01.12.2023, 16:57
Was kam denn heute in NRW dran? GesR oder was anderes?
01.12.2023, 18:26
01.12.2023, 19:28
Hier ist der SV:
OHG A bestellt bei der OHG B in Januar 2023 ein KfZ VW. Übergabe erfolgte im Juni 2023. In der Zwischenzeit trat der OHG A ein Gesellschafter ein (im März 2023). Das Auto übergab der Mitarbeiter der A (der bereits gekündigt wurde, weil er Probleme bei den Bargeschäften machte), dem Gesellschafter der B. B hat den Kaufpreis in bar bezahlt (60K) und von dem Mitarbeiter der A eine Quittung erhalten. Im Juli gibt der Hersteller öffentlich bekannt, dass der Autos dieser Reihe eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Im August 2023 (über ein Monat später) zeigt die B die Mangel bei A an und fordert zur Mangelbeseitigung. Dafür setzt sie eine angemessene Frist, die verstrichen wird.
Nun verklagt A im November beim LG Karlsruhe (weil so war die Gerichtsstandsvereinbarung) die B (Wohnsitz in Konstanz), weil sie denkt, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, weil nicht an den Mitarbeiter gezahlt werden müsste, sondern an der Kasse. Hierfür haben sie eine Kasse, wo auch das Geld entgegengenommen wird. Aber ein Schild oder ähnliches, dass an der Kasse gezahlt werden muss gab es nicht.
B nimmt widerklagend die A und parteierweiternd ihren im März eingetretenen Gesellschafter (der im September 2023 ausschied) in Anspruch und erklärt Rücktritt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz. Die Gebrauchsvorteile bei der Zahlung des Kaufpreises bringt er in Abzug.
B rügt die Zuständigkeit des Gerichts, da gem. § 29 ZPO das LG Konstanz zuständig ist und im Übrigen war B zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht eingetragen (aber man müsste nach dem SV argumentieren, ob evtl. die OHG mit der Aufnahme des Betriebs, wo sie bereits 7.5Mio Umsatz gemacht hat, möglicherweise als Kaufmann agierte). B legt noch ein Papier in der Verhandlung vor, nach der A meinte die Nachbesserung (Aufspielen der Software) vorbehaltlos durchzuführen. A rügt die Verspätung der Mangelanzeige und trägt vor bereit zu sein, die Nachbesserung durchzuführen. Davor hat das Ganze wegen Personalmangel nicht geklappt. Der Gesellschafter rügt die Zuständigkeit des Gerichts, weil er in Ulm wohnt.
Fazit: zeitlich nicht machbar, unglaublich viel zum Schreiben. Vor allem wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung noch angehört.
OHG A bestellt bei der OHG B in Januar 2023 ein KfZ VW. Übergabe erfolgte im Juni 2023. In der Zwischenzeit trat der OHG A ein Gesellschafter ein (im März 2023). Das Auto übergab der Mitarbeiter der A (der bereits gekündigt wurde, weil er Probleme bei den Bargeschäften machte), dem Gesellschafter der B. B hat den Kaufpreis in bar bezahlt (60K) und von dem Mitarbeiter der A eine Quittung erhalten. Im Juli gibt der Hersteller öffentlich bekannt, dass der Autos dieser Reihe eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Im August 2023 (über ein Monat später) zeigt die B die Mangel bei A an und fordert zur Mangelbeseitigung. Dafür setzt sie eine angemessene Frist, die verstrichen wird.
Nun verklagt A im November beim LG Karlsruhe (weil so war die Gerichtsstandsvereinbarung) die B (Wohnsitz in Konstanz), weil sie denkt, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, weil nicht an den Mitarbeiter gezahlt werden müsste, sondern an der Kasse. Hierfür haben sie eine Kasse, wo auch das Geld entgegengenommen wird. Aber ein Schild oder ähnliches, dass an der Kasse gezahlt werden muss gab es nicht.
B nimmt widerklagend die A und parteierweiternd ihren im März eingetretenen Gesellschafter (der im September 2023 ausschied) in Anspruch und erklärt Rücktritt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz. Die Gebrauchsvorteile bei der Zahlung des Kaufpreises bringt er in Abzug.
B rügt die Zuständigkeit des Gerichts, da gem. § 29 ZPO das LG Konstanz zuständig ist und im Übrigen war B zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht eingetragen (aber man müsste nach dem SV argumentieren, ob evtl. die OHG mit der Aufnahme des Betriebs, wo sie bereits 7.5Mio Umsatz gemacht hat, möglicherweise als Kaufmann agierte). B legt noch ein Papier in der Verhandlung vor, nach der A meinte die Nachbesserung (Aufspielen der Software) vorbehaltlos durchzuführen. A rügt die Verspätung der Mangelanzeige und trägt vor bereit zu sein, die Nachbesserung durchzuführen. Davor hat das Ganze wegen Personalmangel nicht geklappt. Der Gesellschafter rügt die Zuständigkeit des Gerichts, weil er in Ulm wohnt.
Fazit: zeitlich nicht machbar, unglaublich viel zum Schreiben. Vor allem wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung noch angehört.
01.12.2023, 19:43
Bei mir ist alles schief gelaufen. Klage gegen Gesellschafter war unzulässig. War das was mit der Baumbach Formel?
01.12.2023, 21:21
So wie ich lese, eher wenige prozessuale Probleme, sondern mehr matR?
01.12.2023, 22:14
(01.12.2023, 19:28)Gast Bln schrieb: Hier ist der SV:
OHG A bestellt bei der OHG B in Januar 2023 ein KfZ VW. Übergabe erfolgte im Juni 2023. In der Zwischenzeit trat der OHG A ein Gesellschafter ein (im März 2023). Das Auto übergab der Mitarbeiter der A (der bereits gekündigt wurde, weil er Probleme bei den Bargeschäften machte), dem Gesellschafter der B. B hat den Kaufpreis in bar bezahlt (60K) und von dem Mitarbeiter der A eine Quittung erhalten. Im Juli gibt der Hersteller öffentlich bekannt, dass der Autos dieser Reihe eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Im August 2023 (über ein Monat später) zeigt die B die Mangel bei A an und fordert zur Mangelbeseitigung. Dafür setzt sie eine angemessene Frist, die verstrichen wird.
Nun verklagt A im November beim LG Karlsruhe (weil so war die Gerichtsstandsvereinbarung) die B (Wohnsitz in Konstanz), weil sie denkt, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, weil nicht an den Mitarbeiter gezahlt werden müsste, sondern an der Kasse. Hierfür haben sie eine Kasse, wo auch das Geld entgegengenommen wird. Aber ein Schild oder ähnliches, dass an der Kasse gezahlt werden muss gab es nicht.
B nimmt widerklagend die A und parteierweiternd ihren im März eingetretenen Gesellschafter (der im September 2023 ausschied) in Anspruch und erklärt Rücktritt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz. Die Gebrauchsvorteile bei der Zahlung des Kaufpreises bringt er in Abzug.
B rügt die Zuständigkeit des Gerichts, da gem. § 29 ZPO das LG Konstanz zuständig ist und im Übrigen war B zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht eingetragen (aber man müsste nach dem SV argumentieren, ob evtl. die OHG mit der Aufnahme des Betriebs, wo sie bereits 7.5Mio Umsatz gemacht hat, möglicherweise als Kaufmann agierte). B legt noch ein Papier in der Verhandlung vor, nach der A meinte die Nachbesserung (Aufspielen der Software) vorbehaltlos durchzuführen. A rügt die Verspätung der Mangelanzeige und trägt vor bereit zu sein, die Nachbesserung durchzuführen. Davor hat das Ganze wegen Personalmangel nicht geklappt. Der Gesellschafter rügt die Zuständigkeit des Gerichts, weil er in Ulm wohnt.
Fazit: zeitlich nicht machbar, unglaublich viel zum Schreiben. Vor allem wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung noch angehört.
vielen Dank und weiterhin viel Erfolg!
War der Mitarbeiter kein Gesellschafter?
02.12.2023, 09:04
Zum §377 passt das:
BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 383/20
Zur DWK gegen den Gesellschafter evtl das:
BGH, Urteil vom 25.11.2020 - VIII ZR 252/18
BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 383/20
Zur DWK gegen den Gesellschafter evtl das:
BGH, Urteil vom 25.11.2020 - VIII ZR 252/18
02.12.2023, 12:10
@schibu warum war die Klage gegen den Altgesellschafter bei dir unzulässig?
Die Widerklage ist bei mir vollständig und vor allem gleichmäßig durchgegangen, weshalb ich nicht zur Baumbachschen Formel kam.
Und nein, der Mitarbeiter war nicht Gesellschafter.
(BW)
Die Widerklage ist bei mir vollständig und vor allem gleichmäßig durchgegangen, weshalb ich nicht zur Baumbachschen Formel kam.
Und nein, der Mitarbeiter war nicht Gesellschafter.
(BW)
02.12.2023, 15:20
(01.12.2023, 22:14)Guest123 schrieb:(01.12.2023, 19:28)Gast Bln schrieb: Hier ist der SV:
OHG A bestellt bei der OHG B in Januar 2023 ein KfZ VW. Übergabe erfolgte im Juni 2023. In der Zwischenzeit trat der OHG A ein Gesellschafter ein (im März 2023). Das Auto übergab der Mitarbeiter der A (der bereits gekündigt wurde, weil er Probleme bei den Bargeschäften machte), dem Gesellschafter der B. B hat den Kaufpreis in bar bezahlt (60K) und von dem Mitarbeiter der A eine Quittung erhalten. Im Juli gibt der Hersteller öffentlich bekannt, dass der Autos dieser Reihe eine Abschalteinrichtung verbaut ist. Im August 2023 (über ein Monat später) zeigt die B die Mangel bei A an und fordert zur Mangelbeseitigung. Dafür setzt sie eine angemessene Frist, die verstrichen wird.
Nun verklagt A im November beim LG Karlsruhe (weil so war die Gerichtsstandsvereinbarung) die B (Wohnsitz in Konstanz), weil sie denkt, dass die Zahlung nicht erfolgt ist, weil nicht an den Mitarbeiter gezahlt werden müsste, sondern an der Kasse. Hierfür haben sie eine Kasse, wo auch das Geld entgegengenommen wird. Aber ein Schild oder ähnliches, dass an der Kasse gezahlt werden muss gab es nicht.
B nimmt widerklagend die A und parteierweiternd ihren im März eingetretenen Gesellschafter (der im September 2023 ausschied) in Anspruch und erklärt Rücktritt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kfz. Die Gebrauchsvorteile bei der Zahlung des Kaufpreises bringt er in Abzug.
B rügt die Zuständigkeit des Gerichts, da gem. § 29 ZPO das LG Konstanz zuständig ist und im Übrigen war B zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht eingetragen (aber man müsste nach dem SV argumentieren, ob evtl. die OHG mit der Aufnahme des Betriebs, wo sie bereits 7.5Mio Umsatz gemacht hat, möglicherweise als Kaufmann agierte). B legt noch ein Papier in der Verhandlung vor, nach der A meinte die Nachbesserung (Aufspielen der Software) vorbehaltlos durchzuführen. A rügt die Verspätung der Mangelanzeige und trägt vor bereit zu sein, die Nachbesserung durchzuführen. Davor hat das Ganze wegen Personalmangel nicht geklappt. Der Gesellschafter rügt die Zuständigkeit des Gerichts, weil er in Ulm wohnt.
Fazit: zeitlich nicht machbar, unglaublich viel zum Schreiben. Vor allem wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung noch angehört.
vielen Dank und weiterhin viel Erfolg!
War der Mitarbeiter kein Gesellschafter?
Hello
hatte an eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gedacht?
Klausur war tatsächlich extrem umfangreich, leider viel zu wenig Zeit für eine anständige materielle Prüfung...
Ging aber vielen so
Was wohl am Montag läuft ?!...
02.12.2023, 15:41
Ich habe bzgl. des Mitarbeiters einfach 177 BGB geprüft, weil die ihm explizit vorher verboten hatten mit Bargeld zu hantieren (weil er diesbzgl. schon mal negativ aufgefallen war und er sich jedes Bargeldgeschäft vom Gesellschafter genehmigen lassen sollte). Deswegen hatte er für die Annahme keine Vertretungsmacht.
die Gerichtsstandvereinbarung war meines Erachtens wirksam und auf den Erfüllungsort kam es gar nicht mehr an? Die Prorogation war ja in den AGB zum Kaufvertrag und unter Kaufleuten fehlt es doch am Anwendungsbereich des 310 BGB bzw. 307 nicht einschlägig weil Inlandsgerichtsstand
die Gerichtsstandvereinbarung war meines Erachtens wirksam und auf den Erfüllungsort kam es gar nicht mehr an? Die Prorogation war ja in den AGB zum Kaufvertrag und unter Kaufleuten fehlt es doch am Anwendungsbereich des 310 BGB bzw. 307 nicht einschlägig weil Inlandsgerichtsstand