04.06.2018, 16:14
Bei mir war die Klage zulässig, aber unbegründet.
604 (-) wegen 242 und Auslegung
958 (-)
Zeuge erwarb Eigentum --> Problem Gutgläubigkeit
Kläger erwarb Eigentum nicht mangels wirksamer Einigung, denn Versteigerung war mangels Notar o.ä unwirksam daneben erwarb die BRD Eigentum als Rechtsnachfolgerin
Beklagte hat auch abgeleitetes Besitzrecht von BRD im Rahmen BMV, BMV mit KLäger erloschen durch Begründung BMV mit BRD --> Problem kein mittelbarer Nebenbesitz möglich
Widerklage zulässig und begründet
Ich glaube meine Lösung ist sowas von falsch. Hat einer ein Urteil oder ähnliches dazu gefunden?
604 (-) wegen 242 und Auslegung
958 (-)
Zeuge erwarb Eigentum --> Problem Gutgläubigkeit
Kläger erwarb Eigentum nicht mangels wirksamer Einigung, denn Versteigerung war mangels Notar o.ä unwirksam daneben erwarb die BRD Eigentum als Rechtsnachfolgerin
Beklagte hat auch abgeleitetes Besitzrecht von BRD im Rahmen BMV, BMV mit KLäger erloschen durch Begründung BMV mit BRD --> Problem kein mittelbarer Nebenbesitz möglich
Widerklage zulässig und begründet
Ich glaube meine Lösung ist sowas von falsch. Hat einer ein Urteil oder ähnliches dazu gefunden?
04.06.2018, 16:16
Achso und 935 (-) wegen 935 II
Daneben noch ganz viel Argumentation das KLägerin beweisfällig geblieben ist Nichtberechtigung der vorherigen Eigentümer nachzuweisen, weil man bis heute nicht mehr weiß was genau zwischen 1945 und dem Erwerb des Zeugen geschah. Theoretisch hätte ja auch der wahre Eigentümer veräußert haben können
Daneben noch ganz viel Argumentation das KLägerin beweisfällig geblieben ist Nichtberechtigung der vorherigen Eigentümer nachzuweisen, weil man bis heute nicht mehr weiß was genau zwischen 1945 und dem Erwerb des Zeugen geschah. Theoretisch hätte ja auch der wahre Eigentümer veräußert haben können
04.06.2018, 16:24
Ich hab Klage zulässig und begründet.
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
04.06.2018, 16:25
Habe 985 in der Klage (+)
Habe kein Leihverhältnis gesehen da Hauptpflicht nicht Überlassung sondern weitere Handlung (Herkunftsprüfung) war - ähnlich wie bei Werkvertrag o.ä. - habe daher die Frage der genauen “Vertragseinordnung” offen gelassen da ich auch den RBW schwierig zu bejahten fand (Allein schon von der Beklagten diese für den Kläger zu besitzen und auch waren die Modalitäten der Rückgabe nicht genau bestimmt. Auch der Kläger war aus meiner Sicht nicht unbedingt an einer Rücknahme interessiert, da nur wegen gescheiterten Verhandlungen zurückgefordert wurde). Hatte mir eher etwas Auftragsähnliches. Also habe uch dann nur 985 geprüft und im Rahmen vom RZB bin ich auf das erwaige Vertragsverhältnis eingegangen. WK wegen unzulässigkeit abgelehnt weil nur kontradiktorisches Gegenteil verlangt wird bzw keine Vorgreiflichkeit bestand (im Putzo stand irgendwas mit “wenn im Rahmen der Klage ein Anspruch sowieso geprüft wird entfällt iRv 256 II die Vorgreiflichkeit.) Aus meiner Sicht hat bzw hätte im Rahmen der Frage wer Eigentümer ist also im Rahmen der Klagefrage die Frage nach dem RZB des Klägers und der Eigentümerstwllung der BRD erörtert werden müssen (wurde es von mir auch), sodass kein weiteres rechtliches Interesse für die WK bestand. Bin mir da aber unsicher, ob die WK nicht doch ZL war...
Habe kein Leihverhältnis gesehen da Hauptpflicht nicht Überlassung sondern weitere Handlung (Herkunftsprüfung) war - ähnlich wie bei Werkvertrag o.ä. - habe daher die Frage der genauen “Vertragseinordnung” offen gelassen da ich auch den RBW schwierig zu bejahten fand (Allein schon von der Beklagten diese für den Kläger zu besitzen und auch waren die Modalitäten der Rückgabe nicht genau bestimmt. Auch der Kläger war aus meiner Sicht nicht unbedingt an einer Rücknahme interessiert, da nur wegen gescheiterten Verhandlungen zurückgefordert wurde). Hatte mir eher etwas Auftragsähnliches. Also habe uch dann nur 985 geprüft und im Rahmen vom RZB bin ich auf das erwaige Vertragsverhältnis eingegangen. WK wegen unzulässigkeit abgelehnt weil nur kontradiktorisches Gegenteil verlangt wird bzw keine Vorgreiflichkeit bestand (im Putzo stand irgendwas mit “wenn im Rahmen der Klage ein Anspruch sowieso geprüft wird entfällt iRv 256 II die Vorgreiflichkeit.) Aus meiner Sicht hat bzw hätte im Rahmen der Frage wer Eigentümer ist also im Rahmen der Klagefrage die Frage nach dem RZB des Klägers und der Eigentümerstwllung der BRD erörtert werden müssen (wurde es von mir auch), sodass kein weiteres rechtliches Interesse für die WK bestand. Bin mir da aber unsicher, ob die WK nicht doch ZL war...
04.06.2018, 16:29
(04.06.2018, 16:24)nrw schrieb: Ich hab Klage zulässig und begründet.
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
Hahaha wie witzig! Ich hab das genauso geprüft wie du nur war ich mir genau an der selben Stelle unsicher! Ich hab das kontradiktorische Gegenteil angenommen aber ich glaube, das ist falsch
04.06.2018, 16:34
Lief die Klausur überall? Was kam in den anderen Bundesländern dran?
(04.06.2018, 16:29)NRWler schrieb:(04.06.2018, 16:24)nrw schrieb: Ich hab Klage zulässig und begründet.
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
Hahaha wie witzig! Ich hab das genauso geprüft wie du nur war ich mir genau an der selben Stelle unsicher! Ich hab das kontradiktorische Gegenteil angenommen aber ich glaube, das ist falsch
Wahrscheinlich kommt man da auch eher darauf, wenn man 985 als AGL für die Klage nimmt. Vom Gefühl her würd ich sagen du hast recht. Hab in der klausur ewig drüber nachgedacht, das hat mich soo genervt. Naja, im Endeffekt hab ich’s dann abgelehnt, weil ich schon was zur gewillkürten PSS geschrieben hatte und das nicht wegschmeißen wollte und dann noch auf die qualifizierte Zulässigkeitsvor. eingehen konnte
04.06.2018, 16:47
In BaWü Erbrecht, gemeinschaftliches Testament, Umdeutung in Einzeltestament, beeinträchtigende Schenkungen.
Dazu prozessual Wiedereinsetzung, weil eine Betreuerin das VU, welches gegen eine Prozessunfähige erging, direkt vor dem Urlaub gesehen hat und dann erstmal liegengelassen hat. Zusätzlich Widerklage, Klage eines Erben/Klage gegen einen Erben, Rechtsschutzbedürfnis bei VU
Am Ende gab es noch eine Nebenfrage, dafür hat jedoch die Zeit nicht mehr komplett gereicht.
Dazu prozessual Wiedereinsetzung, weil eine Betreuerin das VU, welches gegen eine Prozessunfähige erging, direkt vor dem Urlaub gesehen hat und dann erstmal liegengelassen hat. Zusätzlich Widerklage, Klage eines Erben/Klage gegen einen Erben, Rechtsschutzbedürfnis bei VU
Am Ende gab es noch eine Nebenfrage, dafür hat jedoch die Zeit nicht mehr komplett gereicht.
04.06.2018, 17:00
(04.06.2018, 16:43)nrw schrieb:(04.06.2018, 16:29)NRWler schrieb: [quote='nrw' pid='14786' dateline='1528122297']
Ich hab Klage zulässig und begründet.
EGL: 985
ET des Klägers (+) gutgläubiger Erwerb des Zeugen bei öffentlicher Versteigerung
RzB der Beklagten (-) offengelassen was für eine Vertragsart. Aber jedenfalls nach Auslegung der Vereinbarung: Kläger konnte es zurück verlangen.
WK hab ich zulässig und unbegründet, weil Kläger ja ET.
War mir aber sehr unsicher, ob die WK nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist, weil kontradiktorisches Gegenteil der Klage. Hat sich darüber noch jemand Gedanken gemacht?
Hahaha wie witzig! Ich hab das genauso geprüft wie du nur war ich mir genau an der selben Stelle unsicher! Ich hab das kontradiktorische Gegenteil angenommen aber ich glaube, das ist falsch
Wahrscheinlich kommt man da auch eher darauf, wenn man 985 als AGL für die Klage nimmt. Vom Gefühl her würd ich sagen du hast recht. Hab in der klausur ewig drüber nachgedacht, das hat mich soo genervt. Naja, im Endeffekt hab ich’s dann abgelehnt, weil ich schon was zur gewillkürten PSS geschrieben hatte und das nicht wegschmeißen wollte und dann noch auf die qualifizierte Zulässigkeitsvor. eingehen konnte
Bei uns stand im Bearbeitervermerk, dass man bei Unzulässigkeit hilfsweise weiterprüfen soll, deshalb dachte ich, das ist nicht gewollt. Aber fand das auch schwierig
04.06.2018, 17:17
(04.06.2018, 15:21)Blnblnbln schrieb: Meine Lösung: Klage zulässig, 23, 71, 12, 17, aber unbegründet . Kein Anspruch aus 985. Bild ist zwar abhandengekommen. Der Zeuge, der vor der Klägerin besessen hat konnte deswegen nicht gutgläubig erwerben. Er hat das Gemälde aber ersessen, sodass das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Klägerin konnte danach Eigentum vom Berechtigten erwerben. Die Beklagte hat auch kein Recht zum Besitz, zumindest nicht aus einem „Leihvertag“ bei Übergabe des Gemäldes an die BKl., aber Klägerin dringt wegen 242 nicht mit ihrem Begehren durch, weil die Beklagte nach 1007 das Bild herausverlangen kann.
Bin ziemlich sicher, dass das nicht stimmt, also keine Panik. Widerklage unzulässig, weil keine Zeit mehr (hab’s mit fehlendem Feststellungsinteresse weggebombt).
Klausur war eigtl. fair, wenn man ZR kann ;)
Ich habe auch Ersitzung geprüft. Hatte in Verbindung mit diesen Kunstgüterfällen häufiger davon gelesen. Aber ich habe dann gesagt, dass der Typ nicht gutgläubig war.
