17.10.2022, 16:12
Ich habe (in HH) AK+VK angenommen, ähnlich Konkurrentenverdrängungsklage. Schien mir dogmatisch sauberer, weil ja erst mal die jetzigen Schilder weg müssen, die nicht (allein) an die Klägerin gerichtet waren und durch die die Beigeladene begünstigt wurde.
Nachteil: hab dann in der Begrundetheit alles in der AK geprüft und VK dann entsprechend abgelehnt, weil schon AK unbegründet. Der Aufbau wäre natürlich in der VK viel einfacher gewesen, so kam ich arg ins Schwimmen, musste alles auf Ermessensebene prüfen. Wurde leider sehr unsystematisch.
Nachteil: hab dann in der Begrundetheit alles in der AK geprüft und VK dann entsprechend abgelehnt, weil schon AK unbegründet. Der Aufbau wäre natürlich in der VK viel einfacher gewesen, so kam ich arg ins Schwimmen, musste alles auf Ermessensebene prüfen. Wurde leider sehr unsystematisch.
17.10.2022, 16:51
Ob es wohl vertretbar ist mit den Argumenten aus dem Sachverhalt und die Begründetheit der Klage wegen Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen? :/
17.10.2022, 17:21
Was für eine schwere Klausur heute…
17.10.2022, 17:36
Falls es noch nicht hier gepostet worden ist:
https://openjur.de/u/2221718.html
Das müsste ziemlich sicher die Vorlage für die heutige VA-Klausur in (u.a.) Niedersachsen gewesen sein.
Ohne Begründung wird eine Verpflichtungsklage angenommen und ein Eingriff in Art. 12 wird angenommen, der wiederum gerechtfertigt ist. Ermessensprüfung i.R.d. Art. 3 GG usw.
https://openjur.de/u/2221718.html
Das müsste ziemlich sicher die Vorlage für die heutige VA-Klausur in (u.a.) Niedersachsen gewesen sein.
Ohne Begründung wird eine Verpflichtungsklage angenommen und ein Eingriff in Art. 12 wird angenommen, der wiederum gerechtfertigt ist. Ermessensprüfung i.R.d. Art. 3 GG usw.
17.10.2022, 17:49
Ich finde es schon unfair, dass man ohne Kommentar auf so eine Lösung kommen soll, dass es zwar kein Ge/Verbot enthält, also nichts Geregelt wird aber trotzdem ein VA vorliegt. Zudem war der Sachverhalt echt schwer Formuliert, fand ich… also ich hab die Klausur auch vermasselt.
17.10.2022, 17:57
Ja geht mir genauso. Ich habe natürlich mit drei Sätzen den Eingriff in Art. 12 GG abgelehnt und Art. 3 GG ebenfalls schnell abgefrühstückt. Wenn ich mir jetzt das Urteil so anschaue, war das schon ein ordentlicher Griff ins Klo.
Aber eine durchaus ausführliche Prüfung des Art. 3 im 2. Examen hätte ich so nicht erwartet. Der mutmaßliche "Hinweis" darauf (die Oil&More GmbH würde von der NLSBV bevorzugt behandelt) brachte mich eher auf die wettbewerbsrechtliche Schiene.
Ich hoffe morgen einfach auf einen "stinknormalen Fall". Baurecht, Tierschutz oder von mir aus auch Waffenrecht.
Aber eine durchaus ausführliche Prüfung des Art. 3 im 2. Examen hätte ich so nicht erwartet. Der mutmaßliche "Hinweis" darauf (die Oil&More GmbH würde von der NLSBV bevorzugt behandelt) brachte mich eher auf die wettbewerbsrechtliche Schiene.
Ich hoffe morgen einfach auf einen "stinknormalen Fall". Baurecht, Tierschutz oder von mir aus auch Waffenrecht.
17.10.2022, 18:02
(17.10.2022, 17:57)NdsGast123 schrieb: Ja geht mir genauso. Ich habe natürlich mit drei Sätzen den Eingriff in Art. 12 GG abgelehnt und Art. 3 GG ebenfalls schnell abgefrühstückt. Wenn ich mir jetzt das Urteil so anschaue, war das schon ein ordentlicher Griff ins Klo.Ich hab mich auch komplett zu Wettbewerb leiten lassen und komplett den falschen Schwerpunkt
Aber eine durchaus ausführliche Prüfung des Art. 3 im 2. Examen hätte ich so nicht erwartet. Der mutmaßliche "Hinweis" darauf (die Oil&More GmbH würde von der NLSBV bevorzugt behandelt) brachte mich eher auf die wettbewerbsrechtliche Schiene.
Ich hoffe morgen einfach auf einen "stinknormalen Fall". Baurecht, Tierschutz oder von mir aus auch Waffenrecht.
Auch kein VA angenommen
17.10.2022, 18:14
(17.10.2022, 17:49)Gast schrieb: Ich finde es schon unfair, dass man ohne Kommentar auf so eine Lösung kommen soll, dass es zwar kein Ge/Verbot enthält, also nichts Geregelt wird aber trotzdem ein VA vorliegt. Zudem war der Sachverhalt echt schwer Formuliert, fand ich… also ich hab die Klausur auch vermasselt.
Ganz davon ab, dass ich mich zu den Vermasslern einreihen muss, fand ich die Frage, ob Verkehrsschilder als VA zu qualifizieren sind noch am nettesten an der Klausur.
Ich habe dort gar kein Problem gesehen und die VA-Qualität lapidar festgestellt (also Allgemeinverfügung).
In den Sand habe ich die Klausur im Wesentlichen dadurch gesetzt, dass meine Zeiteinteilung unter aller Kanone war. Ich habe viel zu lange gebraucht um den Sachverhalt zu verstehen, warum diese ganzen Normen dort stehen und wie ich diese Normen in ein Gutachten "basteln" soll.
Ende vom Lied:
- lange Prüfung der Zulässigkeit
- dahin-gerotzte Begründetheitsprüfung, noch dazu mit falschen Rechtmäßigkeitsaufbau
- GR Verletzung habe ich nicht mehr geprüft; habe aber irgendwie dann doch i.R.d. VHM ziemlich viel bla bla geschrieben (aber halt zu anderen Sachen).
Ergebnis: Klage zum Hauptantrag unbegründet, Klage bzgl. Hilfsantrag bereits unzulässig.
Ich hatte den Hilfsantrag so verstanden & ausgelegt, dass wenn die Klägerin immer noch auf das Zusatzschild will oder zumindest an der Autobahn ein Schild.
Da das Zusatzschild bereits das Begehren des Hauptantrags war, konnte das nicht auch Begehren des Hilfsantrags m.M.n. sein. Von anderen habe ich mitbekommen, dass sie den Hilfsantrag so verstanden haben, dass die Klägerin ZUSÄTZLICH ihre KM-Angabe auf dem Schild haben wollte. Auf die Idee bin ich gar nicht gekommen, so blödsinnig finde ich die Idee der Klägerin (dann wären ja 2 verschiedene KM-Angaben auf dem Schild für für nächsten Tanken).
Bzgl. der anderen von mir ausgelegten Möglichkeit "Wenigstens 'nen Schild will ich", habe ich das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Denn die Klägerin hatte bereits 2 Schilder auf jeder Autobahnseite zu ihrem Rasthof.
Im praktischen Teil habe ich mich nur der Klageabweisung angeschlossen und ein wenig den Sachverhalt ergänzt. Die rechtliche Würdigung überlasse ich den VG.
Für das Mandantenschreiben hatte ich keine Zeit mehr. Dort fehlen leider Erklärungen zur Beiladung und die Anforderung der VM.
______________________
Ich hoffe, dass meine Klausuren im ÖR nicht von D.K. oder T.M. korrigiert werden. Falls doch: Ergänzungsvorbereitungsdienst ich komme.

Wenn das jetzt insgesamt noch über 5 Punkte im Schnitt werden, fresse ich einen Besen. Das 2. Examen sind 2 Klausuren mehr und mindestens doppelt so nett (nett ist die kleine Schwester von ...)
17.10.2022, 18:17
(17.10.2022, 18:14)NDS-BrunoBanane schrieb:(17.10.2022, 17:49)Gast schrieb: Ich finde es schon unfair, dass man ohne Kommentar auf so eine Lösung kommen soll, dass es zwar kein Ge/Verbot enthält, also nichts Geregelt wird aber trotzdem ein VA vorliegt. Zudem war der Sachverhalt echt schwer Formuliert, fand ich… also ich hab die Klausur auch vermasselt.
Ganz davon ab, dass ich mich zu den Vermasslern einreihen muss, fand ich die Frage, ob Verkehrsschilder als VA zu qualifizieren sind noch am nettesten an der Klausur.
Ich habe dort gar kein Problem gesehen und die VA-Qualität lapidar festgestellt (also Allgemeinverfügung).
In den Sand habe ich die Klausur im Wesentlichen dadurch gesetzt, dass meine Zeiteinteilung unter aller Kanone war. Ich habe viel zu lange gebraucht um den Sachverhalt zu verstehen, warum diese ganzen Normen dort stehen und wie ich diese Normen in ein Gutachten "basteln" soll.
Ende vom Lied:
- lange Prüfung der Zulässigkeit
- dahin-gerotzte Begründetheitsprüfung, noch dazu mit falschen Rechtmäßigkeitsaufbau
- GR Verletzung habe ich nicht mehr geprüft; habe aber irgendwie dann doch i.R.d. VHM ziemlich viel bla bla geschrieben (aber halt zu anderen Sachen).
Ergebnis: Klage zum Hauptantrag unbegründet, Klage bzgl. Hilfsantrag bereits unzulässig.
Ich hatte den Hilfsantrag so verstanden & ausgelegt, dass wenn die Klägerin immer noch auf das Zusatzschild will oder zumindest an der Autobahn ein Schild.
Da das Zusatzschild bereits das Begehren des Hauptantrags war, konnte das nicht auch Begehren des Hilfsantrags m.M.n. sein. Von anderen habe ich mitbekommen, dass sie den Hilfsantrag so verstanden haben, dass die Klägerin ZUSÄTZLICH ihre KM-Angabe auf dem Schild haben wollte. Auf die Idee bin ich gar nicht gekommen, so blödsinnig finde ich die Idee der Klägerin (dann wären ja 2 verschiedene KM-Angaben auf dem Schild für für nächsten Tanken).
Bzgl. der anderen von mir ausgelegten Möglichkeit "Wenigstens 'nen Schild will ich", habe ich das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Denn die Klägerin hatte bereits 2 Schilder auf jeder Autobahnseite zu ihrem Rasthof.
Im praktischen Teil habe ich mich nur der Klageabweisung angeschlossen und ein wenig den Sachverhalt ergänzt. Die rechtliche Würdigung überlasse ich den VG.
Für das Mandantenschreiben hatte ich keine Zeit mehr. Dort fehlen leider Erklärungen zur Beiladung und die Anforderung der VM.
______________________
Ich hoffe, dass meine Klausuren im ÖR nicht von D.K. oder T.M. korrigiert werden. Falls doch: Ergänzungsvorbereitungsdienst ich komme.![]()
Wenn das jetzt insgesamt noch über 5 Punkte im Schnitt werden, fresse ich einen Besen. Das 2. Examen sind 2 Klausuren mehr und mindestens doppelt so nett (nett ist die kleine Schwester von ...)
War das bei euch in Nds eine Anwaltsklausur?

17.10.2022, 18:19
Ich habe den hauptantrag als unstatthaft abgewiesen. Habe es so verstanden dass sie in beiden Anträgen grundsätzlich das gleiche beantragt. Nur eben der hilfsantrag die allgemeine LK war.
Hatte das Gefühl es diente dazu, sofern man sagt das Schild ist kein VA, dann den Hilfsantrag zu prüfen.
Habe also gesagt dass die Bedingung eingetreten ist und die allgemeine LK geprüft. Als Anspruchsgrundlage dann richtlinie iVm der selbstbindung der Verwaltung 3 I und dann die Argumente aus dem Sachverhalt untergebracht…
Hatte das Gefühl es diente dazu, sofern man sagt das Schild ist kein VA, dann den Hilfsantrag zu prüfen.
Habe also gesagt dass die Bedingung eingetreten ist und die allgemeine LK geprüft. Als Anspruchsgrundlage dann richtlinie iVm der selbstbindung der Verwaltung 3 I und dann die Argumente aus dem Sachverhalt untergebracht…