06.03.2023, 22:16
Also in Berlin hatten wir 16 Seiten.
SV für die Zukunft und Neugierige:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und nun beim Amtsgericht als Hinterlegungsstelle hinterlegten Gemäldes seines Vaters (der 1993 verstorben ist, ein Jahr nachdem er "Haus am See" dem Kläger zu dessen 20ten Geburtstag geschenkt hat). Das Bild wird aus des Klägers Wohnung 1996 gestohlen. Das Ermittlungsverfahren der StA gg Unbekannt eingestellt.
Am 18. Oktober 2021 sieht der Kläger das Gemälde bei der Beklagten, die ein Auktionshaus innehat, anlässlich der Ersteigerung einer Buddha Statue von der es im Katalog heißt, von 581-816 nach Christi, soundso-Dynastie, Mindestgebot 3.800€. Der Kläger bekommt den Zuschlag bei 15.500€ und kauft die Statue. Eine von ihm eingeholte Expertise ergibt, dass es sich um eine super-Fälschung handelt. Das war nicht erkennbar. Er meint es sei trotzdem ein Mangel - obwohl in den Versteigerungs-AGB in 2 festgeschrieben wird, dass die Katalogangaben nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung werden, und in 7, a) dass Gewährleistung es nicht gibt, b) Haftung egal welchen Rechtsgrunds für Vermögensschäden außer für Vorsatz und Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Kläger tritt also mit Rücktrittserklärung von April 2022 zurück und will Kaufpreis wieder.
Das wiedergefundene Gemälde zeigt er an. Die StA ermittelt gegen Bekl wegen Hehlerei; stellt aber § 170 StPO ein, wegen Verjährung. Bekl meint Kläger sei nicht Eigentümer; wäre ihm nur übergeben, nicht geschenkt worden. Er selbst dagegen will das Bild ersessen haben, § 837 BGB - nämlich von renommierten Gemäldesammler Karl Heller erworben. - Kläger tritt den Beweis an, dass nicht von diesem. Der gelingt ihm auch. In der HV sagt der Sohn des Heller als Zeuge demgemäß aus. ...
Achso und Beklagte wegen der drohenden Klage auf Kaufpreisrückzahlung, macht wiederklagend Feststellung geltend, dass Kläger keinen Rückzahlungsanspruch hat.
Und also?
§ 1004 Anspruch auf Zustimmung
- Kl hat Eigentum, gemäß 1006 vermutet, nicht an Bekl verloren, denn Beweis gelungen, dass nicht von Karl Heller und Bekl trifft sekundäre Beweislast, hinsichtlich § 837 II - nicht-Vorliegens guten Glaubens hindert Ersitzung...
- Nichtzustimmung zur Herausgabe durch Bekl ist Beeinträchtigung Eigentum
- Keine Duldungspflicht § 1004 II - kann hier das Nicht-Bestehen der Eigentumsvermutung des § 1006 für die Bekl angebracht werden?
Und Widerklage:
§ 346, 437 Nr 2 Anspruch Rückzahlung 15.500€
Gewährleistungsausschluss unwirksam 305, 308, 309... ich dachte das wäre ok und habe die Gebrauchtwaren-Idee mit Arglist, weil ins Blaue hinein praktiziert. Das ist wahrscheinlich unedel
§ 434 III Mangel aus objektiver Beschaffenheitsanforderung, wegen öffentlicher Äußerung zu Echtheit
auch erheblich
Vielleicht wollt ihr ja herumkorrigieren.
SV für die Zukunft und Neugierige:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und nun beim Amtsgericht als Hinterlegungsstelle hinterlegten Gemäldes seines Vaters (der 1993 verstorben ist, ein Jahr nachdem er "Haus am See" dem Kläger zu dessen 20ten Geburtstag geschenkt hat). Das Bild wird aus des Klägers Wohnung 1996 gestohlen. Das Ermittlungsverfahren der StA gg Unbekannt eingestellt.
Am 18. Oktober 2021 sieht der Kläger das Gemälde bei der Beklagten, die ein Auktionshaus innehat, anlässlich der Ersteigerung einer Buddha Statue von der es im Katalog heißt, von 581-816 nach Christi, soundso-Dynastie, Mindestgebot 3.800€. Der Kläger bekommt den Zuschlag bei 15.500€ und kauft die Statue. Eine von ihm eingeholte Expertise ergibt, dass es sich um eine super-Fälschung handelt. Das war nicht erkennbar. Er meint es sei trotzdem ein Mangel - obwohl in den Versteigerungs-AGB in 2 festgeschrieben wird, dass die Katalogangaben nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung werden, und in 7, a) dass Gewährleistung es nicht gibt, b) Haftung egal welchen Rechtsgrunds für Vermögensschäden außer für Vorsatz und Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Kläger tritt also mit Rücktrittserklärung von April 2022 zurück und will Kaufpreis wieder.
Das wiedergefundene Gemälde zeigt er an. Die StA ermittelt gegen Bekl wegen Hehlerei; stellt aber § 170 StPO ein, wegen Verjährung. Bekl meint Kläger sei nicht Eigentümer; wäre ihm nur übergeben, nicht geschenkt worden. Er selbst dagegen will das Bild ersessen haben, § 837 BGB - nämlich von renommierten Gemäldesammler Karl Heller erworben. - Kläger tritt den Beweis an, dass nicht von diesem. Der gelingt ihm auch. In der HV sagt der Sohn des Heller als Zeuge demgemäß aus. ...
Achso und Beklagte wegen der drohenden Klage auf Kaufpreisrückzahlung, macht wiederklagend Feststellung geltend, dass Kläger keinen Rückzahlungsanspruch hat.
Und also?
§ 1004 Anspruch auf Zustimmung
- Kl hat Eigentum, gemäß 1006 vermutet, nicht an Bekl verloren, denn Beweis gelungen, dass nicht von Karl Heller und Bekl trifft sekundäre Beweislast, hinsichtlich § 837 II - nicht-Vorliegens guten Glaubens hindert Ersitzung...
- Nichtzustimmung zur Herausgabe durch Bekl ist Beeinträchtigung Eigentum
- Keine Duldungspflicht § 1004 II - kann hier das Nicht-Bestehen der Eigentumsvermutung des § 1006 für die Bekl angebracht werden?
Und Widerklage:
§ 346, 437 Nr 2 Anspruch Rückzahlung 15.500€
Gewährleistungsausschluss unwirksam 305, 308, 309... ich dachte das wäre ok und habe die Gebrauchtwaren-Idee mit Arglist, weil ins Blaue hinein praktiziert. Das ist wahrscheinlich unedel
§ 434 III Mangel aus objektiver Beschaffenheitsanforderung, wegen öffentlicher Äußerung zu Echtheit
auch erheblich
Vielleicht wollt ihr ja herumkorrigieren.
06.03.2023, 22:47
(06.03.2023, 22:16)ref374Berlin schrieb: Also in Berlin hatten wir 16 Seiten.
SV für die Zukunft und Neugierige:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und nun beim Amtsgericht als Hinterlegungsstelle hinterlegten Gemäldes seines Vaters (der 1993 verstorben ist, ein Jahr nachdem er "Haus am See" dem Kläger zu dessen 20ten Geburtstag geschenkt hat). Das Bild wird aus des Klägers Wohnung 1996 gestohlen. Das Ermittlungsverfahren der StA gg Unbekannt eingestellt.
Am 18. Oktober 2021 sieht der Kläger das Gemälde bei der Beklagten, die ein Auktionshaus innehat, anlässlich der Ersteigerung einer Buddha Statue von der es im Katalog heißt, von 581-816 nach Christi, soundso-Dynastie, Mindestgebot 3.800€. Der Kläger bekommt den Zuschlag bei 15.500€ und kauft die Statue. Eine von ihm eingeholte Expertise ergibt, dass es sich um eine super-Fälschung handelt. Das war nicht erkennbar. Er meint es sei trotzdem ein Mangel - obwohl in den Versteigerungs-AGB in 2 festgeschrieben wird, dass die Katalogangaben nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung werden, und in 7, a) dass Gewährleistung es nicht gibt, b) Haftung egal welchen Rechtsgrunds für Vermögensschäden außer für Vorsatz und Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Kläger tritt also mit Rücktrittserklärung von April 2022 zurück und will Kaufpreis wieder.
Das wiedergefundene Gemälde zeigt er an. Die StA ermittelt gegen Bekl wegen Hehlerei; stellt aber § 170 StPO ein, wegen Verjährung. Bekl meint Kläger sei nicht Eigentümer; wäre ihm nur übergeben, nicht geschenkt worden. Er selbst dagegen will das Bild ersessen haben, § 837 BGB - nämlich von renommierten Gemäldesammler Karl Heller erworben. - Kläger tritt den Beweis an, dass nicht von diesem. Der gelingt ihm auch. In der HV sagt der Sohn des Heller als Zeuge demgemäß aus. ...
Achso und Beklagte wegen der drohenden Klage auf Kaufpreisrückzahlung, macht wiederklagend Feststellung geltend, dass Kläger keinen Rückzahlungsanspruch hat.
Und also?
§ 1004 Anspruch auf Zustimmung
- Kl hat Eigentum, gemäß 1006 vermutet, nicht an Bekl verloren, denn Beweis gelungen, dass nicht von Karl Heller und Bekl trifft sekundäre Beweislast, hinsichtlich § 837 II - nicht-Vorliegens guten Glaubens hindert Ersitzung...
- Nichtzustimmung zur Herausgabe durch Bekl ist Beeinträchtigung Eigentum
- Keine Duldungspflicht § 1004 II - kann hier das Nicht-Bestehen der Eigentumsvermutung des § 1006 für die Bekl angebracht werden?
Und Widerklage:
§ 346, 437 Nr 2 Anspruch Rückzahlung 15.500€
Gewährleistungsausschluss unwirksam 305, 308, 309... ich dachte das wäre ok und habe die Gebrauchtwaren-Idee mit Arglist, weil ins Blaue hinein praktiziert. Das ist wahrscheinlich unedel
§ 434 III Mangel aus objektiver Beschaffenheitsanforderung, wegen öffentlicher Äußerung zu Echtheit
auch erheblich
Vielleicht wollt ihr ja herumkorrigieren.
Danke für die ausführliche Wiedergabe!
06.03.2023, 22:49
(06.03.2023, 20:55)ref12345 schrieb:(06.03.2023, 20:46)Refkollege schrieb: Wie viele Seiten waren es heute und alles wichtig und vollgeschrieben?
NRW hatte 13 Blatt plus ein Blatt Gesetzesauszug. Alles ziemlich vollgeschrieben (keine Urteile mit vielen Freizeilen oÄ), lange Schriftsätze und vergleichsweise langes Protokoll der mV. Die allermeisten Infos dürften relevant gewesen sein. Das Lesen hat schon gut Zeit gefressen.
Ich hätte mindestens 60 min lesen müssen?
07.03.2023, 15:51
NRW Z2 heute:
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
07.03.2023, 16:46
(07.03.2023, 15:51)ref12345 schrieb: NRW Z2 heute:
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
Ähnlich in Hessen, allerdings leicht abgewandelt. Hund gehörte dem Kläger selbst, E-Bike lief ohne Motor, Geschädigte hat nen Helm getragen.
Anspruch der Versicherung auf Ersatz der vorverauslagten Gebühren wurde angeblich an den Kläger abgetreten.
VU Thematik hab ich anders gelöst (aber immer schwierig das ohne ganze Akte zu erklären). Angestellte des RA hat bei uns die Verteidigungsanzeige noch (mMn) rechtzeitig abgesendet. Einspruch gegen VU +
833 ging bei mir durch, Kürzung des Schmerzensgeldes war mir egal, weil in der Akte stand dass er seinen Mandanten/den hiesigen Kläger über die GERINGEN Erfolgsaussichten aufgeklärt hat. Da fand ich den SV sehr dünn. Hab gesagt dass das noch keine PflV begründet.
Daher auch der Anspruch aus abgetretenem Recht (-)
> Einspruch gegen VU, Mandatsübernahme angezeigt, VU gerügt und Kostenpflicht nach 95 ZPO gerügt, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (da war ich mir unsicher, aber VU existiert und ohne SiLe vollstreckbar).
In Summe wieder materiell kein Hexenwerk, aber umfangreich!
07.03.2023, 16:49
(07.03.2023, 15:51)ref12345 schrieb: NRW Z2 heute:
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
Hab das mit der Haltereigenschaft bzw. Gefälligkeit wohl überlesen! Was stand da nochmal genau?
Hatte noch überlegt, ob §17 IV StVG irgendwo eine Rolle spielen könnte, sofern es sich bei dem E-Bike um ein zulassungspflichtigers Kraftfahrzeug handelte? Die Geschädigte hatte jedenfalls aber behauptet das sei nicht der Fall.
Noch ein Gedanke zur Anwaltshaftung:
Gibt da wohl mehrere mögliche Anhaltspunkte, wie etwa das Unterlassen der Verteidigungsanzeige und das falsche Gutachten. Gleichzeitig aber wohl auch die unterlassene Mitteilung, dass eine Verteidigungsanzeige nicht erfolgt ist und zudem ggf auch ein fehlender Hinweis auf die Wirkung des §87 I Hs. 2 ZPO?
Bin da auch auf die Figur der nachvertraglichen Fürsorgepflichtverletzung gekommen (culpa post contractum finitum). Keine Ahnung, ob das Sinn macht.
Zum Schaden bzgl. des Schmerzensgeldes: Liegt wohl vordergründig in dem Haftungsschaden iHv 2.000 Euro wegen des Versäumnisurteils begründet?
Musste man hier ggf inzident noch prüfen, ob das ursprüngliche Versäumnisurteil vom Landgericht noch angegriffen werden konnte durch Einspruch und ggf. Berufung (und gemäß §321a ZPO)? Wenn das der Fall wäre, dann wäre der Schaden ja erst im vollen Umfang gegeben, weil anderenfalls das ursprüngliche VU ja noch kassiert werden könnte.
Einspruch konnte gegen das VU vom LG wohl ohnehin nicht mehr erhoben werden, oder? Zustellung erfolgte ja jedenfalls hier (wegen §87 I Hs. 2?) auch an den Kläger und Verschulden diesbezüglich des Mandanten muss er sich gemäß §85 II ZPO anrechnen lassen?
Was habt ihr in den Zweckmäßigkeitserwägungen drin?
07.03.2023, 17:11
(07.03.2023, 16:49)gast2012 schrieb:(07.03.2023, 15:51)ref12345 schrieb: NRW Z2 heute:
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
Hab das mit der Haltereigenschaft bzw. Gefälligkeit wohl überlesen! Was stand da nochmal genau?
Hatte noch überlegt, ob §17 IV StVG irgendwo eine Rolle spielen könnte, sofern es sich bei dem E-Bike um ein zulassungspflichtigers Kraftfahrzeug handelte? Die Geschädigte hatte jedenfalls aber behauptet das sei nicht der Fall.
Noch ein Gedanke zur Anwaltshaftung:
Gibt da wohl mehrere mögliche Anhaltspunkte, wie etwa das Unterlassen der Verteidigungsanzeige und das falsche Gutachten. Gleichzeitig aber wohl auch die unterlassene Mitteilung, dass eine Verteidigungsanzeige nicht erfolgt ist und zudem ggf auch ein fehlender Hinweis auf die Wirkung des §87 I Hs. 2 ZPO?
Bin da auch auf die Figur der nachvertraglichen Fürsorgepflichtverletzung gekommen (culpa post contractum finitum). Keine Ahnung, ob das Sinn macht.
Zum Schaden bzgl. des Schmerzensgeldes: Liegt wohl vordergründig in dem Haftungsschaden iHv 2.000 Euro wegen des Versäumnisurteils begründet?
Musste man hier ggf inzident noch prüfen, ob das ursprüngliche Versäumnisurteil vom Landgericht noch angegriffen werden konnte durch Einspruch und ggf. Berufung (und gemäß §321a ZPO)? Wenn das der Fall wäre, dann wäre der Schaden ja erst im vollen Umfang gegeben, weil anderenfalls das ursprüngliche VU ja noch kassiert werden könnte.
Einspruch konnte gegen das VU vom LG wohl ohnehin nicht mehr erhoben werden, oder? Zustellung erfolgte ja jedenfalls hier (wegen §87 I Hs. 2?) auch an den Kläger und Verschulden diesbezüglich des Mandanten muss er sich gemäß §85 II ZPO anrechnen lassen?
Was habt ihr in den Zweckmäßigkeitserwägungen drin?
Bzgl. Halter-/Aufseherhaftung:
Hund war Eigentum des Bruders, der auch für alle Kosten etc. aufkommt. Das Gassi-Gehen mit dem Unfall war mehr oder minder einmalig und der Kläger hat sonst "nichts mit dem Hund zu tun". Halter (833) ist damit schon begrifflich raus und Tieraufseher (834) ebenfalls, weil hier die Aufsicht nicht durch Vertrag übernommen wurde (Argumentationsfrage, kein Rechtsbindungswille, keine Gegenleistung, bloße familiäre einmalige Gefälligkeit; letzteres steht auch im Kommentar). Bin darum auf 823 I gegangen wegen Fahrlässigkeit (Hund nicht bekannt, erkennt, dass Hund jung und "agil" ist, könnte Hund nicht einholen, Verstöße anderer Parkbesucher rechtfertigen eigene Versäumnisse nicht). Habe in den letzten Sekunden noch einen Satz zu 823 II iVm StraßenO hingeschmiert, aber keine Ahnung, ob das inhaltlich überhaupt passt (also ob die StraßenO = Schutzgesetz). Hätte ich mehr Zeit gehabt, hätte ich vermutlich noch 823 II iVm LHundG angeprüft.
StVG finde ich einen guten Gedanken, aber da hatte ich keine Zeit für. Hätte ich wahrscheinlich eh abgelehnt, weil Rad eben wohl nicht zulassungspflichtig war (was notfalls leicht beweisbar wäre für Klägerin)
Zur Anwaltshaftung: Ich habe erst noch eine PflichtV wegen Nicht-Weiterleitens des VU abgelehnt (keine Pflicht mehr nach Vollmachtsende). Dann bin ich auf die Fehlberatung gegangen. Musste aber auch erstmal überlegen, wie ich überhaupt die allererste Klage sinnvoll einbringen kann.
Der Mandant hatte ja noch vorgetragen, dass sich der Kläger ja auch gegen seine Verurteilung/die Vollstreckung hätte wehren können. Aber auch dazu hatte ich keine Zeit, das sinnvoll zu verbauen.
07.03.2023, 17:33
Fand die Klausur inhaltlich in Ordnung, vom Umfang her Irrsinn.
Hab geprüft:
Einspruch VU
Dann Zulässigkeit Klage gegen RA
Begründetheit Klage gegen RA
Da dann diverse Pflichtverstöße:
1. Keine Verteidigungsanzeige (aber Schaden höchsten Kosten nach 344)
2. Keine Aufklärung Kosten 344 wenn keine Verteidigungsanzeige und VU ergeht
3. Keine Weiterleitung VU - Auch wenn Vertrag gekündigt war, hatte er das dem Gericht nicht angezeigt, daher Pflicht weiter zu leiten
4. Falsche Beratung
Da dann die Klage gegen den früheren Mandanten geprüft
- 833 (-) weil kein Halter
- 834 (-), weil kein Vertrag nur Gefälligkeit
- 823 (+) VSP Verletzung durch Nichtanleinen
- 823 II iVm 2 LHundG (-), passte nicht, weil bei Nr. 1 kein vergleichbarer Publikumsverkehr, bei Nr. 2 nicht umfriedet
- 823 II iVm VO (+)
Hab dann noch angesprochen, dass das Schmerzensgeld zu hoch war & bzgl der Besuchskosten gesagt, dass die in Ordnung sind, weil hilfreich für Heilung. Hab kein Mitverschulden angenommen, hatte aber auch keine Zeit mehr.
Hab geprüft:
Einspruch VU
Dann Zulässigkeit Klage gegen RA
Begründetheit Klage gegen RA
Da dann diverse Pflichtverstöße:
1. Keine Verteidigungsanzeige (aber Schaden höchsten Kosten nach 344)
2. Keine Aufklärung Kosten 344 wenn keine Verteidigungsanzeige und VU ergeht
3. Keine Weiterleitung VU - Auch wenn Vertrag gekündigt war, hatte er das dem Gericht nicht angezeigt, daher Pflicht weiter zu leiten
4. Falsche Beratung
Da dann die Klage gegen den früheren Mandanten geprüft
- 833 (-) weil kein Halter
- 834 (-), weil kein Vertrag nur Gefälligkeit
- 823 (+) VSP Verletzung durch Nichtanleinen
- 823 II iVm 2 LHundG (-), passte nicht, weil bei Nr. 1 kein vergleichbarer Publikumsverkehr, bei Nr. 2 nicht umfriedet
- 823 II iVm VO (+)
Hab dann noch angesprochen, dass das Schmerzensgeld zu hoch war & bzgl der Besuchskosten gesagt, dass die in Ordnung sind, weil hilfreich für Heilung. Hab kein Mitverschulden angenommen, hatte aber auch keine Zeit mehr.
07.03.2023, 17:38
(07.03.2023, 16:49)BBC gast2012 schrieb:(07.03.2023, 15:51)ref12345 schrieb: NRW Z2 heute:
Mandant (M, seines Zeichen selbst Anwalt) bittet um Beratung:
K (ehemaliger Mandant von M) wurde von F verklagt, weil K den Hund seines Bruders unangeleint freigelassen hat und F dadurch vom E-Bike gefallen ist (Verletzungen, Sachschaden). Es ging um 10.000 EUR Schmerzensgeld und 12.000 Verdienstausfall, 100 EUR Fahrkosten der Lebensgefährtin für Krankenbesuche und 2.900 EUR Reparaturkosten fürs Fahrrad (25.000 EUR insgesamt)
M hat K geraten, sich nicht gegen die Klage zu verteidigen, da er Anspruch für begründet hält. K entzieht M das Mandat, was M dem Gericht mitteilt. Gegen K ergeht sodann VU, das noch M zugestellt wird und das M (versehentlich) nicht an K weiterleitet. K bekommt erst Kenntnis als die Vollstreckungsandrohung eintrifft. K zahlt 25.000 EUR an F.
K ist nun der Meinung, dass M ihn falsch beraten habe. Zwar seien die Ansprüche der F dem Grunde nach begründet, aber jedenfalls stünden ihr nur 5.000 EUR Schmerzensgeld und nicht 10.000 EUR zu (zutreffend nach Bearbeitervermerk). Die Differenz von 5.000 EUR will er von M ersetzt bekommen, außerdem noch die Verfahrenskosten, die seine Rechtschutzversicherung gezahlt und an K abgetreten hat.
M und seine Haftpflicht begleichen 50% der Forderungen.
K verklagt M also auf die restlichen 50%. M erklärt gegenüber dem Gericht die Verteidigungsbereitschaft per Fax und nicht per beA. Darum ergeht antragsgemäß VU gegen M.
Frage ist also, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Meine Lösung (unter etwas Zeitnot):
- VU rechtmäßig, da M beA hätte nutzen müssen und so säumig wurde
- Einspruch aber noch zulässig
- Anspruch des K aus 280 I, 675 (Anwaltsvertrag)
- Pflichtverletzung = letztlich Falschberatung, weil Klage der F nicht voll begründet
- F hatte Anspruch gegen K aus 823 I (833, 834 vorher abgelehnt, weil nicht Halter und Aufsicht nur aus Gefälligkeit)
- Schmerzensgeld nur 5.000 statt 10.000 EUR angemessen
- außerdem Mitverschulden, weil F keinen Helm getragen hat (normalerweise egal, aber Ausnahme für E-Bike; F trägt vor dass Motor aus war, kann aber mEn nicht beweisen)
- Verteidigung des K wäre daher angezeigt gewesen, M hat falsch beraten und ist zu SchE verpflichtet
- Klage K-M daher begründet und Einspruch sinnlos
Ob ich die Versicherung sinnvoll einbezogen hab, weiß ich nicht sicher - da war die Zeit zu knapp zum Denken ;)
Habe den Schaden letztlich einfach bejaht mit Verweis auf den Fehler des M und die richtige Prüfung der Versicherung.
Praktischer Teil dann Schriftsatz oder Schreiben an M, je nach Ergebnis.
Insgesamt 16 (?) Blatt, plus zwei Kalender und ein Auszug aus der StraßenO Düsseldorf. Hinweis auf VVG und LHundG NRW in Vermerk. Meine Einschätzung: Fairer Inhalt, aber Zeit/Umfang ziemliche Herausforderung.
Hab das mit der Haltereigenschaft bzw. Gefälligkeit wohl überlesen! Was stand da nochmal genau?
Hatte noch überlegt, ob §17 IV StVG irgendwo eine Rolle spielen könnte, sofern es sich bei dem E-Bike um ein zulassungspflichtigers Kraftfahrzeug handelte? Die Geschädigte hatte jedenfalls aber behauptet das sei nicht der Fall.
Noch ein Gedanke zur Anwaltshaftung:
Gibt da wohl mehrere mögliche Anhaltspunkte, wie etwa das Unterlassen der Verteidigungsanzeige und das falsche Gutachten. Gleichzeitig aber wohl auch die unterlassene Mitteilung, dass eine Verteidigungsanzeige nicht erfolgt ist und zudem ggf auch ein fehlender Hinweis auf die Wirkung des §87 I Hs. 2 ZPO?
Bin da auch auf die Figur der nachvertraglichen Fürsorgepflichtverletzung gekommen (culpa post contractum finitum). Keine Ahnung, ob das Sinn macht.
Zum Schaden bzgl. des Schmerzensgeldes: Liegt wohl vordergründig in dem Haftungsschaden iHv 2.000 Euro wegen des Versäumnisurteils begründet?
Musste man hier ggf inzident noch prüfen, ob das ursprüngliche Versäumnisurteil vom Landgericht noch angegriffen werden konnte durch Einspruch und ggf. Berufung (und gemäß §321a ZPO)? Wenn das der Fall wäre, dann wäre der Schaden ja erst im vollen Umfang gegeben, weil anderenfalls das ursprüngliche VU ja noch kassiert werden könnte.
Einspruch konnte gegen das VU vom LG wohl ohnehin nicht mehr erhoben werden, oder? Zustellung erfolgte ja jedenfalls hier (wegen §87 I Hs. 2?) auch an den Kläger und Verschulden diesbezüglich des Mandanten muss er sich gemäß §85 II ZPO anrechnen lassen?
Was habt ihr in den Zweckmäßigkeitserwägungen drin?
Habe den Anspruch gegen den Mandanten auch wegen Pflichtverletzung einer nachvertraglichen Fürsorgepflichtverletzung dem Grunde nach bejaht. Aber Schaden im Ergebnis verneint, weil Geschäftsgebühr auch ohne Pflichtverletzung entstanden wäre (hilfsweise Aufrechnung mit eigenem vergütungsanspruch?). Und 2000€ wegen mitverschulden auf 0€ gekürzt wegen Schadensminderungspflicht. Keine Ahnung ob das hätte so lösen können.
08.03.2023, 02:34
Hat schon jemand ein entsprechendes Urteil hinsichtlich der ZII Klausur gefunden? Weiterhin viel Erfolg allen!