07.09.2020, 15:53
(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb: Wieso Einspruchsfrist von einem Monat?
Also im Putzo stand dass bei Verstoß gegen 185 ohnehin keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und es auf die Wiedereinsetzung nicht ankommt. Heilung mangels Zustellungswillens (-) mE (habe ich in der Eile aber leider vergessen hinzuschreiben)
Im VU stand Frist von 4 Wochen
07.09.2020, 15:55
(07.09.2020, 15:53)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb: Wieso Einspruchsfrist von einem Monat?
Also im Putzo stand dass bei Verstoß gegen 185 ohnehin keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und es auf die Wiedereinsetzung nicht ankommt. Heilung mangels Zustellungswillens (-) mE (habe ich in der Eile aber leider vergessen hinzuschreiben)
Im VU stand Frist von 4 Wochen
Also da es innerhalb der 4 Wochen war durch die Zustellung war der wiedereinsetzungsantrag eh unnötig
07.09.2020, 15:55
heute ging bei mir definitiv richtig in die Hose.. Muss das erstmal verdauen. Diese Klausur lief bei mir richtig richtig mies.
07.09.2020, 15:59
(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
07.09.2020, 16:02
(07.09.2020, 15:55)Gast schrieb: heute ging bei mir definitiv richtig in die Hose.. Muss das erstmal verdauen. Diese Klausur lief bei mir richtig richtig mies.
Bei mir auch. Habe den Hinweis Thomas Putzo zu 339 Abs III, dass die vom Gericht gesetzte Frist maßgeblich ist auch wenn die Voraussetzungen von Abs III so verstanden, dass sie auch gilt, wenn die öffentliche Zustellung zu Unrecht erfolgt ist. Das war richtig dumm von mir und ich habe deswegen die RMK der öffentlichen Zustellung gar nicht geprüft.
Ich bin so dämlich das kann echt nicht sein
07.09.2020, 16:06
Lief die Klausur über die hier hauptsächlich diskutiert wird nur in Hessen oder auch in NRW?
07.09.2020, 16:06
(07.09.2020, 16:02)Gast Sep. 2020 schrieb:Ich meine eine Notfrist kann nicht verlängert werden(07.09.2020, 15:55)Gast schrieb: heute ging bei mir definitiv richtig in die Hose.. Muss das erstmal verdauen. Diese Klausur lief bei mir richtig richtig mies.
Bei mir auch. Habe den Hinweis Thomas Putzo zu 339 Abs III, dass die vom Gericht gesetzte Frist maßgeblich ist auch wenn die Voraussetzungen von Abs III so verstanden, dass sie auch gilt, wenn die öffentliche Zustellung zu Unrecht erfolgt ist. Das war richtig dumm von mir und ich habe deswegen die RMK der öffentlichen Zustellung gar nicht geprüft.
Ich bin so dämlich das kann echt nicht sein
07.09.2020, 16:06
(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
07.09.2020, 16:09
(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb: Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
Antrag 3?? Es gab doch nur 2?
07.09.2020, 16:09
(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:Ich habe auch gesagt, er hat keinen Beweis erbracht dass der Motor nicht geschuldet war und wegen des Bedingungseintrittes habe ich letztendlich 726 ZPO über die Klauselgegenklage bejaht. Puh.(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb: Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??