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Klausuren Oktober 2018
Gast
Unregistered
 
#331
09.10.2018, 18:53
Habe Urkundenfälschung auch mangels Urkunde abgelehnt.

Bzgl. Begründungsschrift habe ich gesagt, dass nicht das vollständige Urteil zugestellt wurde, weil der Richter nicht unterschrieben hatte
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LSA1234
Unregistered
 
#332
09.10.2018, 19:03
Begründungsfrist § 345 I S. 2 StPO lief wegen fehlender Unterschrift des Urkundsbeamten nach § 273 I S. 1 StPO nicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht nötig.

Urkunde konnte man m.E. bejahen als auch verneinen. Rspr. sagt Kopien sind keine Urkunden, wenn sie als solche erkennbar sind. Sind sie jedoch als solche nicht erkennbar, dann Urkunde (+)

Der dritte relative Revisionsgrund war übrigens die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten. § 337 I StPO iVm. § 273 S. 1 StPO. Stand zumindest so im M/G. Kann jedoch jederzeit durch das Gericht berichtigt werden und damit der Rüge den Boden entziehen.
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NdsPayBack
Unregistered
 
#333
09.10.2018, 19:04
Hallo @all,

eine kleine Ergänzung zur heutigen VR-Klausur:

PR Seemann vertrat die Rechtsansicht, dass die Bundespolizei es nicht zu vertreten habe, dass der Widerspruch des Klägers aufgrund von hohem Krankenstand/ Ruhestand/ Urlaub über Monate hinweg nicht bearbeitet wurde.

Ich denke, in der Klausurvorlage wurde deshalb auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit/ Sparsamkeit herum geritten, damit der Prüfling kurz begründet , dass der Staat gegenüber dem Steuerzahler verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur die Kaffeemaschine, sondern auch seine Amtsstube läuft.
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Gast
Unregistered
 
#334
09.10.2018, 19:05
Hatte in NRW auch der Urkundsbeamte nicht unterschrieben oder der Richter?
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LSAgast
Unregistered
 
#335
09.10.2018, 19:07
Frage an LSA 1234

Bist du dir sicher, dass hinsichtlich des Ausschusses der Öffentlichkeit ein erneuter Beschluss notwendig war?
Ich habe das abgelehnt, weil irgendwo drin stand, dass sich der Ausschluss nach der Begründung im Beschluss auf einen bestimmten Teil beschränken kann. Das war ja laut Beschluss die Zeugenvernehmung der C. Habe damit argumentiert, dass auf Grund des Sachzusammenhangs und der zeitlichen Nähe der Beschluss auch dafür wirkt und kein neuer zu fassen war.
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LSA1234
Unregistered
 
#336
09.10.2018, 19:10
M.E.: ja, da die Öffentlichkeit nach dem ersten Ausschluss wiederhergestellt wurde. Daher müsste theoretisch wieder ein Beschluss ergehen, § 174 GVG.
a.A. bestimmt gut vertretbar.
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Gast
Unregistered
 
#337
09.10.2018, 19:19
NRW
Kann noch jmd einen Lösungsvorschlag senden? Ich habe hab ein gutes Gefühl bei der Klausur und das ist erfahrungsgemäß im Examen immer sehr schlecht...
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Gast
Unregistered
 
#338
09.10.2018, 19:32
Verjährung war in NRW ausgeschlossen?
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GästchenNRW
Unregistered
 
#339
09.10.2018, 19:43
Also die Verjährung habe ich ebenfalls geprüft. Dass es ausgeschlossen sein soll, wäre mir neu. Und eine Frage: Das Amtsgericht war ja laut BV zuständig. Stand da nur "Amtsgericht Aachen ist zuständig", oder stand da auch, dass das Schöffengericht zuständig ist? Ich habe nämlich die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts thematisiert und mit Blick auf den gesetzlichen Richter verneint. Wäre schon blöd.
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Gast
Unregistered
 
#340
09.10.2018, 19:44
Die Verjährung war nicht ausgeschlossen, sondern die Vorschriften zur Einziehung.
Ob die Unterschrift des Richters oder des Urkundsbeamten fehlte interessiert mich allerdings auch. Ich wär dankbar für eine Rückmeldung.
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