14.07.2016, 16:53
(14.07.2016, 16:48)Trimm-dich schrieb:(14.07.2016, 16:31)GastNds schrieb:(14.07.2016, 16:18)Trimm-dich schrieb: Ich hab zumindest was zu dem Teil mit den Bäumen gefunden.
Das ist tatsächlich eine BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015 – V ZR 229/14
https://openjur.de/u/794841.html
Darin wird §906 iVm. NachbarrechtNRW § 41 mangels Unterschreitung der Abstandsfläche abgelehnt.
Zum aktuellen Fall: Die Bäume kleinsten Bäume (5m) der Waldung standen doch max. 2 oder 3 m entfernt? Damit wäre man nach § 58 NNachbG bei einer Unterschreitung des Mindestabstands.
Wenn man es genau nimmt wird gesagt, dass der Anspruch schon nicht besteht, weil der Entzug von Licht keine Einwirkung iSv 906 BGB darstellt.
Zudem sei die Beeinträchtigung u.a. Hinzunehmen, weil der Grenzabstand eingehalten wurde...
In unserem Fall waren die Bäume tatsächlich ca. 3m entfernt (laut SV), sodass die Grenzabstände gem 58 Nachbarg nicht eingehalten wurden.
Ja, das kommt hinzu. Wie hast Du dann den Klageantrag zu 1 gehandhabt?
14.07.2016, 16:59
Was war da mit dem Rubrum ? Hab auch einfach nur das Klägerubrum angepinselt
14.07.2016, 17:21
(14.07.2016, 16:53)Gastcds schrieb:(14.07.2016, 16:48)Trimm-dich schrieb:(14.07.2016, 16:31)GastNds schrieb:(14.07.2016, 16:18)Trimm-dich schrieb: Ich hab zumindest was zu dem Teil mit den Bäumen gefunden.
Das ist tatsächlich eine BGH Entscheidung.
BGH, Urteil vom 10. 7. 2015 – V ZR 229/14
https://openjur.de/u/794841.html
Darin wird §906 iVm. NachbarrechtNRW § 41 mangels Unterschreitung der Abstandsfläche abgelehnt.
Zum aktuellen Fall: Die Bäume kleinsten Bäume (5m) der Waldung standen doch max. 2 oder 3 m entfernt? Damit wäre man nach § 58 NNachbG bei einer Unterschreitung des Mindestabstands.
Wenn man es genau nimmt wird gesagt, dass der Anspruch schon nicht besteht, weil der Entzug von Licht keine Einwirkung iSv 906 BGB darstellt.
Zudem sei die Beeinträchtigung u.a. Hinzunehmen, weil der Grenzabstand eingehalten wurde...
In unserem Fall waren die Bäume tatsächlich ca. 3m entfernt (laut SV), sodass die Grenzabstände gem 58 Nachbarg nicht eingehalten wurden.
Ja, das kommt hinzu. Wie hast Du dann den Klageantrag zu 1 gehandhabt?
Ich habe gesagt, dass der Antrag begründet ist, soweit es um die Entfernung der Bäume bis 8 m an das Gründstück geht. Insoweit habe ich den Kl klaglos gestellt (Schreiben an den Kl), in der Klageerwiderung darauf hingewiesen und vorab bereits das Einverständnis in eine evtl Erledigungserklärung erklärt.
14.07.2016, 17:26
Durch die Auflagen zur Baugenehmigung über 64 Abs. 4 HBO war ja ein hinreichendes Lärmschutzkonzept gewährleistet, hab damit argumentiert dass bei Verstößen dagegen im Einzelfall auch nach Bestandskraft Schutz vorliegt über 49 II Nr. 2 und bei Verstößen gegen LärmschutzVO Sportanlagen über ein § 24 iVm 22 BImschG vorgegangen werden kann. Insofern nix unzumutbar iSv § 15 I 2 BauNVO
14.07.2016, 17:35
Das ljpa soll sich ins Knie ficken. Ich hab den bebauungszusammenhang abgelehnt. Wohl eher falsch, va weil das ich dann mit dem Aufbau nicht weiter wusste
Zitat:
23 Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzu nehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenz wert insoweit nicht angeben. Das BVerwG hat in einer Entscheidung34 bei einem 130m langen unbebauten Grundstück eine Baulücke noch für möglich gehalten. Die Vorinstanz meinte, schon wegen der Größe der unbebauten Fläche entfalle eine Prägung durch die in der Umge bung vorhandene Bebauung und verzichtete auf einen Augenschein. Das BVerwG beanstan dete diese geografisch mathematische Sichtweise, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
24 Der Bebauungszusammenhang endet deshalb in aller Regel am letzten Baukörper i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für ein am Ortsrand gelegenes unbebautes Grundstück fehlt es i.d.R. am Bebauungszusammenhang. Dies muss aber nicht immer so sein. Denn örtliche Besonderhei ten können es (ausnahmsweise) rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu ei nem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Wald rand oder ähnlich)35 ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
Zitat:
23 Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzu nehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenz wert insoweit nicht angeben. Das BVerwG hat in einer Entscheidung34 bei einem 130m langen unbebauten Grundstück eine Baulücke noch für möglich gehalten. Die Vorinstanz meinte, schon wegen der Größe der unbebauten Fläche entfalle eine Prägung durch die in der Umge bung vorhandene Bebauung und verzichtete auf einen Augenschein. Das BVerwG beanstan dete diese geografisch mathematische Sichtweise, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
24 Der Bebauungszusammenhang endet deshalb in aller Regel am letzten Baukörper i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für ein am Ortsrand gelegenes unbebautes Grundstück fehlt es i.d.R. am Bebauungszusammenhang. Dies muss aber nicht immer so sein. Denn örtliche Besonderhei ten können es (ausnahmsweise) rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu ei nem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Wald rand oder ähnlich)35 ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
14.07.2016, 17:37
Hat jemand nen Tipp für morgen? Womit quälen sie uns zum Abschluss?
14.07.2016, 17:40
Also Außenbereich erstens naheliegend und zweitens auf jeden Fall vertretbar. 2 bis 3 Bauflächen als Orientierung sagt Kaiser, 135 m ist kein Katzensprung
14.07.2016, 17:44
Morgen
14.07.2016, 17:58
Lol, meintest mit "durchgefallen" mich? (ÖIHessen) Warum?
14.07.2016, 18:01
Es ist trotzdem Scheisse den Knackpunkt der Klausur so unklar zu machen.
Ich hab noch überlegt: nachdem man den 34 abgelehnt hatte hätte man nicht einfach BImSchG prüfen können weil 68 bauO ja nicht galt (BV) und somit das gesamte öffentliche Recht Prüfungsgegenstsnd war?
Also hätte man sich gar nicht mit 35 Beschäftigen müssen, denn - soviel ist denke ich unstreitig - auf dieses "Beeinträchtigung öffentliche Belange" Gerede war die Klausur und der Parteivortrag nicht ausgelegt .. Drittschutz ist ja eigentlich ein nachgelagerten Gedanke, wenn keine öffentlich rechtliche Norm verletzt ist ist drittschutz ja egal. Interessant wird drittschutz ja erst wenn man eine verletzte Norm hat dem Antragsteller aber sagt: das ist nicht deine Sache
Ich hab noch überlegt: nachdem man den 34 abgelehnt hatte hätte man nicht einfach BImSchG prüfen können weil 68 bauO ja nicht galt (BV) und somit das gesamte öffentliche Recht Prüfungsgegenstsnd war?
Also hätte man sich gar nicht mit 35 Beschäftigen müssen, denn - soviel ist denke ich unstreitig - auf dieses "Beeinträchtigung öffentliche Belange" Gerede war die Klausur und der Parteivortrag nicht ausgelegt .. Drittschutz ist ja eigentlich ein nachgelagerten Gedanke, wenn keine öffentlich rechtliche Norm verletzt ist ist drittschutz ja egal. Interessant wird drittschutz ja erst wenn man eine verletzte Norm hat dem Antragsteller aber sagt: das ist nicht deine Sache