05.09.2022, 21:05
Danke für die aufbauenden Worte. Ich wünsche allen vom Herzen viel Erfolg für morgen.
06.09.2022, 15:53
Hallo, was lief denn heute in NRW?
06.09.2022, 17:01
Wars so schlimm dass keiner was dazu sagen möchte?
06.09.2022, 17:19
Es lief heute allgemeines schuldR.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
Kaufvertrag über nen Segelkutter. Der kaufpreis sollte Monate später fällig werden und dann sollten die dokumente und Schlüssel übergeben werden. Unser käufer zahlt früher. Seiner Behauptung nach hat er aber nichts bekommen. Und alsbald brennt der lagerort ab.
Hab Rücktritt durchgehen lassen, da die sachgefahr nach 446 nicht auf den käufer übergegangen ist. Hab 287 leider übersehen.
Daneben musste man schauen, ob man gegen den typen vorgehen kann bei dem der segelkutter gelagert war. Da hab ich vertrag angeprüft und verneint, da lediglich bkl. Und dieser sich darüber einigten; vmszt angeprüft und verneint, da rechtsbindungswille verneint.
06.09.2022, 17:24
möchte jemand aus Berlin/Bbg seinen Lösungsvorschlag teilen? und was sollte es eigentlich mit dem urteil? ist die z2 nicht üblicherweise eine anwaltsklausur?

06.09.2022, 17:30
Es lief z2 ich hab nur vom bkl / kl. Gesprochen, weil nach meiner Lösung die Klage aussicht auf erfolg hatte
Sorry für die Verwirrung
Sorry für die Verwirrung
06.09.2022, 17:36
(06.09.2022, 17:30)Gast schrieb: Es lief z2 ich hab nur vom bkl / kl. Gesprochen, weil nach meiner Lösung die Klage aussicht auf erfolg hatteJetzt habe ich für Verwirrung gesorgt ? In Berlin/Bbg war heute ein Urteil zu fertigen, obwohl Z2 lief. Die meisten gingen aber davon aus, dass Z2 eine anwaltliche Klausur idR ist. Wir waren etwas überrascht…
Sorry für die Verwirrung
06.09.2022, 17:36
In Berlin kam eine Urteilsklausur ran (wieso eigentlich?)
Die Klage richtete sich zunächst gegen den Vorstand eines Fußballvereins eV, dann aber im Wege des Parteiwechsels gegen den Verein selbst.
Alter Beklagter ging nach § 269 I ZPO ohne Einwilligung raus, blieb aber im Rubrum wegen der Kostenenscheidung über seine außergerichtlichen Kosten. Neuer Beklagter ging über § 263 I ZPO rein über Sachdienlichkeit.
Materiell handelte es sich ersten Teil um eine SChenkung unter Auflage nach § 525 BGB, die jedoch nicht vollzogen wurde, weswegen der Kläger nach § 527 BGB das Geld zurückforderte. Der Beklagte zu 2 hat mit nichtwissen bestritten, dass es eine solche Auflage gab. Das war aber unzulässig imo, weil sich der Verein das Wissen des Vorstands nach § 166 BGB analog zurechnen lassen musste. Außerdem meinte der Vorstand, er könne sich an die Auflage nicht erinnern, das war aber unglaubhaft, weil er sich an das Gespräch selbst erinnern kontne und das nicht mal 1,5 Jahre her war. Zudem besonderer Moment, dass einem Verein 1000 € geschenkt werden. Das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen führt ja bekanntlich dazu, dass es als zugestanden gilt. Das Geld war dann als Wertersatz nach § 818 II BGB zurückzubekommen (erlangtes Etwas war ursprünglich Auszahlunganspruch gegen die Bank, den kann man nicht in natura herausgeben).
Im zweiten Teil ging es um die Abgrenzung von Auftrag und Gefälligkeit, hier hatte jemand im "Notfall" 40 Kästen Wasser für den Verein gekauft, damit das Sommerfest oder sowas nicht ins Wasser fiel. Aufgrund der Wichtigkeit für den Verein wegen etwaigem Reputationsverlust und etwaigen Regressansprüchen durch Dritte bin ich zum Auftrag gekommen und hab einen Aufwendungsersatzanspruch bejaht. Der ist auch nicht durch Erfüllung erloschen durch eine Zahlung eines Dritten (generell möglich nach § 267 I BGB), aber die 7 Jährige Enkelin war nach den Wertungen von § 828 III BGb nicht empfangszuständig.
Im dritten Teil ging es eigentlich genau um das Urteil: https://openjur.de/u/836786.html
Opa bringt Enkelin zum Fußballtunier und weicht einem Geisterfahrer aus und verletzt sich dabei. Ansprüche gegen Verein? Laut BGH (-).
Bei der KOstenentscheidung musste man auch die außergerichtlichen Kosten des alten Beklagten zu 1) tenorieren und den Teil auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, weil das Gericht eigentlich nach § 269 über die Kosten in Form des Beschlusses entscheidet und der nach § 794 I Nr. 3 ZPO sowieso immer vorläufig vollstreckbar ist.
Prozesszinsen gab es nach § 261 II BGB erst ab Rechtshängigkeit gegenüber dem neuen Beklagten bzw einem Tag nach gem. § 187 I BGB analog
Die Klage richtete sich zunächst gegen den Vorstand eines Fußballvereins eV, dann aber im Wege des Parteiwechsels gegen den Verein selbst.
Alter Beklagter ging nach § 269 I ZPO ohne Einwilligung raus, blieb aber im Rubrum wegen der Kostenenscheidung über seine außergerichtlichen Kosten. Neuer Beklagter ging über § 263 I ZPO rein über Sachdienlichkeit.
Materiell handelte es sich ersten Teil um eine SChenkung unter Auflage nach § 525 BGB, die jedoch nicht vollzogen wurde, weswegen der Kläger nach § 527 BGB das Geld zurückforderte. Der Beklagte zu 2 hat mit nichtwissen bestritten, dass es eine solche Auflage gab. Das war aber unzulässig imo, weil sich der Verein das Wissen des Vorstands nach § 166 BGB analog zurechnen lassen musste. Außerdem meinte der Vorstand, er könne sich an die Auflage nicht erinnern, das war aber unglaubhaft, weil er sich an das Gespräch selbst erinnern kontne und das nicht mal 1,5 Jahre her war. Zudem besonderer Moment, dass einem Verein 1000 € geschenkt werden. Das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen führt ja bekanntlich dazu, dass es als zugestanden gilt. Das Geld war dann als Wertersatz nach § 818 II BGB zurückzubekommen (erlangtes Etwas war ursprünglich Auszahlunganspruch gegen die Bank, den kann man nicht in natura herausgeben).
Im zweiten Teil ging es um die Abgrenzung von Auftrag und Gefälligkeit, hier hatte jemand im "Notfall" 40 Kästen Wasser für den Verein gekauft, damit das Sommerfest oder sowas nicht ins Wasser fiel. Aufgrund der Wichtigkeit für den Verein wegen etwaigem Reputationsverlust und etwaigen Regressansprüchen durch Dritte bin ich zum Auftrag gekommen und hab einen Aufwendungsersatzanspruch bejaht. Der ist auch nicht durch Erfüllung erloschen durch eine Zahlung eines Dritten (generell möglich nach § 267 I BGB), aber die 7 Jährige Enkelin war nach den Wertungen von § 828 III BGb nicht empfangszuständig.
Im dritten Teil ging es eigentlich genau um das Urteil: https://openjur.de/u/836786.html
Opa bringt Enkelin zum Fußballtunier und weicht einem Geisterfahrer aus und verletzt sich dabei. Ansprüche gegen Verein? Laut BGH (-).
Bei der KOstenentscheidung musste man auch die außergerichtlichen Kosten des alten Beklagten zu 1) tenorieren und den Teil auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, weil das Gericht eigentlich nach § 269 über die Kosten in Form des Beschlusses entscheidet und der nach § 794 I Nr. 3 ZPO sowieso immer vorläufig vollstreckbar ist.
Prozesszinsen gab es nach § 261 II BGB erst ab Rechtshängigkeit gegenüber dem neuen Beklagten bzw einem Tag nach gem. § 187 I BGB analog
06.09.2022, 17:37
Vielen Danke. Klingt ganz ok die Klausur :) habt ihr sie als schwer empfunden?
06.09.2022, 17:41
Ich fand es sehr viel zu schreiben, aber man hätte den dritten Teil - was ich nicht gemacht hab - auch recht fix abhandeln können und eine Gefälligkeit annehmen können. Deswegen hatte ich für den Tatbestand - den ich immer danach schreibe - nicht mehr so viel Zeit, hat aber noch geklappt. War denke eine durchschnittliche klausur