04.07.2023, 06:27
(04.07.2023, 05:58)AberratioInvictus schrieb:(03.07.2023, 23:05)aho schrieb: Ich habe nicht mitgeschrieben, aber warum war das AG zuständig ?
Wäre nicht 4 ZPO einschlägig? Nichtberücksichtigung der RA-Gebühren für den Streitwert.
Kann man wahrscheinlich beides machen. Habe gesagt es ist eine Betreuungssache wegen 271 Nr.3 FamFG und dann 23a II Nr.1 GVG
04.07.2023, 14:18
[entfernt]
04.07.2023, 14:51
So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
04.07.2023, 14:57
(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Ich habe 767 genommen, da Einspruch verreistet war.
Habe es aber an 767 II wegen Präklusion scheitern lassen??
Wäre zeitlich auch echt heftig gewesen noch eine ganze Klage zu formulieren neben dem anderen tausend Sachen, die die Mandantin wollte
04.07.2023, 15:12
(04.07.2023, 14:57)Nds Verbesserer schrieb:(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Ich habe 767 genommen, da Einspruch verreistet war.
Habe es aber an 767 II wegen Präklusion scheitern lassen??
Wäre zeitlich auch echt heftig gewesen noch eine ganze Klage zu formulieren neben dem anderen tausend Sachen, die die Mandantin wollte
Die Präklusion habe ich aufgrund einer merkwürdigen Thomas Putzo Fundstelle für einen solchen Fall abgelehnt

04.07.2023, 15:28
(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Weggezogen war sie erst im April 2023, also weit nach all diesen Vollstreckungsbescheiden. Deine Lösung klingt jedenfalls schlüssig, ich bin über die Wiedereinsetzung gegangen (Nachbarin hat Post aus dem Briefkasten entwendet, daher unverschuldet), das ist ziemlich sicher Quatsch. Habe mir dann einen Wolf geschrieben mit anderthalb Klagen, dann noch dem Schreiben über die Anerkennung der Haftung, dann eben Adhäsionsverfahren und habe noch isolierte Drittwiderspruchsklage thematisiert als Option, dann kam gegen Ende noch die Rechnerei mit der PKH.
Kaiser würde solche Klausuren als "Exoten" bezeichnen.
04.07.2023, 15:32
(04.07.2023, 15:28)AberratioInvictus schrieb:(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Weggezogen war sie erst im April 2023, also weit nach all diesen Vollstreckungsbescheiden. Deine Lösung klingt jedenfalls schlüssig, ich bin über die Wiedereinsetzung gegangen (Nachbarin hat Post aus dem Briefkasten entwendet, daher unverschuldet), das ist ziemlich sicher Quatsch. Habe mir dann einen Wolf geschrieben mit anderthalb Klagen, dann noch dem Schreiben über die Anerkennung der Haftung, dann eben Adhäsionsverfahren und habe noch isolierte Drittwiderspruchsklage thematisiert als Option, dann kam gegen Ende noch die Rechnerei mit der PKH.
Kaiser würde solche Klausuren als "Exoten" bezeichnen.
Habe ich jetzt überlesen dass die Nachbarin auch noch die Post geklaut hat? xD Den BV habe ich wegen der blöden Post zweimal gelesen und ich meine mich zu erinnern, dass die K (Nachbarin) zwar die Trackingnummern nachverfolgen konnte und die Ware dementsprechend bei ihr gelandet ist. Die Post wurde aber nicht weiter thematisiert...
04.07.2023, 15:37
(04.07.2023, 15:32)NDSREF12345 schrieb:(04.07.2023, 15:28)AberratioInvictus schrieb:(04.07.2023, 14:51)NDSREF12345 schrieb: So, heute in NDS A2 Klausur:
Es meldet sich eine "Helferin" der Mandantin bei uns. Die Helferin ist Mitglied in so einem Verein für sozial benachteiligte Menschen (oder so) und berichtet, dass die Mandantin (M) Post von der Obergerichtsvollzieherin (O) bekommen hat. Die M ist laut BV allerdings geschäftsfähig und Vollmachten etc sind i.O.
In dem Brief wird eine Eintragungsanordnung nach §882c I angekündigt (Frist von 2 Wochen). Grundlage dieser Maßnahme sind zwei Vollstreckungsbescheide gegen die M, die (ich glaube) im Frühjahr 2022 gegen die M erlassen worden sind. Grund für die Vollstreckungsbescheide sind Mahnbescheide der J GmbH und F GmbH (beide Internethandel, Klamotten oder sowas). Die OGV wurde "losgeschickt" von der B Inkasso GmbH. In diesem Schreiben steht, dass die B von J und F "beauftragt" worden sei mit der Durchsetzung der Forderunen (mMn also kein Factoring).
Die Helferin erklärt, dass die M eine Lernbehinderung habe, keinen PC und auch kein Smartphone habe. Von daher könne sie die Sachen gar nicht bestellt haben (laut BV auch zutreffend). Die K, die ehemalige Nachbarin der M, habe wohl auf den Namen der M bei J und F Sachen bestellt und laut BV auch die Trackingnummern bei der Post etc. so verfolgen können, dass die Ware bei ihr ankam. Die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide wurden auch in den Briefkasten der M eingeworfen, allerdings bei deren alter Adresse (noch vor den Bestellungen (meiner Erinnerung nach) ist die M dort weggezogen).
K ist einschlägig vorbestraft und es gibt laut StA auch bereits ein Ermittlungsverfahren inkl Aktenzeichen gegen K. Die zuständige Staatsanwältin "avisiert" allerdings, etwas diesbezüglich einzustellen nach §154a StPO (meiner Erinnerung nach ging es darum, dass hierdurch weitere Ansprüche der M gegen K wegfallen könnten; die Ansprüche wegen den beiden Bestellungen waren hiervon nach meinem Verständnis nicht betroffen).
M möchte nun eine ganze Menge wissen:
Kann sie gerichtlich gegen B, J oder F vorgehen? Was kann sie gegen die Vollstreckung machen? Kann sie sich auch noch irgendwie im Strafverfahren "anschließen"? M verfügt nur über ein Einkommen von 1453€ netto monatlich und hat nur 1500€ auf dem Konto. Was wird das ganze kosten? Muss sie auch diese Beratung bezahlen? Des Weiteren bittet sie darum, etwas aufzusetzen, aus dem hervorgeht, dass die K die Sachen bestellt hat (auch wenn es nicht viel Sinn macht).
Laut BV waren datenschutzrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen. Zustellungen, Vollmachten etc wären alle i.O.
Die Frist für die Eintragungsanordnung lief nur noch zwei Tage.
Meine Gedanken hierzu:
Meiner Meinung nach eine richtig komische Klausur. Eine Nebenklage scheiterte daran, dass §263 StGB nicht in der Vorschrift zur Nebenklage genannt ist (§395 StPO). Für ein Adhäsionsverfahren fehlte es mMn an einem Anspruch der M gegen die K (ich war der Meinung, dass ein solcher erst dann entstehen würde, wenn die ZV beginnt/die Eintragungsanordnung erfolgt.
Ein Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide war verfristet, eine Wiedereinsetzung mangels Gründen nicht mehr möglich.
M hatte die Möglichkeit, Widerspruch gem. §882d I 1 ZPO einzulegen. Allerdings hat der keine aufschiebende Wirkung. Laut Thomas/Putzo ist die Eintragungsanordnung auch keine Maßnahme der ZV.
Habe mich dann dafür entschieden, eine Vollstreckungsabwehrklage mit einer Titelgegenklage und der Klage auf Herausgabe nach 371 BGB analog zu fertigen. Inkl PKH Antrag.
826 BGB auf Titelherausgabe war mMn nicht einschlägig, da die Titel ja nicht sittenwidrig erschlichen worden sind o.ä. Die Ansprüche treffen lediglich die falsche Person. Da das ganze eilig war, habe ich das ganze im einstweiligen Verfahren nach 769 ZPO eingekleidet (aufgrund der Eilbedürftigkeit).
(Kann natürlich auch alles Quatsch sein!)
Weggezogen war sie erst im April 2023, also weit nach all diesen Vollstreckungsbescheiden. Deine Lösung klingt jedenfalls schlüssig, ich bin über die Wiedereinsetzung gegangen (Nachbarin hat Post aus dem Briefkasten entwendet, daher unverschuldet), das ist ziemlich sicher Quatsch. Habe mir dann einen Wolf geschrieben mit anderthalb Klagen, dann noch dem Schreiben über die Anerkennung der Haftung, dann eben Adhäsionsverfahren und habe noch isolierte Drittwiderspruchsklage thematisiert als Option, dann kam gegen Ende noch die Rechnerei mit der PKH.
Kaiser würde solche Klausuren als "Exoten" bezeichnen.
Habe ich jetzt überlesen dass die Nachbarin auch noch die Post geklaut hat? xD Den BV habe ich wegen der blöden Post zweimal gelesen und ich meine mich zu erinnern, dass die K (Nachbarin) zwar die Trackingnummern nachverfolgen konnte und die Ware dementsprechend bei ihr gelandet ist. Die Post wurde aber nicht weiter thematisiert...
Habe es angenommen, aber richtig, im BV stand nix dazu. Hoffe mal beides war möglich, also Wiedereinsetzung und 767.
04.07.2023, 15:41
Ich glaube ehrlich gesagt, dass man schon ein paar Punkte holen konnte wenn man sich ein bisschen mit der Nebenklage und dem Adhäsionsverfahren beschäftigt hat. Den Widerspruch im §882d ZPO sollte man vermutlich auch sehen.
Die PKH-Berechnung habe ich aus Zeitgründen allerdings nicht mehr gebacken bekommen
Die PKH-Berechnung habe ich aus Zeitgründen allerdings nicht mehr gebacken bekommen

04.07.2023, 15:42
Habe es auch über die wiedereinsetzung laufen lassen, da im Sachverhalt stand dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Nachbarin Pakete und Briefe, die an die Mandantin adressiert waren, gefunden wurden.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.
Aber ob man daraus jetzt wirklich schließen konnte, dass sie die vollstreckungsbescheide auch hat verschwinden lassen finde ich selbst zweifelhaft.