18.03.2019, 19:53
(18.03.2019, 19:47)BerlinerBoy schrieb: [quote pid='22534' dateline='1552931043']
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
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Das steht aber so im Kommentar ;;) FFK gibt es im einstweiligen nicht aber die einseitige Erledigungserklärung sehr wohl
"Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42)."
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Ja, eine einseitige Erledigung gibt es. Aber es gibt auch den Fall, dass der andere Teil ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dann wird umgedeutet in Feststellung, dass vor Erledigung rechtswidrig war. Und das geht nicht.
18.03.2019, 19:54
Ist zwar schön, aber hier hat der AntragsGEGNER erklärt, er würde sich anschließen. Die Antragsgegnerin wollte zu keiner Zeit eine Erledigung erklären. Der Antragsgegner kann nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen.
18.03.2019, 19:54
[quote pid='22536' dateline='1552931581']
Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
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Das steht aber so im Kommentar ;;) FFK gibt es im einstweiligen nicht aber die einseitige Erledigungserklärung sehr wohl
"Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42)."
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Ja, eine einseitige Erledigung gibt es. Aber es gibt auch den Fall, dass der andere Teil ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dann wird umgedeutet in Feststellung, dass vor Erledigung rechtswidrig war. Und das geht nicht.
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Hab den Beitrag falsch gelesen. Bitte alles vergessen :-)
(18.03.2019, 19:47)BerlinerBoy schrieb: [quote pid='22534' dateline='1552931043']
[quote pid='22532' dateline='1552930773']
(18.03.2019, 19:30)GastBln schrieb: Klageänderung? Es war doch noch gar keine Klage erhoben. Nur Widerspruch und der Antrag nach 80 V. Wie soll da eine Klageänderung erfolgt sein.
Stimmt mein Fehler, 91 VwGO analog! Auf Feststellung, dass sich die Sache erledigt hat und dann wird über die Kostenentschieden.
Im einstweiligen gibt es aber keine FFK und daher doch auch kein entsprechendes Bedürfnis, die Erledigung in einen Antrag auf Feststellung der Rewi umzudeuten?
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Das steht aber so im Kommentar ;;) FFK gibt es im einstweiligen nicht aber die einseitige Erledigungserklärung sehr wohl
"Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist deren einseitige Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszudeuten. In einem solchen Fall tritt an die Stelle des durch den Sachantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstands der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Diese Änderung des Klagebegehrens wird in ihrer Zulässigkeit durch § 91 VwGO (hier in entsprechender Anwendung) nicht eingeschränkt. Erweist sich - wie im vorliegenden Verfahren - die Behauptung der Antragstellerin, dass ein neu eingetretenes Ereignis ihrem Antragsbegehren den Boden entzogen habe, als richtig, so ist die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der bisherigen Anträge ankommt. In dem nach der Erledigungserklärung und dem Widersprechen des Antragsgegners mit verändertem Streitgegenstand fortgeführten Rechtsstreit unterliegt grundsätzlich der Antragsgegner, wenn er zu Unrecht die Erledigung bestreitet und demgemäß zu Unrecht an seinem Ablehnungsantrag festhält (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42)."
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Ja, eine einseitige Erledigung gibt es. Aber es gibt auch den Fall, dass der andere Teil ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dann wird umgedeutet in Feststellung, dass vor Erledigung rechtswidrig war. Und das geht nicht.
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Hab den Beitrag falsch gelesen. Bitte alles vergessen :-)
18.03.2019, 19:55
Sorry natürlich Antragstellerin wollte keine Erledigungserklärung abgeben.
18.03.2019, 20:04
Wie habt ihr in nrw den Teil 2 rund um die gmbh gelöst?
18.03.2019, 20:41
Nur das es keine Erledigungserklärung gab. Da stand nur das sich ggf einer etwaigen Erklärung der Antragstellerin angeschlossen wird. Das ist keine eigenständige Erklärung gewesen sondern nur an die Bedingung geknüpft, dass dir Erklärung durch die Antragstellerin erfolgt. Das ganze diente der Vermeidung einer erneuten Erwiderung und um ggf aus der Kostenfalle zu kommen.
Die Erledigung hat sich meiner Meinung nur aus Erledigung von Ziff. 1 ergeben und musste in dem Rahmen nicht diskutiert werden.
Die Erledigung hat sich meiner Meinung nur aus Erledigung von Ziff. 1 ergeben und musste in dem Rahmen nicht diskutiert werden.
18.03.2019, 21:49
18.03.2019, 22:03
[quote pid='22543' dateline='1552938554']
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Und zu der gmbh gar nichts geschrieben?
(18.03.2019, 20:04)Fastgeschafft schrieb: Wie habt ihr in nrw den Teil 2 rund um die gmbh gelöst?Hab das über 8 GO gemacht und einen Anspruch abgelehnt, weil das ja kein Sportplatz mehr ist. Umgewidmet. Also Antrag zu 2 abgelehnt.
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Und zu der gmbh gar nichts geschrieben?
18.03.2019, 22:32
(18.03.2019, 22:03)Fastgeschafft schrieb: [quote pid='22543' dateline='1552938554']
(18.03.2019, 20:04)Fastgeschafft schrieb: Wie habt ihr in nrw den Teil 2 rund um die gmbh gelöst?Hab das über 8 GO gemacht und einen Anspruch abgelehnt, weil das ja kein Sportplatz mehr ist. Umgewidmet. Also Antrag zu 2 abgelehnt.
Und zu der gmbh gar nichts geschrieben?
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Nö ?
18.03.2019, 22:35
Was für eine gmbh denn bitte?!