18.05.2016, 13:36
Für die Normenkontrolle wäre das OVG zuständig gewesen. Nach 88 VwGO hätte daher das VG Düsseldorf bereits die zunächst eingereichte Klage ausgelegt und in eine Feststellungsklage umgedeutet. Insofern hat sich bereits aus dem Klägervortrag ergeben, dass er die Feststellung begehrt, dass er - entgegen der VO - zur unbeschränkten Nutzung des Parkers befugt ist. Insoweit war der zweite Schriftsatz und die Klageänderung nicht zwingend erforderlich, im Ergebnis jedoch definitiv zulässig.
Die vorbeugende Unterlassungsklage hätte anwendbar sein können, wenn klar gewesen wäre, wie die Behörde konkret reagiert bei einem Verstoß. In dem Sachverhalt war jedoch nicht geschildert, ob die Behörde den Kläger bei einem Verstoß in Anspruch nimmt oder nur ein Bußgeld verhängt etc.
In dieser Konstellation dürfte die allgemeine Feststellungsklage statthafter Rechstbehelf sein. Ein Zuwarten auf eine Sanktionierung durch den Kläger ist insofern nicht vereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.
Die vorbeugende Unterlassungsklage hätte anwendbar sein können, wenn klar gewesen wäre, wie die Behörde konkret reagiert bei einem Verstoß. In dem Sachverhalt war jedoch nicht geschildert, ob die Behörde den Kläger bei einem Verstoß in Anspruch nimmt oder nur ein Bußgeld verhängt etc.
In dieser Konstellation dürfte die allgemeine Feststellungsklage statthafter Rechstbehelf sein. Ein Zuwarten auf eine Sanktionierung durch den Kläger ist insofern nicht vereinbar mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.
18.05.2016, 13:45
Von 47 Nr. 2 ist in Nrw kein Gebrauch gemacht worden.
FK ist zutreffend !
FK ist zutreffend !
18.05.2016, 14:10
Das fragliche Gebiet war in einem Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen worden, so dass man - wenn man für solche Abwegen Zeit hatte - § 47 Nr. 1 VwGO hätte "anprüfen" können und sich die Frage hätte stellen können, ob der Kläger inzident den Bebauungsplan angreifen wollte. Dies dürfte jedoch nicht seinem Begehren entsprochen haben und auch seine diesbezügliche Antragsbefugnis war nicht zu beurteilen.
Im Übrigen siehe jedenfalls oben: das wäre eine Frage für die Jungs und Mädels aus Münster.
Im Übrigen siehe jedenfalls oben: das wäre eine Frage für die Jungs und Mädels aus Münster.
18.05.2016, 16:46
(18.05.2016, 13:36)Gast schrieb: Die vorbeugende Unterlassungsklage hätte anwendbar sein können, wenn klar gewesen wäre, wie die Behörde konkret reagiert bei einem Verstoß. In dem Sachverhalt war jedoch nicht geschildert, ob die Behörde den Kläger bei einem Verstoß in Anspruch nimmt oder nur ein Bußgeld verhängt etc.
Stand in der BVO nicht ausdrücklich neben dem Verbot auch die Androhung des Bußgeldes? Dann wäre der Fall ja eingetreten
18.05.2016, 16:57
Nein, wäre er nicht weil der Kläger noch gar nicht dagegen verstoßen hatte und wie gesagt, worin soll das qualifizierte RSB liegen? Die Folgen wären auch noch rückgängig zu machen.
Das hier in Nrw war eine ganz klassische inzidente Normenkontrolle.
Das hier in Nrw war eine ganz klassische inzidente Normenkontrolle.
18.05.2016, 19:03
(18.05.2016, 16:57)Gast schrieb: Nein, wäre er nicht weil der Kläger noch gar nicht dagegen verstoßen hatte und wie gesagt, worin soll das qualifizierte RSB liegen? Die Folgen wären auch noch rückgängig zu machen.
Das hier in Nrw war eine ganz klassische inzidente Normenkontrolle.
ah, check (v)
da war der Denkfehler :blush: durch die Unzulässigkeit der vUKl, aufgrund des fehlenden RSB, ist die FKl zulässig.
hab einen Schritt zu weit gedacht und durch die Unzulässigkeit der vUKl aufgrund der Möglichkeit im VA-Fall auch AfKl zu erheben, die Unzulässigkeit der FKl vermutet
naja, shit happens:D
20.05.2016, 08:34
wie fandet ihr das examen? so im vergleich?
20.05.2016, 10:37
Es waren blöde Klausuren.
20.05.2016, 18:25
Wie Schreiba (geiler Name muss ich sagen :) ) und ich ausgeführt haben: es war richtig einfach und billig. unerklaerlich einfach. zu einfach um wahr zu sein.

[/i]

[/i]
20.05.2016, 20:31
ihr zwo seid warscheinlich so schlecht, dass ihr nichteinmal einschätzen könnt, wo in den klausuren die schwierigkeiten lagen.
prädischwemme? bestimmt nicht! und geil ist der name "schreiba" sicher auch nicht
prädischwemme? bestimmt nicht! und geil ist der name "schreiba" sicher auch nicht