13.07.2016, 08:09
(13.07.2016, 01:17)Beaver schrieb: Keine Ahnung, wieso ihr da Raub oder nen Fass wegen einer räuberischen Erpressung aufgemacht habt.... Keine Ahnung... Aber das klingt irgendwie abwegig! Die Vermögensgeschichte wäre zu konstruiert. Das gab der Vermerk in keiner Weise her m.E.!
30 I, 239b war (+), da Anforderungen an das unvollkommen zweiaktige Delikt erfüllt.
211 laut BGH (+), aber Begründung dünne! Totschlag finde ich vertretbar. EQ 227 find ich wegen der Indizwirkung der objektiv besonders gefährlichen Gewalthandlung auch dünne, aber hinbiegbar!
sonst war da für nix Raum find ich!
Ich hab einen Raub prüfen sehen....
Fandet ihr die Klausur schwer?
Zur S1 zeitlicher Luxus!
Ich denke, dass 30 I, 249, 250 von vornherein wegfällt, weil nach der Vorstellung des Angeklagten die Erklärung herausgegben werden sollte.
Wenn man §§ 30 I, 253, 255, 250 ganz sauber durchsubsumiert, kommt man erst mal zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand erfüllt ist, weil die Erklärung im Eigentum des Jobcenters steht, diese einen Wert (auch wenn es nur ein paar Cent sind) hat und der Zeuge Weigel durch die Weggabe das Vermögen des Jobcenters gemindert hätte.
Allerdings war die Datenschutzerklärung jederzeit widerruflich. Das ändert zwar nichts am Eigentum der Erklrärung, weil diese auch nach Widerruf nicht herauszugeben ist, hat aber evt. auf den Wert eine Auswirkung, sodass im Ergebnis kein Vermögenschaden besteht.
Der BGH hat mal entschieden, dass ein Vermögensschaden nur eintritt, wenn eine Forderung werthaltig ist (http://openjur.de/u/80393.html).
Vielleicht konnte man in diese Richtung argumentieren.
13.07.2016, 08:15
(12.07.2016, 22:23)RefNRW schrieb: Klausurtaktisch musste man ja den richterlichen Hinweis verwursten.
Praktisch ist die Datenschutzerklärung ja eine "recht" mit den Daten umzugehen. Hab das auch nicht begründet. (Der Klausurstellerhinweis war ja der, dass andere Daten verkaufen.)
Mmh müsste man jetzt nochmal den Fischer konsultieren oder Beck online .. Beides nicht zur Hand :sleepy:
Datenklau war die Angst des Angeklagten (auch im Originalfall), deswegen stand es auch in der Klausur.
Wichtiger war die Info, dass die Einwilligung bzgl. der Datenweitergabe jederzeit widerrufbar war.
Das konnte man bei §239b verarbeiten, denn § 239b ist auch dann erfüllt, wenn man einen Anspruch auf die abgenötigte Handlung hat. Und auch bei § 253 (siehe Hamster).
13.07.2016, 08:17
Hallo Leute!
Mal ne andere Frage,
wieso soll der Richter qualifiziert belehren müssen, wenn er überhaupt nichts von der Fehlerhaftigkeit der vorherigen Belehrung weiß?
Mal ne andere Frage,
wieso soll der Richter qualifiziert belehren müssen, wenn er überhaupt nichts von der Fehlerhaftigkeit der vorherigen Belehrung weiß?
13.07.2016, 09:20
Hat jemand noch Freiheitsberaubung geprüft in Tateinheit zu dem Tötungsgeschehen, weil er das Opfer doch mit der linken Hand festgehalten hat, so dass sie nicht flüchten kann?
13.07.2016, 09:27
Aber zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung hat er doch jedenfalls zu keinem Zeitpunkt angesetzt - als die Mitarbeiterin sagte, dass sie keine Zeit hat, wurde er wütend und sah rot - da hatte er schon keinen Vorsatz mehr bzgl der Wegnahme/Weggabe! Das machte er doch nur noch, weil er sie bestrafen will.
13.07.2016, 09:32
Der Angeklagte hat aber gegenüber dem Ermittlungsrichter gesagt, dass ihm das am Ende der Vernehmung mitgeteilt wurde...
Im Ergebnis hat man ja sowieso kein Beweisverwertungsverbot - steht 1 zu 1 bei Kaiser ...
Im Ergebnis hat man ja sowieso kein Beweisverwertungsverbot - steht 1 zu 1 bei Kaiser ...
13.07.2016, 09:38
(13.07.2016, 09:27)NRW schrieb: Aber zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung hat er doch jedenfalls zu keinem Zeitpunkt angesetzt - als die Mitarbeiterin sagte, dass sie keine Zeit hat, wurde er wütend und sah rot - da hatte er schon keinen Vorsatz mehr bzgl der Wegnahme/Weggabe! Das machte er doch nur noch, weil er sie bestrafen will.
Im Rahmen von 30 I, 239 hätte mm das verorten sollen.
Bei dem TK 2 habe ich auch nur mord mit den beiden Merkmalen geprüft und niedere Beweggründe rausgekickt (aA sicher vertretbar).
Oder wie meinst du?
13.07.2016, 09:43
Ja genau das mein ich - dachte es wäre auf das andere Tatkomplex bezogen gewesen als er denn selbst zum Jobcenter geht. Ich hab das so wie du gemacht!
13.07.2016, 10:33
entsprach das nicht seinem Vorstellungsbild, dass der Bruder die Erklärung unter Drohung mit dem Messer zurückholen sollte oder stand da explizit was mit Herausgabe der Erklärung durch den Mitarbeiter? Raub lässt sic mit Sicherheit vertreten, da § 239 b in der Praxis extrem zurückhaltend angewendet. Werden die Praktiker als Korrektoren schon ein Auge zudrücken!
13.07.2016, 10:37
Ja auf jeden Fall! Alles was gut begründet ist, ist ja meistens vertretbar ... Ich dachte die Ausführungen wären auf das zweite Geschehen bezogen gewesen ;-) Das hab ich mich nämlich gefragt, ob diesbezüglich noch etwas zu prüfen war, weil er das dann ja selbst machen möchte ...