26.06.2021, 10:43
26.06.2021, 11:04
(26.06.2021, 10:43)Gast schrieb:(26.06.2021, 09:26)1846er schrieb: Moin,
wie seht ihr die Chancen hinsichtlich Strafurteil und Behördenklausur (Ausgangsbescheid/WS-Bescheid)? Ich eigentlich relativ gering.
LG
Eine Behördenklausur läuft etwa 2x pro Jahr und kam, soweit ich weiß, in 2021 in NRW noch nicht
Doch ich meine im April lief eine, in der man einen Widerspruchsbescheid entwerfen musste
01.07.2021, 15:13
Was war das heute? Beim lesen des Antrags dachte ich noch ach cool wie dankbar aber ab dann ging alles abwärts...
Wo waren die Schwerpunkte zu setzen, was sollte uns das Gutachten sagen (ging es echt nur um die Erheblichkeit) und wofür war der Kalender abgedruckt?
Wo waren die Schwerpunkte zu setzen, was sollte uns das Gutachten sagen (ging es echt nur um die Erheblichkeit) und wofür war der Kalender abgedruckt?

01.07.2021, 15:37
Uns wurde gesagt, dass die Kalender jetzt bei jeder Klausur im Anhang sind. Habe den aber auch nicht genutzt

01.07.2021, 15:46
Was habt ihr im Endeffekt als Lösung und warum?

01.07.2021, 15:54
Hat hier jemand in Niedersachsen geschrieben und Lust, sich darüber auszutauschen?

01.07.2021, 15:55
Ich habe allen drei Anträgen stattgegeben.
Kaufpreisrückzahlung: Drittgarantie und Gewährleistungsrecht stehen grds. nebeneinander, § 443 I a.E. BGB und Auslegung des klägerischen Schreibens dahingehend, dass er irgendeine Form von Mangelbeseitigung wollte, also gerade nicht nur Garantie. Außerdem soll die Garantie ja seine Rechte erweitern und nicht einschränken. Dann noch gesagt, dass Fristsetzung wegen § 440 S. 1 BGB entbehrlich ist wegen Unzumutbarkeit (>1 Jahr Wartezeit und Unmöglichkeit der Reparatur bis zum Rücktrittszeitpunkt).
Annahmeverzug bejaht.
Gebührenschaden bejaht, leider übersehen, dass § 86 I 2 VVG nur im Verhältnis Versicherung-Versicherungsnehmer gilt. Glaube da musste dann die cessio legis angesprochen und gewillkürte Prozessstandschaft und Aktivlegitimation diskutiert (und wohl bejaht) werden.
Lief also grundsolide scheiße
Kaufpreisrückzahlung: Drittgarantie und Gewährleistungsrecht stehen grds. nebeneinander, § 443 I a.E. BGB und Auslegung des klägerischen Schreibens dahingehend, dass er irgendeine Form von Mangelbeseitigung wollte, also gerade nicht nur Garantie. Außerdem soll die Garantie ja seine Rechte erweitern und nicht einschränken. Dann noch gesagt, dass Fristsetzung wegen § 440 S. 1 BGB entbehrlich ist wegen Unzumutbarkeit (>1 Jahr Wartezeit und Unmöglichkeit der Reparatur bis zum Rücktrittszeitpunkt).
Annahmeverzug bejaht.
Gebührenschaden bejaht, leider übersehen, dass § 86 I 2 VVG nur im Verhältnis Versicherung-Versicherungsnehmer gilt. Glaube da musste dann die cessio legis angesprochen und gewillkürte Prozessstandschaft und Aktivlegitimation diskutiert (und wohl bejaht) werden.
Lief also grundsolide scheiße

01.07.2021, 15:56
(01.07.2021, 15:46)Gast93 schrieb: Was habt ihr im Endeffekt als Lösung und warum?
Habe voll zugesprochen, weil ich zu blöd zum lesen bin und übersehen habe, das die RSV schon bezahlt hat...



01.07.2021, 15:57
In Niedersachsen: die ZU-Klausur mit viel Sachverhalt (16 Seiten) sowie weitschweifigem und teilweise unerheblichem Parteivorbringen zu einer Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil. Im Rahmen der Beweisaufnahme Würdigung der Vernehmung eines Sachverständigen.
In rechtlicher Hinsicht war das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.8.2020 - VIII ZR 351/19 - zu § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs.1, §§ 346ff. BGB angelegt.
In Bezug auf die Nebenforderung der vorgerichtlichen RA-Kosten war § 86 VVG zu thematisieren.
Alles Gute für die nächsten Tage!
In rechtlicher Hinsicht war das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.8.2020 - VIII ZR 351/19 - zu § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs.1, §§ 346ff. BGB angelegt.
In Bezug auf die Nebenforderung der vorgerichtlichen RA-Kosten war § 86 VVG zu thematisieren.
Alles Gute für die nächsten Tage!
01.07.2021, 16:00
(01.07.2021, 15:57)Gast_NDS schrieb: In Niedersachsen: die ZU-Klausur mit viel Sachverhalt (16 Seiten) sowie weitschweifigem und teilweise unerheblichem Parteivorbringen zu einer Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil. Im Rahmen der Beweisaufnahme Würdigung der Vernehmung eines Sachverständigen.
In rechtlicher Hinsicht war das BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.8.2020 - VIII ZR 351/19 - zu § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs.1, §§ 346ff. BGB angelegt.
In Bezug auf die Nebenforderung der vorgerichtlichen RA-Kosten war § 86 VVG zu thematisieren.
Alles Gute für die nächsten Tage!
Danke! :)