04.07.2022, 21:16
(04.07.2022, 21:14)HessenJuli22 schrieb:(04.07.2022, 20:57)Scharmürtzel Hess schrieb:(04.07.2022, 20:41)HessenJuli22 schrieb: Das mit der Rubrumsberichtigung verstehe ich auch nicht.
Anträge waren wegen den Zinsen auszulegen. Beantragt war ab Rechtshängigkeit, nicht +1 Tag. So auch in Hessen.
StVG auf Privatgelände anwendbar: so wohl Rspr wegen Telos StVG und keine Widmung als öff Straße notwendig (hoffentlich aA vertretbar ...)
Aussage der Zeugin war nicht ergiebig. Die vermeintliche "Gefälligkeitsaussage" und das Beweisangebot wohl deswegen nur eine Falle. Klägerin beweisfällig geblieben für Mitverschulden.
-> Ich habe StVG leider abgelehnt, und bin (nach Ablehnung von 280i, 241 II) über 823 I gegangen. Dort mangels Fahrlässigkeit von Bekl 1 Anspruch abgelehnt. Keine Hilfsaufrechnung also, weil Klagefdg -
(hilfs) Wk zulässig.
Keine Parteiänderung, nur weil Bekl zu 1) widerklagend verklagt. Wk ist Angriff selbst und einfache Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite führt nicht zur Verschmelzung zweier Prozessrechtsverhältnisse.
Bedingung Hilfswk eingetreten (bei meiner Lösung ...)
Wk begründet großteils
823 I +, Schwerpunkt aktives Tun; Gefahrenquelle geschaffen mit schrägem Dach und Schaden vorhersehbar/vermeidbar; Netto Reparaturkosten 249 II, Gutachten weil kein Bagatellschaden 249 I; 25 Euro Aufwandsentschädigung nach Rspr habe ich abgelehnt, weil ich oben von keinem "richtigen Verkehrsunfall" ausgegangen bin weil Privatparkplatz und die Rspr nur bei "klassischen Verkehrsunfällen" (?) greift (Massegschäft); 25 Euro auch nicht aus CIC
hmm ...
Die Bekl. zu 2) ist eine AG, als vertretungsberechtigt waren zwei Vorstandsmitglied, nicht der Vorstandsvorsitzende angegeben.
Keine Fahrlässigkeit bei dem Bekl. zu 1)? Er hat doch selbst vorgetragen, unerfahren im Umgang mit dem Transporter zu sein. Er hat nur "Augenmaß" genommen. Es sei "knapp" gewesen. § 1 II StVO verschärft die Sorgfaltspflichten noch. Also hat der Bekl. zu 2) nichts zu verschulden?
Die Beweisprüfung wäre ergiebig gewesen für eine grobe Fahrlässigkeit, die im Mitverschulden noch eine Rolle gespielt hätte. Die Betriebsgefahr des Transporters wiegt allerdings massiv in der Gesamtabwägung bei § 9 StVG. Anwendbarkeit StVG nur 1-2 Sätze
Wo stand denn der Vorstandsvorsitzende? Habe ich übersehen
Ja keine Fahrlässigkeit des Bekl 1). Die Behauptung, der Beklagte 1) habe erkannt, dass er da dranstößt, wurde nach meiner lösung gerade nicht bewiesen. Daran hat sich doch alles entschieden meine ich, sonst wäre die Beweisaufnahme überfällig gewesen.
Außerdem meinte der Beklagte 1 doch, er habe schon beim Einfahren die Höhe einmal geprüft bzw konnte unstreitig problemlos einfahren. Allein Unerfahrenheit mit dem Transporter begründet keine Fahrlässigkeit, solange ihm kein konkreter Verstoß zu Last gelegt werden kann. Ich habe dem Beklagten 1 nicht zugemutet, bein Ein und Ausfahren unter dem selben Dach 2-mal die Höhe zu prüfen. Mit einem Höhenunterschied hätte er nicht wirklich rechnen müssen, fand ich.
Wie gesagt, der Zeugenbeweis war nicht ergiebieg nach meiner Lösung. Der zeuge hat nur bekundet, dass der Bekl 1 stehen geblieben wäre. Dann hat der sowas gesagt wie: "Da wird er wohl wahrscheinlich erkannt haben, dass es knapp wird." Das ist eine Schlussfolgerung, die nicht dem Zeugen obliegt, sondern allein dem Gericht. Und der Bekl 1 hat (glaubhaft) plausible Alternativszenarien angeboten, wewegen er stehen geblieben sein könnte (viele Kunden und andere Personen an angrenzender Straße). i.E also non-liquet zu lasten Kläger
Nicht persönlich nehmen, aber dir vermiete ich definitiv keinen Umzugstransporter.
04.07.2022, 21:21
Im Endeffekt bringt hier eine Diskussion nichts, ist wie immer Argumentationssache
Allen noch viel Erfolg bei den anderen Klausuren :)
Allen noch viel Erfolg bei den anderen Klausuren :)
04.07.2022, 21:26
Im Endeffekt ging es bei dieser Klausur um Argumentation. Ob man ein Mitverschulden nun annimmt oder nicht, war bei diesem SV keine Frage von richtig oder falsch.
Wie immer gilt, dass man seine Lösung begründen muss und ich finde, dass es sich hier um eine Klausur gehandelt hat, in der vieles vertretbar war.
Auf der einen Seite hatte die Klägerin die Pflicht besonders darauf aufmerksam zu machen oder eine Durchfahrt zur Überdachung zu verhindern.
Gleichzeitig kann man aber auch sagen, dass der Beklagte selbst sagte, dass es nach seinen Augenmaß nur „knapp“ passte. Dass eine Straße nicht überall gleich hoch ist und damit eine Überdachung an der einen Stelle auch niedriger sein kann als anderen Stelle, ist auch nicht weit hergeholt.
Wie immer gilt, dass man seine Lösung begründen muss und ich finde, dass es sich hier um eine Klausur gehandelt hat, in der vieles vertretbar war.
Auf der einen Seite hatte die Klägerin die Pflicht besonders darauf aufmerksam zu machen oder eine Durchfahrt zur Überdachung zu verhindern.
Gleichzeitig kann man aber auch sagen, dass der Beklagte selbst sagte, dass es nach seinen Augenmaß nur „knapp“ passte. Dass eine Straße nicht überall gleich hoch ist und damit eine Überdachung an der einen Stelle auch niedriger sein kann als anderen Stelle, ist auch nicht weit hergeholt.
05.07.2022, 05:53
(04.07.2022, 21:26)Gast schrieb: Im Endeffekt ging es bei dieser Klausur um Argumentation. Ob man ein Mitverschulden nun annimmt oder nicht, war bei diesem SV keine Frage von richtig oder falsch.
Wie immer gilt, dass man seine Lösung begründen muss und ich finde, dass es sich hier um eine Klausur gehandelt hat, in der vieles vertretbar war.
Auf der einen Seite hatte die Klägerin die Pflicht besonders darauf aufmerksam zu machen oder eine Durchfahrt zur Überdachung zu verhindern.
Gleichzeitig kann man aber auch sagen, dass der Beklagte selbst sagte, dass es nach seinen Augenmaß nur „knapp“ passte. Dass eine Straße nicht überall gleich hoch ist und damit eine Überdachung an der einen Stelle auch niedriger sein kann als anderen Stelle, ist auch nicht weit hergeholt.
Genau daher fand ich die Klausur so nervig. Hätte gerne 50/50 gemacht, aber darauf war die Klahsue ja dank Zahlen nicht angelegt.
Was solls - hauptsache vorbei!
05.07.2022, 09:57
(04.07.2022, 17:49)Gast_NdsNdsNds schrieb: Kann jemand berichten, was heute in Niedersachsen lief?
Überall lief derselbe Fall. Bei der Klage der übliche Kaiserseminar-Kram StVG und 115 VVG bei Unfälle mit Autos, bei der Widerklage/Aufrechnung cic. Dazu noch die üblichen Sachen aus dem Prozessrecht wie Streitgenossenschaft, Hilfswiderklage, Hilfsaufrechnung, unbedingte Widerklage über den überschießenden Rest. Als Schmankerl noch die Auslagenpauschale, auch classique.
05.07.2022, 15:37
Klausur Hessen:
Rechtsanwalt.
Gefragt war nach Gutachten, ggf. Schriftsatz ans Gericht, ggf. Mitteilung an Mandant, (ich nenne es mal) "Zusatzfragenaufsatz über die Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens
Materiell:
- Mietrecht (Gewerberaum)
- Schadensersatz Vermieter gegen Mieter wegen Verschlechterung
- Schuldrecht AT, vor allem Differenzierung der Schadenspositionen: Statt oder neben der Leistung, Aufwand als Schaden
- Verjährung, § 548
- Fristberechnung, §§ 187 ff. BGB
- Hemmung der Verjährung
"Prozessuales"
- Mahnverfahren, Widerspruch
- Weiteres Vorgehen nach Widerspruch
- Typische "Falle": § 23 Nr. 2 lit a) GVG nicht anwendbar (Gewerberaummiete)
- klitzekleines bisschen RVG-Berechnung
- Entgegenstehende Rechtskraft
- Präkludierte unbedingte Prozessaufrechnung
Der abgedruckte Mahnbescheid hatte es in sich. Auch die Bearbeitervermerke waren aus meiner Sicht etwas komisch. Was sollte dieser Screenshot mit dem Hinweis, dass es noch ein weiteres Feld mit 163 zulässigen Zeichen geben würde?
Rechtsanwalt.
Gefragt war nach Gutachten, ggf. Schriftsatz ans Gericht, ggf. Mitteilung an Mandant, (ich nenne es mal) "Zusatzfragenaufsatz über die Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens
Materiell:
- Mietrecht (Gewerberaum)
- Schadensersatz Vermieter gegen Mieter wegen Verschlechterung
- Schuldrecht AT, vor allem Differenzierung der Schadenspositionen: Statt oder neben der Leistung, Aufwand als Schaden

- Verjährung, § 548
- Fristberechnung, §§ 187 ff. BGB
- Hemmung der Verjährung
"Prozessuales"
- Mahnverfahren, Widerspruch
- Weiteres Vorgehen nach Widerspruch
- Typische "Falle": § 23 Nr. 2 lit a) GVG nicht anwendbar (Gewerberaummiete)

- klitzekleines bisschen RVG-Berechnung
- Entgegenstehende Rechtskraft
- Präkludierte unbedingte Prozessaufrechnung
Der abgedruckte Mahnbescheid hatte es in sich. Auch die Bearbeitervermerke waren aus meiner Sicht etwas komisch. Was sollte dieser Screenshot mit dem Hinweis, dass es noch ein weiteres Feld mit 163 zulässigen Zeichen geben würde?

05.07.2022, 15:41
Lief in NDS auch, Vorlage war offenbar OLG Celle (2. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 28.02.2022 – 2 U 124/21
05.07.2022, 15:41
Überall lief derselbe Fall. Bei der Klage der übliche Kaiserseminar-Kram StVG und 115 VVG bei Unfälle mit Autos, bei der Widerklage/Aufrechnung cic. Dazu noch die üblichen Sachen aus dem Prozessrecht wie Streitgenossenschaft, Hilfswiderklage, Hilfsaufrechnung, unbedingte Widerklage über den überschießenden Rest. Als Schmankerl noch die Auslagenpauschale, auch classique.
CIC? Die wird ja wohl nach dem unbestritten Kaufvertragsschluss in dem Lebensmittelgeschäft gegenüber § 280 I BGB (pur) nicht mehr anwendbar sein. Es war auch kein üblicher Verkehrsunfall, weil nur ein Fahrzeug beteiligt war und daher § 17 StVG keine Rolle spielt, damit der Schwerpunkt ins Schuldrecht AT verschoben wird. Aber hey, alles ist vertretbar!
CIC? Die wird ja wohl nach dem unbestritten Kaufvertragsschluss in dem Lebensmittelgeschäft gegenüber § 280 I BGB (pur) nicht mehr anwendbar sein. Es war auch kein üblicher Verkehrsunfall, weil nur ein Fahrzeug beteiligt war und daher § 17 StVG keine Rolle spielt, damit der Schwerpunkt ins Schuldrecht AT verschoben wird. Aber hey, alles ist vertretbar!
05.07.2022, 16:38
(05.07.2022, 15:37)Scharmützel_Hess schrieb: Klausur Hessen:
Rechtsanwalt.
Gefragt war nach Gutachten, ggf. Schriftsatz ans Gericht, ggf. Mitteilung an Mandant, (ich nenne es mal) "Zusatzfragenaufsatz über die Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens
Materiell:
- Mietrecht (Gewerberaum)
- Schadensersatz Vermieter gegen Mieter wegen Verschlechterung
- Schuldrecht AT, vor allem Differenzierung der Schadenspositionen: Statt oder neben der Leistung, Aufwand als Schaden![]()
- Verjährung, § 548
- Fristberechnung, §§ 187 ff. BGB
- Hemmung der Verjährung
"Prozessuales"
- Mahnverfahren, Widerspruch
- Weiteres Vorgehen nach Widerspruch
- Typische "Falle": § 23 Nr. 2 lit a) GVG nicht anwendbar (Gewerberaummiete)![]()
- klitzekleines bisschen RVG-Berechnung
- Entgegenstehende Rechtskraft
- Präkludierte unbedingte Prozessaufrechnung
Der abgedruckte Mahnbescheid hatte es in sich. Auch die Bearbeitervermerke waren aus meiner Sicht etwas komisch. Was sollte dieser Screenshot mit dem Hinweis, dass es noch ein weiteres Feld mit 163 zulässigen Zeichen geben würde?
Um zu sehen, dass der Antragsteller noch 163 Zeichen frei hatte, um den Antrag zu konkretisieren vielleicht und die Schadensposten aufzudröseln.
05.07.2022, 17:48
(05.07.2022, 15:41)Scharmützel_Hess schrieb: Überall lief derselbe Fall. Bei der Klage der übliche Kaiserseminar-Kram StVG und 115 VVG bei Unfälle mit Autos, bei der Widerklage/Aufrechnung cic. Dazu noch die üblichen Sachen aus dem Prozessrecht wie Streitgenossenschaft, Hilfswiderklage, Hilfsaufrechnung, unbedingte Widerklage über den überschießenden Rest. Als Schmankerl noch die Auslagenpauschale, auch classique.
CIC? Die wird ja wohl nach dem unbestritten Kaufvertragsschluss in dem Lebensmittelgeschäft gegenüber § 280 I BGB (pur) nicht mehr anwendbar sein. Es war auch kein üblicher Verkehrsunfall, weil nur ein Fahrzeug beteiligt war und daher § 17 StVG keine Rolle spielt, damit der Schwerpunkt ins Schuldrecht AT verschoben wird. Aber hey, alles ist vertretbar!
Die angebliche Pflichtverletzung war aber vorher, deshalb cic und nicht 280 BGB. Und natürlich war das ein üblicher Verkehrsunfall, nur die Quotenbildung ist halt anders. Dass ist im Examen aber auch häufig vorgekommen.