08.06.2022, 15:37
(08.06.2022, 13:55)JohnMandrake schrieb: Natürlich ist es im Interesse eines Hochzeitpaars für alle Gäste Essen da zu haben.
Und wenn man dies bejaht ist Rechtsfolge nicht 818 sondern 670 sodass es auch nicht auf eine Bereicherung ankommt
Genauso könnte man aber sagen, dass sich der Interessenkreis nur nach dem wirtschaftlich Leistbaren bemisst (3000 Euro).
Hinsichtlich des wirklichen oder mutmaßlichen Willens im Rahmen der Berechtigung wird aber anzunehmen sein, dass das Paar gefragt werden will. Nach Sitte und Anstand solls Essen für alle geben, schön und gut. Wenn ich bezahlen soll und 20m neben dir stehe, dann frag mich aber gefälligst.
08.06.2022, 20:45
Ich finde auch zu beachten ist, dass - wenn ich richtig liege - der Caterervertrag ein Werkvertrag ist. Geschuldet sind 100 Portionen.
Er ist kein umfassender Bewirtungsvertrag mit dem Ziel alle Gäste äußerst zu sättigen und für gute Stimmung zu sorgen. Blöd gesagt, aber wenn nichts mehr da ist, ist nunmal nichts mehr da.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in dem Fall finde ich eher nicht vorzunehmen. Eine ergänzende Auslegung derart, dass ein Gastgeber will, dass alle seine Gäste komplett gesättigt sind und das zu einem Aufpreis von ca 3000 € kommt eher einem unterstellten Willen betreffend eines perfekten Gastgebers dar. Quasi als Idealgastgeber. Aber das kann hier nicht der Maßstab sein. Es ist letztlich dem Willen des Einzelnen überlassen und damit seiner privatautonomen Willensfreiheit, wie er für seine Gäste sorgen will.
Er ist kein umfassender Bewirtungsvertrag mit dem Ziel alle Gäste äußerst zu sättigen und für gute Stimmung zu sorgen. Blöd gesagt, aber wenn nichts mehr da ist, ist nunmal nichts mehr da.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in dem Fall finde ich eher nicht vorzunehmen. Eine ergänzende Auslegung derart, dass ein Gastgeber will, dass alle seine Gäste komplett gesättigt sind und das zu einem Aufpreis von ca 3000 € kommt eher einem unterstellten Willen betreffend eines perfekten Gastgebers dar. Quasi als Idealgastgeber. Aber das kann hier nicht der Maßstab sein. Es ist letztlich dem Willen des Einzelnen überlassen und damit seiner privatautonomen Willensfreiheit, wie er für seine Gäste sorgen will.
08.06.2022, 20:54
Der TE könnte uns jetzt jedenfalls mal sagen, was genau der Vertragswortlaut in diesem "rein hypothetischen Fall" ist.
08.06.2022, 20:59
08.06.2022, 21:27
(08.06.2022, 20:45)Hungriger schrieb: Ich finde auch zu beachten ist, dass - wenn ich richtig liege - der Caterervertrag ein Werkvertrag ist. Geschuldet sind 100 Portionen.
Er ist kein umfassender Bewirtungsvertrag mit dem Ziel alle Gäste äußerst zu sättigen und für gute Stimmung zu sorgen. Blöd gesagt, aber wenn nichts mehr da ist, ist nunmal nichts mehr da.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in dem Fall finde ich eher nicht vorzunehmen. Eine ergänzende Auslegung derart, dass ein Gastgeber will, dass alle seine Gäste komplett gesättigt sind und das zu einem Aufpreis von ca 3000 € kommt eher einem unterstellten Willen betreffend eines perfekten Gastgebers dar. Quasi als Idealgastgeber. Aber das kann hier nicht der Maßstab sein. Es ist letztlich dem Willen des Einzelnen überlassen und damit seiner privatautonomen Willensfreiheit, wie er für seine Gäste sorgen will.
Richtig, genauer: dem übereinstimmenden wirklichen oder nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach außen erkennbaren Willen. Um ihn zu ermitteln, wäre der Vertragswortlaut, wie nun mehrfach erwähnt, mal ein Ansatz. Dann Interessenlage usw., Auslegung halt. Ggf. nach Beweisaufnahme darüber, was noch so besprochen würde. Aber da Du das Ergebnis ja eh schon weißt... :)
Dass 100 Portionen geschuldet sind, ist allenfalls Ergebnis der Auslegung, nicht Ausgangspunkt zur Bestimmung der Werkleistung, sonst wird es zirkulär.
Jetzt nimm mal einen Werkvertrag über Malerarbeiten - Wand anstreichen, 34 m2 bei X Euro pro m2. Tatsächlich hat die Wand aber 35 m2. Geschuldete Leistung ist, einen Flecken ungestrichen lassen, weil klar vereinbart? Zwingend??
08.06.2022, 21:43
(08.06.2022, 20:45)Hungriger schrieb: Ich finde auch zu beachten ist, dass - wenn ich richtig liege - der Caterervertrag ein Werkvertrag ist. Geschuldet sind 100 Portionen.
Er ist kein umfassender Bewirtungsvertrag mit dem Ziel alle Gäste äußerst zu sättigen und für gute Stimmung zu sorgen. Blöd gesagt, aber wenn nichts mehr da ist, ist nunmal nichts mehr da.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in dem Fall finde ich eher nicht vorzunehmen. Eine ergänzende Auslegung derart, dass ein Gastgeber will, dass alle seine Gäste komplett gesättigt sind und das zu einem Aufpreis von ca 3000 € kommt eher einem unterstellten Willen betreffend eines perfekten Gastgebers dar. Quasi als Idealgastgeber. Aber das kann hier nicht der Maßstab sein. Es ist letztlich dem Willen des Einzelnen überlassen und damit seiner privatautonomen Willensfreiheit, wie er für seine Gäste sorgen will.
Du vertrittst den Caterer, argumentierst aber ausschließlich zugunsten der bestellenden Gastgeber
08.06.2022, 21:46
Finde die verschiedenen Ausführungen von euch interessant. Aber ich melde mich am besten, sobald ich den Vertrag selbst gesehen habe, um mal den genauen Wortlaut zu sehen.
Zu dem Malerfall: Vertraglich würde man ja wahrscheinlich ,,Wand streichen, mit einer Fläche von X" vereinbaren. Da stünde das Wandstreichen im Vordergrund und nicht die exakte Fläche, sodass iZ im Wege ergänzender Auslegung der Erfolg in Form des gesamten Anstrichs gewollt ist.
Der Caterervertrag lautet aber vermutlich nicht
,,sättige alle meine Gäste - ggf mit Doppelportionen". Aber ich erkundige mich nach dem genauen Wortlaut, um ihn hier mal wiederzugeben
Zu dem Malerfall: Vertraglich würde man ja wahrscheinlich ,,Wand streichen, mit einer Fläche von X" vereinbaren. Da stünde das Wandstreichen im Vordergrund und nicht die exakte Fläche, sodass iZ im Wege ergänzender Auslegung der Erfolg in Form des gesamten Anstrichs gewollt ist.
Der Caterervertrag lautet aber vermutlich nicht
,,sättige alle meine Gäste - ggf mit Doppelportionen". Aber ich erkundige mich nach dem genauen Wortlaut, um ihn hier mal wiederzugeben
08.06.2022, 21:48
(08.06.2022, 21:43)Gast schrieb:(08.06.2022, 20:45)Hungriger schrieb: Ich finde auch zu beachten ist, dass - wenn ich richtig liege - der Caterervertrag ein Werkvertrag ist. Geschuldet sind 100 Portionen.
Er ist kein umfassender Bewirtungsvertrag mit dem Ziel alle Gäste äußerst zu sättigen und für gute Stimmung zu sorgen. Blöd gesagt, aber wenn nichts mehr da ist, ist nunmal nichts mehr da.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in dem Fall finde ich eher nicht vorzunehmen. Eine ergänzende Auslegung derart, dass ein Gastgeber will, dass alle seine Gäste komplett gesättigt sind und das zu einem Aufpreis von ca 3000 € kommt eher einem unterstellten Willen betreffend eines perfekten Gastgebers dar. Quasi als Idealgastgeber. Aber das kann hier nicht der Maßstab sein. Es ist letztlich dem Willen des Einzelnen überlassen und damit seiner privatautonomen Willensfreiheit, wie er für seine Gäste sorgen will.
Du vertrittst den Caterer, argumentierst aber ausschließlich zugunsten der bestellenden Gastgeber
Wie kommst du darauf, dass ich den Caterer vertrete? Ich vertete keine von beiden Seiten. Mich hat die Frage nur aus dem Freundeskreis erreicht
08.06.2022, 22:05
(08.06.2022, 21:48)Hungriger schrieb: Wie kommst du darauf, dass ich den Caterer vertrete? Ich vertete keine von beiden Seiten. Mich hat die Frage nur aus dem Freundeskreis erreicht
Ok, dann sorry. Nur weil es im Ausgangsthread hieß: "Mein Ergebnis für den Caterer", konnte man drauf kommen, dass du ihn berätst
08.06.2022, 22:07
(08.06.2022, 22:05)Gast schrieb:(08.06.2022, 21:48)Hungriger schrieb: Wie kommst du darauf, dass ich den Caterer vertrete? Ich vertete keine von beiden Seiten. Mich hat die Frage nur aus dem Freundeskreis erreicht
Ok, dann sorry. Nur weil es im Ausgangsthread hieß: "Mein Ergebnis für den Caterer", konnte man drauf kommen, dass du ihn berätst
Stimmt! Missverständnis liegt nahe