02.06.2016, 17:59
war es nicht so, dass es sich hinsichtlich des sv-gutachtens um ein non-liquet handelte?er konnte ja nicht feststellen, ob der mangel bei gefahrübergang vorlag oder nicht. das geht dann zwar zu lasten des beweisbelasteten beklagten, dennoch bleiben ihm ja die zwei ausnahmetatbestände des 476, welche die klägerin dann durch die vertragsurkunde entkräften konnte!
laut palandt reicht die verneinung des mangels und die einfache verweigerung der nacherfüllung nicht aus, um eine fristsetzung entbehrlich zu machen. hier war dann wihl wirklichdie arglist zu prüfen und die fristsetzung dann nach 281 abs 2 entbehrlich,oder?
laut palandt reicht die verneinung des mangels und die einfache verweigerung der nacherfüllung nicht aus, um eine fristsetzung entbehrlich zu machen. hier war dann wihl wirklichdie arglist zu prüfen und die fristsetzung dann nach 281 abs 2 entbehrlich,oder?
02.06.2016, 18:02
SM bei GÜ wurde von Beklagte bestritten. Grds. muss Kägerin dann Beweis dafür erbringen, dass Mangel bei GÜ vorlag. Zugunsten der Klägerin greift die Beweislastumkehr des 476 BGB, der allerdings nur dann anwendbar ist, wenn ein VGK nach 474 BGB vor liegt. Daher kurz inzident 13/14 BGB prüfen. Dann war im zweiten Schritt die Wirkung der Vermutung zu prüfen. BGH sagt nur zeitliche Vermutung. Rspr. des BGH wurde durch EuGH abgelehnz bzw anders entschieden. Sodass BGH was 476 BGB angeht seine Rspr. ändern werden muss. I.E. Beweislastumkehr 476 BGB (+)
02.06.2016, 18:06
Wie habt ihr denn die sachliche Zuständigkeit begründet?
Zu einer Addition der Streitwerte kam es bei mir nicht, da die RA-Kosten gem 4 ZPO Nebenforderungen sind, die nicht anzusetzen sind. Hinsichtlich des Zuständigkeitsstreitwerts war dann bzgl Haupt- und Hilfsantrag der höhere Wert des echten Hilfsantrags anzusetzen, sodass man hierüber (9800€) beim LG gelandet ist?!
Zu einer Addition der Streitwerte kam es bei mir nicht, da die RA-Kosten gem 4 ZPO Nebenforderungen sind, die nicht anzusetzen sind. Hinsichtlich des Zuständigkeitsstreitwerts war dann bzgl Haupt- und Hilfsantrag der höhere Wert des echten Hilfsantrags anzusetzen, sodass man hierüber (9800€) beim LG gelandet ist?!
02.06.2016, 18:15
Weiß jemand, ob den Fall ein Richter oder eine Richterin entschieden hat?
02.06.2016, 18:16
Es zählt bei echten Hilfsanträgen der höhere Wert, unabhängig ob über ihn entschieden wird, Rechtsgedanke von 504,506.
02.06.2016, 18:17
In NRW ein Richter.
02.06.2016, 18:18
Die Fristsetzung war entbehrlich nach 281 II Alt. 2,weil wegen Arglist der B besondere Umstände vorlagen. Und hat noch jmd. die Vereinbarung im KV (Gewährleistungsausschluss) nach 133,157 ausgelegt? :D
02.06.2016, 18:23
(02.06.2016, 17:52)Gast schrieb: Die Urkunde ist doch höchstens für die Arglist relevant gewesen, wenn man die gebraucht hat.
Der SV hat festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und dass das nicht auf Verschleiß beruht. Damit greift § 476 BGB zugunsten der Käuferin und nach neuer EuGH Rechtsprechung wird nicht nicht nur die zeitliche Verschiebung vorgenommen, sondern auch der Grundmangel vermutet. Die Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass der PKW bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das hat sie aber nicht getan, sondern nur pauschal behauptet, der Wagen sei in Ordnung gewesen.
Hab die Verwertung der Urkunde übrigens mit dem Argument abgelehnt, dass der Zeuge benannt wurde und hätte vernommen werden können, das Gericht davon aber ausdrücklich abgesehen hat. Dann sei die Urkundenvorlage aber subsidiär und man hätte dem Zeugenbeweis nachgehen müssen.
Ziffer 6 der AGB hab ich an § 475 III scheitern lassen.
§ 442 I 1 an der fehlenden positiven Kenntnis, § 442 I 2 weil keine grobe Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hat extra auf die Expertise der Werkstatt hingewiesen, darauf darf sie vertrauen (steht irgendwo bei 442 im Palandt). Zu einer zweiten Werkstatt zu fahren war unzumutbar.
Die Fristsetzung hab ich durch das Telefonat nach 281 für entbehrlich gehalten, weil der GF die Nachbesserung endgültig verweigert hat. Das Schreiben durch den Anwalt hätte nicht genügt, war deshalb aber auch egal.
254 II (-), weil Wagen scheckheft gepflegt.
Ich hab das anders geprüft.
Hab die Klage angewiesen.
Grds beweislastumkehr 476 ja aber hier ausgeschlossen, da Kenntnis vom Mangel.
Die Klägerin hat Kenntnis gehabt und wurde auch nicht getäuscht, da man zwar gesagt hat Motor ok aber trotzdem die Möglichkeit des Motordef. vertraglich festgehalten. Es stand der Klägerin frei auch woanders in eine Werkstatt dies nochmal überprüfen zu lassen, da auch der Kaufpreis zu niedrig.
442(+) weil es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass da was nicht stimmen kann und trotzdem hat sie es unterschrieben und hatte Verständnis dafür.
Ist das sehr abwegig ?
02.06.2016, 18:24
War es denn egal, dass der Schaden durch das Fahren der Klägerin trotz Warnlicht entstanden ist? Das hat der SV doch so dargelegt. Die Frage war doch, ob die Undichtigkeit vorgelegen hat....
02.06.2016, 18:24
(02.06.2016, 18:18)Düsseldorf4 schrieb: Die Fristsetzung war entbehrlich nach 281 II Alt. 2,weil wegen Arglist der B besondere Umstände vorlagen. Und hat noch jmd. die Vereinbarung im KV (Gewährleistungsausschluss) nach 133,157 ausgelegt? :DIch hab ihn gem. §§ 133, 157 ausgelegt und bin zum Schluss gekommen, dass er nicht als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen ist, da "Vielleicht-Mangel" zu unbestimmt und Verstoß gegen den Verbraucherschutz. Die Klägerin ist schutzwürdig.