22.12.2020, 12:39
(22.12.2020, 10:00)Gast-3 schrieb:(21.12.2020, 22:45)Gast schrieb: Also würdest du ÖD empfehlen statt Anwaltsberuf.
Ich bin nicht der Verfasser, aber würde jederzeit den öd bevorzugen. Selbst im gehobenen Dienst kriegt man da mehr als als angestellter Anwalt in kleiner Kanzlei, plus diverse andere Benefits.
Hab gerade mal nachgeschaut: E12 letzte Stufe sind 5500 im Monat
24.12.2020, 18:08
Wie wird das mit den Spritkosten gehandhabt?
24.12.2020, 18:08
24.12.2020, 18:26
(22.12.2020, 12:39)Gast schrieb:(22.12.2020, 10:00)Gast-3 schrieb:(21.12.2020, 22:45)Gast schrieb: Also würdest du ÖD empfehlen statt Anwaltsberuf.
Ich bin nicht der Verfasser, aber würde jederzeit den öd bevorzugen. Selbst im gehobenen Dienst kriegt man da mehr als als angestellter Anwalt in kleiner Kanzlei, plus diverse andere Benefits.
Hab gerade mal nachgeschaut: E12 letzte Stufe sind 5500 im Monat
Ja, aber letzte Stufe ist nach wie vielen Jahren? 20?
25.12.2020, 03:46
(21.12.2020, 18:19)Gast schrieb:(21.12.2020, 09:34)Gast schrieb:(20.12.2020, 23:27)Gast schrieb:(20.12.2020, 22:22)Gast schrieb:(20.12.2020, 10:46)Gast132a schrieb: Was, wenn die Zulassung erst nach - oder schon vor - Beginn wirksam wird?
Macht doch nichts. Wenn sie danach wirksam wirs bist du halt vorher als Rechtsassessor tätig. Am AG kein Problem, LG etc darfst bis dahin halt nicht machen
"Am AG kein Problem" dürfte falsch sein, siehe § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Ne Vollmacht braucht man schon noch, aber sonst spricht der von dir zitierte Paragraph wohl eher dafür als dagegen.
Zu Ende lesen:
"Wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Das gleiche Problem stellt sich auch für die außergerichtliche Tätigkeit nach Außen. Ziemlich praxisfern, mMn, aber so ist es halt.
Zum Nachlesen: OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - 3 U 152/10; OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014 – 10 WF 144/14
Der gesamte Paragraph 79 ZPO bezieht sich auf Anwaltsprozesse. Vor dem AG besteht aber keine Anwalts Pflicht. Da kannst du dich auch von deinem Onkel vertreten lassen, der bei McDonalds arbeitet.
25.12.2020, 03:48
(25.12.2020, 03:46)Gas123 schrieb:(21.12.2020, 18:19)Gast schrieb:(21.12.2020, 09:34)Gast schrieb:(20.12.2020, 23:27)Gast schrieb:(20.12.2020, 22:22)Gast schrieb: Macht doch nichts. Wenn sie danach wirksam wirs bist du halt vorher als Rechtsassessor tätig. Am AG kein Problem, LG etc darfst bis dahin halt nicht machen
"Am AG kein Problem" dürfte falsch sein, siehe § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Ne Vollmacht braucht man schon noch, aber sonst spricht der von dir zitierte Paragraph wohl eher dafür als dagegen.
Zu Ende lesen:
"Wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Das gleiche Problem stellt sich auch für die außergerichtliche Tätigkeit nach Außen. Ziemlich praxisfern, mMn, aber so ist es halt.
Zum Nachlesen: OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - 3 U 152/10; OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014 – 10 WF 144/14
Der gesamte Paragraph 79 ZPO bezieht sich auf Anwaltsprozesse. Vor dem AG besteht aber keine Anwalts Pflicht. Da kannst du dich auch von deinem Onkel vertreten lassen, der bei McDonalds arbeitet.
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25.12.2020, 03:53
(25.12.2020, 03:48)Gast1223 schrieb:(25.12.2020, 03:46)Gas123 schrieb:(21.12.2020, 18:19)Gast schrieb:(21.12.2020, 09:34)Gast schrieb:(20.12.2020, 23:27)Gast schrieb: "Am AG kein Problem" dürfte falsch sein, siehe § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Ne Vollmacht braucht man schon noch, aber sonst spricht der von dir zitierte Paragraph wohl eher dafür als dagegen.
Zu Ende lesen:
"Wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Das gleiche Problem stellt sich auch für die außergerichtliche Tätigkeit nach Außen. Ziemlich praxisfern, mMn, aber so ist es halt.
Zum Nachlesen: OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - 3 U 152/10; OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014 – 10 WF 144/14
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25.12.2020, 03:54
(25.12.2020, 03:48)Gast1223 schrieb:(25.12.2020, 03:46)Gas123 schrieb:(21.12.2020, 18:19)Gast schrieb:(21.12.2020, 09:34)Gast schrieb:(20.12.2020, 23:27)Gast schrieb: "Am AG kein Problem" dürfte falsch sein, siehe § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Ne Vollmacht braucht man schon noch, aber sonst spricht der von dir zitierte Paragraph wohl eher dafür als dagegen.
Zu Ende lesen:
"Wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Das gleiche Problem stellt sich auch für die außergerichtliche Tätigkeit nach Außen. Ziemlich praxisfern, mMn, aber so ist es halt.
Zum Nachlesen: OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - 3 U 152/10; OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014 – 10 WF 144/14
25.12.2020, 08:55
Konkludente Erklärung, dass keine Terminsgebühr erhoben wird.
25.12.2020, 12:30
(25.12.2020, 03:46)MMuejdeci schrieb:(21.12.2020, 18:19)Gast schrieb:(21.12.2020, 09:34)Gast schrieb:(20.12.2020, 23:27)Gast schrieb:(20.12.2020, 22:22)Gast schrieb: Macht doch nichts. Wenn sie danach wirksam wirs bist du halt vorher als Rechtsassessor tätig. Am AG kein Problem, LG etc darfst bis dahin halt nicht machen
"Am AG kein Problem" dürfte falsch sein, siehe § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Ne Vollmacht braucht man schon noch, aber sonst spricht der von dir zitierte Paragraph wohl eher dafür als dagegen.
Zu Ende lesen:
"Wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Das gleiche Problem stellt sich auch für die außergerichtliche Tätigkeit nach Außen. Ziemlich praxisfern, mMn, aber so ist es halt.
Zum Nachlesen: OLG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - 3 U 152/10; OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014 – 10 WF 144/14
Der gesamte Paragraph 79 ZPO bezieht sich auf Anwaltsprozesse. Vor dem AG besteht aber keine Anwalts Pflicht. Da kannst du dich auch von deinem Onkel vertreten lassen, der bei McDonalds arbeitet.
Bitte sag mir, dass du kein Jurist bist.