umfang aber erneut knapp.
Lief 1:1 auch so in Hessen. Fand es ebenfalls okay, meine Lösung entspricht ebenfalls deiner :)
09.03.2023, 15:58
[quote pid='207872' dateline='1678369100']
Klägerin (K) schließt zusammen mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über Auto mit der Beklagten (B) als Leasinggeberin. K und L kommen 3000 EUR in Zahlungsrückstand. B erwirkt hierüber ein Anerkenntnisurteil und versucht die Vollstreckung zunächst gegen L (Haftbefehl gegen Geschäftsführer), letztlich aber erfolglos. B verkauft nach Ende des Leasingvertrags das Auto für 2500 EUR und hinterlegt dies irrtümlich in der Forderungsaufstellung bzgl. K und L (wenn auch eindeutig als Verkaufserlös benannt). B denkt darum zunächst, die Schuld sei iHv 2500 EUR getilgt und verlangt von L die "übrigen" 500 EUR, die L auch zahlt. B lässt Haftbefehl gegen den GS von L aufheben. Der Irrtum fällt auf und B will nunmehr gegen K iHv 2500 EUR vollstrecken. K fordert B zur Einstellung der Vollstreckung auf, was diese ablehnt.
K erhebt Klage gegen B auf Feststellung der Unzulässigkeit der ZV. Sie ist der Ansicht, aus der fehlerhaften Forderungsaufstellung ergebe sich Erfüllung iHv 2500 EUR. Jedenfalls stelle das Ganze einen Erlass der geschuldeten Summe dar. Notfalls beruft sie sich noch auf Verwirkung, da sie auf die Tilgung hätte vertrauen dürfen und das alles schon jahrelang her ist.
Im Antrag zu 2) verlangt K von B die vollstreckbare Ausfertigung heraus.
B versäumt Frist zur Verteidigungsanzeige, sodass VU gegen B ergeht. B verpasst Einspruchsfrist und beantragt Wiedereinsetzung, da der Mitarbeiter des Anwalts (immer zuverlässig, Kontrollen, etc. pp.) einen Fehler gemacht und die Frist versehentlich im Kalender gelöscht hat.
Außerdem erhebt B Widerklage gegen K mit folgendem Hintergrund:
Nachdem B der K mit der Vollstreckung gedroht hat, hat K eine Mail an die Polizei geschickt. Darin meint sie, B habe "Dreck am stecken", sei eine Strafftäterin und versuche sie zur Zahlung zu nötigen. Das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach 170 II StPO eingestellt. Trotzdem hat es B in der Folge durch das Verfahren mit Anschuldigungen und "unangenehmen Fragen" in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu tun. Das verletze ihr APR, weshalb sie von K Schmerzensgeld verlangt.
Meine Lösung:
1. Einspruch zulässig. Frist zwar verpasst, aber durch i.E. erfolgreiche Wiedereinsetzung kein Problem.
2. Klage zulässig. Antrag 1) nach 767, Erfüllung, Erlass und Verwirkung = Einwendungen gegen Anspruch.
3. Klage unbegründet.
a) keine Erfüllung, da objektiv zu beurteilen. Keine tatsächliche Zahlung auf die Forderung.
b) kein Erlass. Setzt beidseitigen Vertrag voraus, Beteiligung der K und L aber nicht ersichtlich. Außerdem dachte B ja gerade, dass keine Forderung mehr iHv 2500 EUR besteht und darum Erlass bereits begrifflich nicht möglich (eine erfüllte Forderung kann man nicht erlassen)
c) keine Verwirkung. K hätte Fehler durch klare Bezeichnung der 2500 EUR als Verkaufserlös erkennen können. Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Verkaufserlös, was auch jur. Laien klar sein sollte. Auch zeitlicher Rahmen reicht nicht aus. Verjährung des Titels noch lange nicht eingetreten, darum grundsätzlich immer mit Geltendmachung zu rechnen, wenn nicht erfüllt wurde (was hier wie gesagt nicht wurde). Außerdem bleibt K Regressanspruch gegen L und die Summe ist auch nicht extrem hoch.
Antrag 2) entsprechend auch unbegründet.
4. Widerklage zulässig
5. Widerklage unbegründet
a) Anspruch 823 I scheitert an Rechtswidrigkeit (E-Mail war als Strafanzeige sozialadäquat; Ersatzpflicht bei falschen Anzeigen (außer Kenntnis oder Evidenz) führt zur Lähmung der Strafverfolgung; "Dreck am Stecken" ist keine extreme Verunglimpfung)
b) 823 II iVm StGB scheitert schon an der Deliktsverwirklichung (kein Vorsatz)
Mein Erg. daher:
VU wird aufgehoben, Klage abgewiesen. Widerklage auch abgewiesen. (aA wohl vertretbar)
Kosten, Vollstreckbarkeit und Belehrung waren erlassen.
Meiner Meinung nach inhaltlich wieder okay, angenehm wenig Tiefe im Vollstreckungsrecht. Zeit/Umfang aber erneut knapp.
[/quote]
Stand im Antrag der Klägerin „Feststellung“ der Unzulässigkeit? Frage, weil der Antrag dann auslegungsbedürftig gewesen wäre.
- ref12345
Klägerin (K) schließt zusammen mit der L-GmbH einen Leasingvertrag über Auto mit der Beklagten (B) als Leasinggeberin. K und L kommen 3000 EUR in Zahlungsrückstand. B erwirkt hierüber ein Anerkenntnisurteil und versucht die Vollstreckung zunächst gegen L (Haftbefehl gegen Geschäftsführer), letztlich aber erfolglos. B verkauft nach Ende des Leasingvertrags das Auto für 2500 EUR und hinterlegt dies irrtümlich in der Forderungsaufstellung bzgl. K und L (wenn auch eindeutig als Verkaufserlös benannt). B denkt darum zunächst, die Schuld sei iHv 2500 EUR getilgt und verlangt von L die "übrigen" 500 EUR, die L auch zahlt. B lässt Haftbefehl gegen den GS von L aufheben. Der Irrtum fällt auf und B will nunmehr gegen K iHv 2500 EUR vollstrecken. K fordert B zur Einstellung der Vollstreckung auf, was diese ablehnt.
K erhebt Klage gegen B auf Feststellung der Unzulässigkeit der ZV. Sie ist der Ansicht, aus der fehlerhaften Forderungsaufstellung ergebe sich Erfüllung iHv 2500 EUR. Jedenfalls stelle das Ganze einen Erlass der geschuldeten Summe dar. Notfalls beruft sie sich noch auf Verwirkung, da sie auf die Tilgung hätte vertrauen dürfen und das alles schon jahrelang her ist.
Im Antrag zu 2) verlangt K von B die vollstreckbare Ausfertigung heraus.
B versäumt Frist zur Verteidigungsanzeige, sodass VU gegen B ergeht. B verpasst Einspruchsfrist und beantragt Wiedereinsetzung, da der Mitarbeiter des Anwalts (immer zuverlässig, Kontrollen, etc. pp.) einen Fehler gemacht und die Frist versehentlich im Kalender gelöscht hat.
Außerdem erhebt B Widerklage gegen K mit folgendem Hintergrund:
Nachdem B der K mit der Vollstreckung gedroht hat, hat K eine Mail an die Polizei geschickt. Darin meint sie, B habe "Dreck am stecken", sei eine Strafftäterin und versuche sie zur Zahlung zu nötigen. Das darauf eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach 170 II StPO eingestellt. Trotzdem hat es B in der Folge durch das Verfahren mit Anschuldigungen und "unangenehmen Fragen" in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu tun. Das verletze ihr APR, weshalb sie von K Schmerzensgeld verlangt.
Meine Lösung:
1. Einspruch zulässig. Frist zwar verpasst, aber durch i.E. erfolgreiche Wiedereinsetzung kein Problem.
2. Klage zulässig. Antrag 1) nach 767, Erfüllung, Erlass und Verwirkung = Einwendungen gegen Anspruch.
3. Klage unbegründet.
a) keine Erfüllung, da objektiv zu beurteilen. Keine tatsächliche Zahlung auf die Forderung.
b) kein Erlass. Setzt beidseitigen Vertrag voraus, Beteiligung der K und L aber nicht ersichtlich. Außerdem dachte B ja gerade, dass keine Forderung mehr iHv 2500 EUR besteht und darum Erlass bereits begrifflich nicht möglich (eine erfüllte Forderung kann man nicht erlassen)
c) keine Verwirkung. K hätte Fehler durch klare Bezeichnung der 2500 EUR als Verkaufserlös erkennen können. Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf Verkaufserlös, was auch jur. Laien klar sein sollte. Auch zeitlicher Rahmen reicht nicht aus. Verjährung des Titels noch lange nicht eingetreten, darum grundsätzlich immer mit Geltendmachung zu rechnen, wenn nicht erfüllt wurde (was hier wie gesagt nicht wurde). Außerdem bleibt K Regressanspruch gegen L und die Summe ist auch nicht extrem hoch.
Antrag 2) entsprechend auch unbegründet.
4. Widerklage zulässig
5. Widerklage unbegründet
a) Anspruch 823 I scheitert an Rechtswidrigkeit (E-Mail war als Strafanzeige sozialadäquat; Ersatzpflicht bei falschen Anzeigen (außer Kenntnis oder Evidenz) führt zur Lähmung der Strafverfolgung; "Dreck am Stecken" ist keine extreme Verunglimpfung)
b) 823 II iVm StGB scheitert schon an der Deliktsverwirklichung (kein Vorsatz)
Mein Erg. daher:
VU wird aufgehoben, Klage abgewiesen. Widerklage auch abgewiesen. (aA wohl vertretbar)
Kosten, Vollstreckbarkeit und Belehrung waren erlassen.
Meiner Meinung nach inhaltlich wieder okay, angenehm wenig Tiefe im Vollstreckungsrecht. Zeit/Umfang aber erneut knapp.
[/quote]
Stand im Antrag der Klägerin „Feststellung“ der Unzulässigkeit? Frage, weil der Antrag dann auslegungsbedürftig gewesen wäre.
09.03.2023, 16:14
Liebe Alle, bzw. liebe Alle, die in Düsseldorf geschrieben haben.
es haben vermutlich nicht alle mitbekommen, aber gerade der hintere Teil des Raumes wurde heute massiv durch Gespräche im Gebäude gestört. Ich hatte das Gefühl, als stünden Leute neben mir und unterhalten sich. Das ganze ging von ca. 9.30 bis 13 Uhr, immer wieder, mal länger, mal kürzer, mal lauter, mal leiser. Einige Leute beschwerten sich, die Aufsichtspersonen liefen auf und ab und versuchten irgendwas zu machen, was natürlich dann zusätzlich Unruhe brachte.
Bitte, bitte beschwert euch beim LJPA! Telefonisch ist niemand mehr zu erreichen, aber schreibe eine Mail oder Fax ( ) oder was auch immer!
Das war absolut kein Zustand heute und sollte definitiv nicht nochmal passieren. Weder in unserem Durchgang noch in den kommenden!!
es haben vermutlich nicht alle mitbekommen, aber gerade der hintere Teil des Raumes wurde heute massiv durch Gespräche im Gebäude gestört. Ich hatte das Gefühl, als stünden Leute neben mir und unterhalten sich. Das ganze ging von ca. 9.30 bis 13 Uhr, immer wieder, mal länger, mal kürzer, mal lauter, mal leiser. Einige Leute beschwerten sich, die Aufsichtspersonen liefen auf und ab und versuchten irgendwas zu machen, was natürlich dann zusätzlich Unruhe brachte.
Bitte, bitte beschwert euch beim LJPA! Telefonisch ist niemand mehr zu erreichen, aber schreibe eine Mail oder Fax ( ) oder was auch immer!
Das war absolut kein Zustand heute und sollte definitiv nicht nochmal passieren. Weder in unserem Durchgang noch in den kommenden!!
09.03.2023, 16:29
(09.03.2023, 16:14)JuraPrinzessinNRW schrieb: Liebe Alle, bzw. liebe Alle, die in Düsseldorf geschrieben haben.
es haben vermutlich nicht alle mitbekommen, aber gerade der hintere Teil des Raumes wurde heute massiv durch Gespräche im Gebäude gestört. Ich hatte das Gefühl, als stünden Leute neben mir und unterhalten sich. Das ganze ging von ca. 9.30 bis 13 Uhr, immer wieder, mal länger, mal kürzer, mal lauter, mal leiser. Einige Leute beschwerten sich, die Aufsichtspersonen liefen auf und ab und versuchten irgendwas zu machen, was natürlich dann zusätzlich Unruhe brachte.
Bitte, bitte beschwert euch beim LJPA! Telefonisch ist niemand mehr zu erreichen, aber schreibe eine Mail oder Fax ( ) oder was auch immer!
Das war absolut kein Zustand heute und sollte definitiv nicht nochmal passieren. Weder in unserem Durchgang noch in den kommenden!!
In solchen Störfällen kann die Aufsicht auch selbst beim LJPA anrufen (lassen) und Schreibzeitverlängerung erwirken. In Münster hatten wir Dienstag zwischendurch einen Fehlalarm im Gericht und haben dafür drei Minuten extra bekommen. Nicht viel, aber besser als nichts. Drücke euch die Daumen, dass da noch was zu machen ist oder dass das jedenfalls nicht nochmal auftritt.
09.03.2023, 16:47
(09.03.2023, 15:58)MrKutty schrieb: [quote pid='207872' dateline='1678369100']
Stand im Antrag der Klägerin „Feststellung“ der Unzulässigkeit? Frage, weil der Antrag dann auslegungsbedürftig gewesen wäre.
Guter Punkt. Ich habe es nicht mehr 100% auf dem Schirm. Ich meine aber, der Antrag war darauf gerichtet, die ZV für unzulässig zu erklären. Abgrenzung unter den Klagen und Anträgen habe ich darum ausschließlich in der Statthaftigkeit der Klage gemacht, ohne gesonderte Auslegung, aber auch eher oberflächlich, weil hier mEn kein wirkliches Problem war.
09.03.2023, 16:53
(09.03.2023, 16:47)ref12345 schrieb:(09.03.2023, 15:58)MrKutty schrieb: [quote pid='207872' dateline='1678369100']
Stand im Antrag der Klägerin „Feststellung“ der Unzulässigkeit? Frage, weil der Antrag dann auslegungsbedürftig gewesen wäre.
Guter Punkt. Ich habe es nicht mehr 100% auf dem Schirm. Ich meine aber, der Antrag war darauf gerichtet, die ZV für unzulässig zu erklären. Abgrenzung unter den Klagen und Anträgen habe ich darum ausschließlich in der Statthaftigkeit der Klage gemacht, ohne gesonderte Auslegung, aber auch eher oberflächlich, weil hier mEn kein wirkliches Problem war.
Ja ok, dachte ich hätte das überlesen. Ebenfalls Statthaftigkeit des RB kurz gehalten.
[/quote]
09.03.2023, 18:13
Das ist so ziemlich genau das Urteil:
https://openjur.de/u/594675.html
Habe es anders gelöst und eine Erfüllung (mit entsprechender Begründung) angenommen. Mal schauen.
https://openjur.de/u/594675.html
Habe es anders gelöst und eine Erfüllung (mit entsprechender Begründung) angenommen. Mal schauen.
09.03.2023, 20:59
In Berlin lief ebenso diese Klausur als Z7.