02.06.2015, 16:57
Moin.
Die Schiedseinrede nach 1032 ZPO greift nicht ein, da bei einer wirksamen SchiedsGUTACHTENvereinbarung allenfalls die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, sofern der Gutachter die Tatsachen noch nicht festgestellt hat. Als unzulässig wäre die Klage selbst bei wirksamer Vereinbarung nicht abzuweisen (siehe Th/Pu vor 1029). Auf die Wirksamkeit kam es in der Begründetheit an: das Gericht war aufgrund der Vereinbarung daran gehindert, selbst Feststellungen zum Vorliegen eines Mangels wegen der Trittschalldämmung zu treffen. Die Vereinbarung war nicht nach § 307 I BGB unwirksam, da es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine von der Klägerin eingeführte Klausel und damit nicht um AGB handelte (§ 310 II Nr. 1 a.E. BGB).
Bin ziemlich sicher, dass hinsichtlich des Stellplatzes ein Mangel vorlag auch wenn ich nicht weiß, wie man es begründen sollte. Denn mir schien es darauf angelegt, dass man zu §442 BGB mit der groben Fahrlässigkeit / arglistiger Täuschung Stellung nimmt.
So, 1/8 ist rum und ich wünsche euch allen noch gutes Durchhalten für den Rest! Bald sind wir frei!
Die Schiedseinrede nach 1032 ZPO greift nicht ein, da bei einer wirksamen SchiedsGUTACHTENvereinbarung allenfalls die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, sofern der Gutachter die Tatsachen noch nicht festgestellt hat. Als unzulässig wäre die Klage selbst bei wirksamer Vereinbarung nicht abzuweisen (siehe Th/Pu vor 1029). Auf die Wirksamkeit kam es in der Begründetheit an: das Gericht war aufgrund der Vereinbarung daran gehindert, selbst Feststellungen zum Vorliegen eines Mangels wegen der Trittschalldämmung zu treffen. Die Vereinbarung war nicht nach § 307 I BGB unwirksam, da es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine von der Klägerin eingeführte Klausel und damit nicht um AGB handelte (§ 310 II Nr. 1 a.E. BGB).
Bin ziemlich sicher, dass hinsichtlich des Stellplatzes ein Mangel vorlag auch wenn ich nicht weiß, wie man es begründen sollte. Denn mir schien es darauf angelegt, dass man zu §442 BGB mit der groben Fahrlässigkeit / arglistiger Täuschung Stellung nimmt.
So, 1/8 ist rum und ich wünsche euch allen noch gutes Durchhalten für den Rest! Bald sind wir frei!
02.06.2015, 17:07
Heißt das, dass man den Teil mit dem Trittschall , aufgrund Schiedsvereinbarung, in der Begründetheit, nicht hätte prüfen dürfen?
02.06.2015, 17:11
Die Beklagte hat die Klausel eingeführt, zumindest in NRW (und wenn ich mich nicht ganz böse verlesen habe). Warum der Notar dazu vernommen wurde, kann ich mir aber immer noch nicht klären. War doch unstreitig...
02.06.2015, 17:34
Ich meine, er war dazu nicht vernommen, sondern nur zum Inhalt des Gesprächs zw. Kl u Bkl während des Vertragsschlusses bzgl. Verpflichtung der Bkl zur umfassenden Ausbesserung des Trittschallschutzes. Den Rest hat er wohl von sich aus hinzugefügt, oder?
02.06.2015, 17:36
Kann auch sein, habe ich einfach nicht thematisiert. :D aber war von der Beklagten gestellt, oder?
02.06.2015, 17:38
Das Stellen habe ich nur in Bezug auf die Schiedsklausel angesprochen und bejaht. Bzgl der anderen Klausel mit der angeblichen Verpflichtung war in Bezug auf die Wirksamkeit als AGB doch nicht anzusprechen, oder? Ich kriege langsam Panik
02.06.2015, 17:39
Ja, mMn brauchte man das nur dafür. :)
02.06.2015, 17:40
Der Mangel bzgl der Trittschalldämmung war zu prüfen. Das Gericht war nicht wegen der Schiedsgutachtervereinbarung daran gehindert. Eine Berufung auf diese Einrede ist gem. § 242 treuwiedrig. Die Klausel ist lediglich als eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend zu sehen, dass, solange ein Gutachten in Auftrag ist, eine gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist. Das Gutachten wurde vorliegend aber nicht in Auftrag gegeben, sodass sich die Beklagte nicht auf die Vereinbarung berufen kann. So hat es zumindest das Kammergericht gesehen.
02.06.2015, 17:41
Hat jemand die Entscheidung zur Klausur gefunden?
02.06.2015, 17:43
Hast du da ne Fundstelle vom Kammergericht?