09.06.2015, 18:14
NRW-Lösungsvorschlag (etwas unstrukturiert und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, habe noch einiges für StrafR zu tun):
1. Teil: Endurteil LG Köln
I. Rechtsbehelf
Urteilsergänzung, §§ 599 II, 321 ZPO war verfristet (§ 321 II ZPO),
daher Berufung
II. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit (+), ist auf Vorbehaltsurteile im Urkundenverfahren anwendbar, ebenso auf Endurteile im Vorbehaltsverfahren; nicht durch Urteilsergänzungsverfahren ausgeschlossen, insoweit Wahlrecht (steht im T/P)
2. Beschwer (+), insbes. Verurteilung in der Sache über 600,- Euro
3. Frist- und formgerechte Einlegung möglich (+)
4. Frist- und formgerechte Begründung möglich (+)
III. Begründetheit
(+), Gericht hat § 599 ZPO verletzt
IV. Erfolgsaussichten des Nachverfahrens
1. Folge der erfolgreichen Berufung
Rechtsstreit wird *als Urkundenprozess* zum OLG befördert, OLG kann unter teilweiser Abänderung des LG-Urteils selbst ein Vorbehaltsurteil erlassen;
Rechtsstreit bleibt dann beim OLG; dort findet das Nachverfahren statt
2. bzgl. Bürgschaft
(+), Bürgschaft ist nach § 177 I BGB unwirksam (auf Missbrauch der Ausfüllermächtigung kommt es nicht an);
Vermieter hat Ausfüllermächtigung nur mündlich erhalten, bei Bürgschaft nach BGH-Rspr. ist jedoch entgegen § 167 II BGB bei Ausfüllermächtigung des Bürgschafts-Blanketts die Form des § 766 BGB zu wahren;
Vermieter nicht schutzbedürftig, denn er kannte den Formmangel;
kein § 242 BGB (venire contra factum proprium) bzgl. 20.000,- Euro möglich, da dies den Bürgenschutz durch o.g. Rspr. umgehen würde
3. bzgl. Schuldbeitritt
(+), Schuldbeitritt (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB) ist durch Erfüllung erloschen;
dies ist beweisbar durch Zeugnis des wieder aufgetauchten Nachbarn
V. Zweckmäßigkeit
Rat, Berufung einzulegen mit Antrag
"unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Köln [...] der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten"
und anschließend Nachverfahren zu betreiben
Rat zu Antrag, die ZV aus dem Urteil einstweilig einzustellen (§§ 719 I, 707 ZPO), ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen SiL
Bitte an Mdt., ladungsfähige Anschrift des Zeugen beizubringen
2. Teil: neue Klage
A. Zulässigkeit
I. fehlende Zuständigkeit, §§ 23 Nr. 2 a) GVG, 29a I ZPO (Wohnraummietverhältnis, daher AG Köln)
II. bzgl. Zahlungsantrag Einrede der fehlenden Kostenerstattung, § 269 VI ZPO
III. Klagehäufung zulässig, § 260 ZPO
IV. Rügen führen aber nur zur Verweisung bzw. Abweisung als "derzeit unbegründet", daher materiell-rechtlich zu prüfen
B. Begründetheit
I. bzgl. Zahlungsantrag 9.000,- Euro
1. Anspruch aus Mietvertrag gem. § 535 BGB?
2. P: Mietminderung gem. § 536 I BGB?
Mangel ist beweisbar durch Zeugnis des F (Unbeachtlich, dass "Sympathieperson")
Zeitpunkt ("wohl schon baubedingt") ist für § 536 BGB egal
aber Minderung nur in Abhängigkeit von der Wohnfläche iHv 150,- Euro monatlich begründet, zusammen 1.500,- Euro
3. restliche 7.500,- Euro können iHv 5.000,- Euro durch Aufrechnung gem. § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden; mit einem Bestreiten der Abtretung ist nicht zu rechnen (Verhalten im Urkundenprozess);
über Aufrechnung wurde nicht rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO)
4. Aufrechnung wirkt zurück, so dass die Forderung des Vermieters nur iHv 2.500,- Euro entstanden ist
II. bzgl. Herausgabeanspruch
1. Anspruch aus §§ 562, 1257, 1228 BGB?
2. Vermieterpfandrecht entstanden?
P: Eigentum der Mdt.?
§ 1362 BGB greift nicht ein, auch nicht analog
Beweislast bei Vermieter, aber sek. Darlegungs- und Beweislast bei Mdt.
Beweis durch Zeugnis des F i.V.m. § 1006 BGB
=> Pfandrecht (-), kein Anspruch
C. Zweckmäßigkeit
I. bzgl. Miete
Aufrechnung erklären (Vollmacht beifügen, § 174 BGB);
wegen 2.500,- Euro kein "sofortiges" Anerkenntnis mehr möglich, daher entweder Anerkennen oder außergerichtlich klaglos stellen oder ohne anzuerkennen unstreitig stellen
(ich habe zu einem Teilversäumnisurteil geraten; keine Ahnung, ob das im schriftlichen Vorverfahren funktioniert - eher nicht, oder?);
II. bzgl. Pfandrecht
Abweisung beantragen
1. Teil: Endurteil LG Köln
I. Rechtsbehelf
Urteilsergänzung, §§ 599 II, 321 ZPO war verfristet (§ 321 II ZPO),
daher Berufung
II. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit (+), ist auf Vorbehaltsurteile im Urkundenverfahren anwendbar, ebenso auf Endurteile im Vorbehaltsverfahren; nicht durch Urteilsergänzungsverfahren ausgeschlossen, insoweit Wahlrecht (steht im T/P)
2. Beschwer (+), insbes. Verurteilung in der Sache über 600,- Euro
3. Frist- und formgerechte Einlegung möglich (+)
4. Frist- und formgerechte Begründung möglich (+)
III. Begründetheit
(+), Gericht hat § 599 ZPO verletzt
IV. Erfolgsaussichten des Nachverfahrens
1. Folge der erfolgreichen Berufung
Rechtsstreit wird *als Urkundenprozess* zum OLG befördert, OLG kann unter teilweiser Abänderung des LG-Urteils selbst ein Vorbehaltsurteil erlassen;
Rechtsstreit bleibt dann beim OLG; dort findet das Nachverfahren statt
2. bzgl. Bürgschaft
(+), Bürgschaft ist nach § 177 I BGB unwirksam (auf Missbrauch der Ausfüllermächtigung kommt es nicht an);
Vermieter hat Ausfüllermächtigung nur mündlich erhalten, bei Bürgschaft nach BGH-Rspr. ist jedoch entgegen § 167 II BGB bei Ausfüllermächtigung des Bürgschafts-Blanketts die Form des § 766 BGB zu wahren;
Vermieter nicht schutzbedürftig, denn er kannte den Formmangel;
kein § 242 BGB (venire contra factum proprium) bzgl. 20.000,- Euro möglich, da dies den Bürgenschutz durch o.g. Rspr. umgehen würde
3. bzgl. Schuldbeitritt
(+), Schuldbeitritt (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB) ist durch Erfüllung erloschen;
dies ist beweisbar durch Zeugnis des wieder aufgetauchten Nachbarn
V. Zweckmäßigkeit
Rat, Berufung einzulegen mit Antrag
"unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Köln [...] der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten"
und anschließend Nachverfahren zu betreiben
Rat zu Antrag, die ZV aus dem Urteil einstweilig einzustellen (§§ 719 I, 707 ZPO), ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen SiL
Bitte an Mdt., ladungsfähige Anschrift des Zeugen beizubringen
2. Teil: neue Klage
A. Zulässigkeit
I. fehlende Zuständigkeit, §§ 23 Nr. 2 a) GVG, 29a I ZPO (Wohnraummietverhältnis, daher AG Köln)
II. bzgl. Zahlungsantrag Einrede der fehlenden Kostenerstattung, § 269 VI ZPO
III. Klagehäufung zulässig, § 260 ZPO
IV. Rügen führen aber nur zur Verweisung bzw. Abweisung als "derzeit unbegründet", daher materiell-rechtlich zu prüfen
B. Begründetheit
I. bzgl. Zahlungsantrag 9.000,- Euro
1. Anspruch aus Mietvertrag gem. § 535 BGB?
2. P: Mietminderung gem. § 536 I BGB?
Mangel ist beweisbar durch Zeugnis des F (Unbeachtlich, dass "Sympathieperson")
Zeitpunkt ("wohl schon baubedingt") ist für § 536 BGB egal
aber Minderung nur in Abhängigkeit von der Wohnfläche iHv 150,- Euro monatlich begründet, zusammen 1.500,- Euro
3. restliche 7.500,- Euro können iHv 5.000,- Euro durch Aufrechnung gem. § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden; mit einem Bestreiten der Abtretung ist nicht zu rechnen (Verhalten im Urkundenprozess);
über Aufrechnung wurde nicht rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO)
4. Aufrechnung wirkt zurück, so dass die Forderung des Vermieters nur iHv 2.500,- Euro entstanden ist
II. bzgl. Herausgabeanspruch
1. Anspruch aus §§ 562, 1257, 1228 BGB?
2. Vermieterpfandrecht entstanden?
P: Eigentum der Mdt.?
§ 1362 BGB greift nicht ein, auch nicht analog
Beweislast bei Vermieter, aber sek. Darlegungs- und Beweislast bei Mdt.
Beweis durch Zeugnis des F i.V.m. § 1006 BGB
=> Pfandrecht (-), kein Anspruch
C. Zweckmäßigkeit
I. bzgl. Miete
Aufrechnung erklären (Vollmacht beifügen, § 174 BGB);
wegen 2.500,- Euro kein "sofortiges" Anerkenntnis mehr möglich, daher entweder Anerkennen oder außergerichtlich klaglos stellen oder ohne anzuerkennen unstreitig stellen
(ich habe zu einem Teilversäumnisurteil geraten; keine Ahnung, ob das im schriftlichen Vorverfahren funktioniert - eher nicht, oder?);
II. bzgl. Pfandrecht
Abweisung beantragen
09.06.2015, 18:28
(09.06.2015, 18:07)Gast schrieb: Anderes Ergebnis vielleicht möglich, wenn man (wie oben schonmal erwähnt), es so sieht, dass die Ermächtigung, die Bürgschaftserklärung nachträglich auszufüllen, auch schriftlich hätte sein müssen. (Palandt, Rn. 4, [undefined=undefined]mit Zusatz: str.[/undefined]),
Diesen Zusatz im Palandt halte ich für reichlich frech. Da ist der Palandt mal fast so schlimm wie der T/P. Die BGH-Rechtsprechung ist bald 20 Jahre alt. BGH NJW 1996, 1467 = BGHZ 132, 119 - Erster Leitsatz: "Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen."
09.06.2015, 18:28
Hat jmd heute strafrecht in berlin geschrieben?
Was sagt ihr dazu???
Was sagt ihr dazu???
09.06.2015, 18:31
"restliche 7.500,- Euro können iHv 5.000,- Euro durch Aufrechnung gem. § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden"
- Wo kommen denn die 5000 € her??
- Wo kommen denn die 5000 € her??
09.06.2015, 18:33
hab Strafrecht geschrieben. Fand es komisch. Wofür waren denn die Angaben über die finanziellen Verhältnisse, den job und so da. Hab es nur bei der Frage des Haftbefehls eingebracht. Aber das war für mich ohnehin klarer Fall, da hohe Straferwartung. Und wofür war der Registerauszug? Prozessuale Probleme habe ich nicht gefunden. Was das mit der Durchsuchung sollte erschließt sich mir auch nicht. Hab nicht so ein gutes Gefühl nach der Klausur :(
09.06.2015, 18:37
(09.06.2015, 18:33):) schrieb: hab Strafrecht geschrieben. Fand es komisch. Wofür waren denn die Angaben über die finanziellen Verhältnisse, den job und so da. Hab es nur bei der Frage des Haftbefehls eingebracht. Aber das war für mich ohnehin klarer Fall, da hohe Straferwartung. Und wofür war der Registerauszug? Prozessuale Probleme habe ich nicht gefunden. Was das mit der Durchsuchung sollte erschließt sich mir auch nicht. Hab nicht so ein gutes Gefühl nach der Klausur :(
Ja das mit der Durchsuchung hab ich mich auch gefragt was das soll.
Registerauszug war glaube ich weger der Bewährungszeit, sollte man kurz evtl. bei der notwendigen Verteidigung schreiben, obwohl ihm schon ein pflichtverteidiger bestellt worden war, alles komisch
Irgendwie kommt es mir so vor, ob ich da was übersehen bzw. überlesen habe...
09.06.2015, 18:37
(09.06.2015, 18:31)Gast schrieb: "restliche 7.500,- Euro können iHv 5.000,- Euro durch Aufrechnung gem. § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden"
- Wo kommen denn die 5000 € her??
Im Urkundenverfahren hatte es doch eine Aufrechnung mit abgetretener Forderung in der Höhe gegeben. Die war aber fehlgeschlagen (lt. Gericht kein Bedingungseintritt) bzw. wegen vorheriger Erfüllung - das lässt sich im Nachverfahren beweisen - ins Leere gegangen.
Da die Forderung für das Nachverfahren nicht mehr benötigt wird (wegen der erfolgten Erfüllung), war sie für den neuen Prozess "frei". Das war die einzige inhaltliche Verknüpfung zwischen den beiden Teilen.
09.06.2015, 18:51
Ich habe zwar auch eine Berufung gewählt, aber ich habe erstmal vorher die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Urkundenprozess geprüft.
D.h. mit den Vorraussetzungen der 592, 593 ZPO etc.
Habe dann festgestellt, dass das Urteil unter Rechtsfehlern leidet.
Leider habe ich dann aus Zeitgründen dann zur Berufung außer der Statthaftigkeit, Frist dann nur noch sehr wenig geschrieben.
Kann jemand beurteilen ob so ein Aufbau als schwerer Fehler gewertet wird?
Oder ist man da relativ frei?
D.h. mit den Vorraussetzungen der 592, 593 ZPO etc.
Habe dann festgestellt, dass das Urteil unter Rechtsfehlern leidet.
Leider habe ich dann aus Zeitgründen dann zur Berufung außer der Statthaftigkeit, Frist dann nur noch sehr wenig geschrieben.
Kann jemand beurteilen ob so ein Aufbau als schwerer Fehler gewertet wird?
Oder ist man da relativ frei?
09.06.2015, 19:02
(09.06.2015, 18:14)NRW_Ph schrieb: NRW-Lösungsvorschlag (etwas unstrukturiert und ohne Anspruch auf Vollständigkeit, habe noch einiges für StrafR zu tun):
1. Teil: Endurteil LG Köln
I. Rechtsbehelf
Urteilsergänzung, §§ 599 II, 321 ZPO war verfristet (§ 321 II ZPO),
daher Berufung
II. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit (+), ist auf Vorbehaltsurteile im Urkundenverfahren anwendbar, ebenso auf Endurteile im Vorbehaltsverfahren; nicht durch Urteilsergänzungsverfahren ausgeschlossen, insoweit Wahlrecht (steht im T/P)
2. Beschwer (+), insbes. Verurteilung in der Sache über 600,- Euro
3. Frist- und formgerechte Einlegung möglich (+)
4. Frist- und formgerechte Begründung möglich (+)
III. Begründetheit
(+), Gericht hat § 599 ZPO verletzt
IV. Erfolgsaussichten des Nachverfahrens
1. Folge der erfolgreichen Berufung
Rechtsstreit wird *als Urkundenprozess* zum OLG befördert, OLG kann unter teilweiser Abänderung des LG-Urteils selbst ein Vorbehaltsurteil erlassen;
Rechtsstreit bleibt dann beim OLG; dort findet das Nachverfahren statt
2. bzgl. Bürgschaft
(+), Bürgschaft ist nach § 177 I BGB unwirksam (auf Missbrauch der Ausfüllermächtigung kommt es nicht an);
Vermieter hat Ausfüllermächtigung nur mündlich erhalten, bei Bürgschaft nach BGH-Rspr. ist jedoch entgegen § 167 II BGB bei Ausfüllermächtigung des Bürgschafts-Blanketts die Form des § 766 BGB zu wahren;
Vermieter nicht schutzbedürftig, denn er kannte den Formmangel;
kein § 242 BGB (venire contra factum proprium) bzgl. 20.000,- Euro möglich, da dies den Bürgenschutz durch o.g. Rspr. umgehen würde
3. bzgl. Schuldbeitritt
(+), Schuldbeitritt (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB) ist durch Erfüllung erloschen;
dies ist beweisbar durch Zeugnis des wieder aufgetauchten Nachbarn
V. Zweckmäßigkeit
Rat, Berufung einzulegen mit Antrag
"unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Köln [...] der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten"
und anschließend Nachverfahren zu betreiben
Rat zu Antrag, die ZV aus dem Urteil einstweilig einzustellen (§§ 719 I, 707 ZPO), ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen SiL
Bitte an Mdt., ladungsfähige Anschrift des Zeugen beizubringen
2. Teil: neue Klage
A. Zulässigkeit
I. fehlende Zuständigkeit, §§ 23 Nr. 2 a) GVG, 29a I ZPO (Wohnraummietverhältnis, daher AG Köln)
II. bzgl. Zahlungsantrag Einrede der fehlenden Kostenerstattung, § 269 VI ZPO
III. Klagehäufung zulässig, § 260 ZPO
IV. Rügen führen aber nur zur Verweisung bzw. Abweisung als "derzeit unbegründet", daher materiell-rechtlich zu prüfen
B. Begründetheit
I. bzgl. Zahlungsantrag 9.000,- Euro
1. Anspruch aus Mietvertrag gem. § 535 BGB?
2. P: Mietminderung gem. § 536 I BGB?
Mangel ist beweisbar durch Zeugnis des F (Unbeachtlich, dass "Sympathieperson")
Zeitpunkt ("wohl schon baubedingt") ist für § 536 BGB egal
aber Minderung nur in Abhängigkeit von der Wohnfläche iHv 150,- Euro monatlich begründet, zusammen 1.500,- Euro
3. restliche 7.500,- Euro können iHv 5.000,- Euro durch Aufrechnung gem. § 389 BGB zum Erlöschen gebracht werden; mit einem Bestreiten der Abtretung ist nicht zu rechnen (Verhalten im Urkundenprozess);
über Aufrechnung wurde nicht rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO)
4. Aufrechnung wirkt zurück, so dass die Forderung des Vermieters nur iHv 2.500,- Euro entstanden ist
II. bzgl. Herausgabeanspruch
1. Anspruch aus §§ 562, 1257, 1228 BGB?
2. Vermieterpfandrecht entstanden?
P: Eigentum der Mdt.?
§ 1362 BGB greift nicht ein, auch nicht analog
Beweislast bei Vermieter, aber sek. Darlegungs- und Beweislast bei Mdt.
Beweis durch Zeugnis des F i.V.m. § 1006 BGB
=> Pfandrecht (-), kein Anspruch
C. Zweckmäßigkeit
I. bzgl. Miete
Aufrechnung erklären (Vollmacht beifügen, § 174 BGB);
wegen 2.500,- Euro kein "sofortiges" Anerkenntnis mehr möglich, daher entweder Anerkennen oder außergerichtlich klaglos stellen oder ohne anzuerkennen unstreitig stellen
(ich habe zu einem Teilversäumnisurteil geraten; keine Ahnung, ob das im schriftlichen Vorverfahren funktioniert - eher nicht, oder?);
II. bzgl. Pfandrecht
Abweisung beantragen
Oh Mann...das klingt ganz gut. Und wenn ich deine Lösung jetzt lese, werden mir meine Fehler mal so richtig vor Augen geführt
09.06.2015, 19:08
Ist nicht der Anspruch auf Herausgabe noch Gegenstand des ersten Verfahrens und damit im zweiten Prozess unzulässig?