10.02.2021, 15:32
(10.02.2021, 15:00)Patenter Gast schrieb: Auch wenn ich mich jetzt unbeliebt mache, ich bin ein Freund der BGH Anwälte. Für die Mandanten bedeutet dieses Konzept erstmal keine erhöhten Kosten, da BGH Anwälte nach Gebühr abrechnen und diese dürfte auch ein unterinstanzlicher Anwalt nicht unterschreiten, wenn er vor dem BGH auftreten würde.
Die Kollegen sind fachlich exzellent. Die exklusive Zulassung gewährleistet zum einen, dass man wirklich mit einem Revisionsexperten spricht, zum anderen ist man eben gezwungen, den Fall zumindest in der dritten Instanz mal einem 4-Augen-Prinzip zu unterziehen.
Das sind nennenswerte Aspekte. Aber sie ließen sich so auch auf alle anderen Rechtsgebiete übertragen, insbesondere auf das gleich nebenan beheimatete Strafrecht oder das besonders artverwandte Arbeitsrecht.
Aber beide Vorteile wären auch dann gewahrt, wenn man die Zahl der BGH-Zulassungen nicht künstlich so klein halten würde. Das macht man nur, um den bestehenden Kanzleien das Geschäft zu sichern. Dabei gäbe es erkennbaren Bedarf für weitere Zulassungen. Die eigentliche Personalstärke (inklusive WissMits) der bestehenden Kanzleien indiziert das.
Und dann kommen da noch die schon genannten Nachteile, die diesen beiden Vorteilen gegenüber stehen. Wie Vor- und Nachteile nun gegeneinander abzuwägen sind, bleibt eine Wertentscheidung. Nur würde ich ja schon sagen, dass sich die Vorteile auf anderen Wegen auch ohne Nachteile wahren ließen. Und es bleibt die Inkonsequenz im Vergleich zu den anderen Rechtsgebieten.