04.08.2026, 09:04
(03.08.2026, 23:44)Praktiker schrieb:(03.08.2026, 22:14)Lauser schrieb: Das Urteil wegen Rechtsbeugung, auf das hier Bezug genommen wurde, hat der BGH offensichtlich kassiert (auch wenn ich die Begründung nicht wirklich überzeugend finde). Aktueller Beitrag auf lto.
Hab mir die Entscheidung durchgelesen. Die Feststellungen des Landgerichts trugen schon nicht den vorsätzlichen Verstoß gegen § 41 ZPO. Und in der Sache war die Entscheidung der ex-Kollegin vertretbar. Aber schon krass, die Ausschlussnorm nicht zu kennen, und die Begründung dafür, nicht befangen zu sein, ist auch abwegig. Die Entfernung aus dem Dienst ging wegen der krassen Pflichtverletzung in Ordnung, strafbar war es nicht - zeigt halt mal wieder, wie schwer Rechtsbeugung zu verwirklichen (bzw. nachzuweisen) ist.
Ja, als ob eine Richterin auf Probe nicht weiß, dass sie nicht über ein Verfahren entscheiden darf, bei dem ihr eigener Vater der Antragsteller ist 🤣
04.08.2026, 09:43
(04.08.2026, 09:04)JurisRef schrieb:(03.08.2026, 23:44)Praktiker schrieb:(03.08.2026, 22:14)Lauser schrieb: Das Urteil wegen Rechtsbeugung, auf das hier Bezug genommen wurde, hat der BGH offensichtlich kassiert (auch wenn ich die Begründung nicht wirklich überzeugend finde). Aktueller Beitrag auf lto.
Hab mir die Entscheidung durchgelesen. Die Feststellungen des Landgerichts trugen schon nicht den vorsätzlichen Verstoß gegen § 41 ZPO. Und in der Sache war die Entscheidung der ex-Kollegin vertretbar. Aber schon krass, die Ausschlussnorm nicht zu kennen, und die Begründung dafür, nicht befangen zu sein, ist auch abwegig. Die Entfernung aus dem Dienst ging wegen der krassen Pflichtverletzung in Ordnung, strafbar war es nicht - zeigt halt mal wieder, wie schwer Rechtsbeugung zu verwirklichen (bzw. nachzuweisen) ist.
Ja, als ob eine Richterin auf Probe nicht weiß, dass sie nicht über ein Verfahren entscheiden darf, bei dem ihr eigener Vater der Antragsteller ist 🤣
So ähnlich hat das Landgericht es auch "begründet". Das hält dann leider in der Revision nicht... Das Landgericht hat festgestellt, dass sie sich länger mit der Frage der Befangenheit befasst hat, nicht aber mit dem Ausschluss. Vermutlich hätte man auch Feststellungen treffen können, an die man mit der Revision nicht mehr ran kommt. Aber so nicht. Die Entscheidung ist wirklich lesenswert.
04.08.2026, 09:56
(04.08.2026, 09:43)Praktiker schrieb:Ich finde ja den Seitenhieb mit § 267 StPO ist mal wieder klassisch BGH-Strafsenat und reiht sich in die Klassiker vornehmlich des 2. Senates ein, die mit "Ergänzend bemerkt der Senat" eingeleitet werden, die mitunter Fragen behandeln, die keiner gestellt hat.(04.08.2026, 09:04)JurisRef schrieb:(03.08.2026, 23:44)Praktiker schrieb:(03.08.2026, 22:14)Lauser schrieb: Das Urteil wegen Rechtsbeugung, auf das hier Bezug genommen wurde, hat der BGH offensichtlich kassiert (auch wenn ich die Begründung nicht wirklich überzeugend finde). Aktueller Beitrag auf lto.
Hab mir die Entscheidung durchgelesen. Die Feststellungen des Landgerichts trugen schon nicht den vorsätzlichen Verstoß gegen § 41 ZPO. Und in der Sache war die Entscheidung der ex-Kollegin vertretbar. Aber schon krass, die Ausschlussnorm nicht zu kennen, und die Begründung dafür, nicht befangen zu sein, ist auch abwegig. Die Entfernung aus dem Dienst ging wegen der krassen Pflichtverletzung in Ordnung, strafbar war es nicht - zeigt halt mal wieder, wie schwer Rechtsbeugung zu verwirklichen (bzw. nachzuweisen) ist.
Ja, als ob eine Richterin auf Probe nicht weiß, dass sie nicht über ein Verfahren entscheiden darf, bei dem ihr eigener Vater der Antragsteller ist 🤣
So ähnlich hat das Landgericht es auch "begründet". Das hält dann leider in der Revision nicht... Das Landgericht hat festgestellt, dass sie sich länger mit der Frage der Befangenheit befasst hat, nicht aber mit dem Ausschluss. Vermutlich hätte man auch Feststellungen treffen können, an die man mit der Revision nicht mehr ran kommt. Aber so nicht. Die Entscheidung ist wirklich lesenswert.
04.08.2026, 10:13
Der TS hier hat ja in ganz ähnlicher Weise gegen eine Ausschlussnorm verstoßen. Entweder glauben wir ihm nicht, dass es ein Versehen war, oder es ist damit bewiesen, dass Proberichtern ein solcher Fehler im Eifer des Gefechts auch fahrlässig unterlaufen kann.
Alleine von der Schwere des Verstoßes auf Vorsatz zu schließen, geht jedenfalls meistens schief (Kfz-Rennen und Tötungsvorsatz usw.).
Alleine von der Schwere des Verstoßes auf Vorsatz zu schließen, geht jedenfalls meistens schief (Kfz-Rennen und Tötungsvorsatz usw.).
04.08.2026, 13:48
(03.08.2026, 23:44)Praktiker schrieb:(03.08.2026, 22:14)Lauser schrieb: Das Urteil wegen Rechtsbeugung, auf das hier Bezug genommen wurde, hat der BGH offensichtlich kassiert (auch wenn ich die Begründung nicht wirklich überzeugend finde). Aktueller Beitrag auf lto.
Hab mir die Entscheidung durchgelesen. Die Feststellungen des Landgerichts trugen schon nicht den vorsätzlichen Verstoß gegen § 41 ZPO. Und in der Sache war die Entscheidung der ex-Kollegin vertretbar. Aber schon krass, die Ausschlussnorm nicht zu kennen, und die Begründung dafür, nicht befangen zu sein, ist auch abwegig. Die Entfernung aus dem Dienst ging wegen der krassen Pflichtverletzung in Ordnung, strafbar war es nicht - zeigt halt mal wieder, wie schwer Rechtsbeugung zu verwirklichen (bzw. nachzuweisen) ist.
Es war eben gerade keine "Entfernung", sondern die Entlassung einer Proberichterin. Das ist, was die rechtlichen Hürden anlangt, ein Unterschied wie Tag und Nacht. Für die Entfernung hätte es ziemlich sicher nicht gereicht, zumal das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden wäre, mithin die jetzige BGH-Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Verwechslung von Entfernung und Entlassung ist daher ein besonders grober Fehler, über den man sich nur wundern kann.
04.08.2026, 13:54
(04.08.2026, 10:13)Praktiker schrieb: Der TS hier hat ja in ganz ähnlicher Weise gegen eine Ausschlussnorm verstoßen. Entweder glauben wir ihm nicht, dass es ein Versehen war, oder es ist damit bewiesen, dass Proberichtern ein solcher Fehler im Eifer des Gefechts auch fahrlässig unterlaufen kann.
Alleine von der Schwere des Verstoßes auf Vorsatz zu schließen, geht jedenfalls meistens schief (Kfz-Rennen und Tötungsvorsatz usw.).
Es macht einen Unterschied ob eine Ausschlussnorm nicht kennt weil man schon in 1. Instanz damit befasst wurde oder dass man nicht wusste, dass man kein Verfahren des eigenen Vaters bearbeiten darf. Das wissen auch Nichtjuristen ohne die Norm zu kennen 😅 Der Ts hat eine ganz andere Ausschlussnorm übersehen
04.08.2026, 14:08
(Fehler meinerseits)
04.08.2026, 14:32
(03.08.2026, 23:44)Praktiker schrieb:(03.08.2026, 22:14)Lauser schrieb: Das Urteil wegen Rechtsbeugung, auf das hier Bezug genommen wurde, hat der BGH offensichtlich kassiert (auch wenn ich die Begründung nicht wirklich überzeugend finde). Aktueller Beitrag auf lto.
Hab mir die Entscheidung durchgelesen. Die Feststellungen des Landgerichts trugen schon nicht den vorsätzlichen Verstoß gegen § 41 ZPO. Und in der Sache war die Entscheidung der ex-Kollegin vertretbar. Aber schon krass, die Ausschlussnorm nicht zu kennen, und die Begründung dafür, nicht befangen zu sein, ist auch abwegig. Die Entfernung aus dem Dienst ging wegen der krassen Pflichtverletzung in Ordnung, strafbar war es nicht - zeigt halt mal wieder, wie schwer Rechtsbeugung zu verwirklichen (bzw. nachzuweisen) ist.
Wenn du das grob fahrlässige Verkennen einer Ausschlussvorschrift für ausreichend hälst, um jemand aus dem Dienst zu entfernen, fändest du das dann auch beim Threadersteller angemessen?
Wenn man davon ausgeht, dass die Ex-Richterin nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern einfach einmalig einen sehr dummen Fehler gemacht hat, für den es in Zukunft dann auch keine Wiederholungsgefahr gibt, dann finde ich das nämlich schon sehr hart
04.08.2026, 14:39
(04.08.2026, 13:54)JurisRef schrieb:(04.08.2026, 10:13)Praktiker schrieb: Der TS hier hat ja in ganz ähnlicher Weise gegen eine Ausschlussnorm verstoßen. Entweder glauben wir ihm nicht, dass es ein Versehen war, oder es ist damit bewiesen, dass Proberichtern ein solcher Fehler im Eifer des Gefechts auch fahrlässig unterlaufen kann.
Alleine von der Schwere des Verstoßes auf Vorsatz zu schließen, geht jedenfalls meistens schief (Kfz-Rennen und Tötungsvorsatz usw.).
Es macht einen Unterschied ob eine Ausschlussnorm nicht kennt weil man schon in 1. Instanz damit befasst wurde oder dass man nicht wusste, dass man kein Verfahren des eigenen Vaters bearbeiten darf. Das wissen auch Nichtjuristen ohne die Norm zu kennen 😅 Der Ts hat eine ganz andere Ausschlussnorm übersehen
Ich finde da eigentlich keinen großen Unterschied, weil sich beide Ausschlussnormen, wenn man die Rechtsstaatlichen Grundsätze in Deutschland im Ansatz verinnerlicht hat, eigentlich aufdrängen. Die meisten Laien, die noch nie in ein Gesetz geschaut haben, hätten irgendwie ein Störgefühl, wenn ein Richter über Anträge des Vaters entscheidet oder als Richter über die Rechtmäßigkeit der als Staatsanwalt selbst veranlassten Ermittlungsmaßnahmen entscheidet
04.08.2026, 18:08
(04.08.2026, 14:39)Lauser schrieb:(04.08.2026, 13:54)JurisRef schrieb:(04.08.2026, 10:13)Praktiker schrieb: Der TS hier hat ja in ganz ähnlicher Weise gegen eine Ausschlussnorm verstoßen. Entweder glauben wir ihm nicht, dass es ein Versehen war, oder es ist damit bewiesen, dass Proberichtern ein solcher Fehler im Eifer des Gefechts auch fahrlässig unterlaufen kann.
Alleine von der Schwere des Verstoßes auf Vorsatz zu schließen, geht jedenfalls meistens schief (Kfz-Rennen und Tötungsvorsatz usw.).
Es macht einen Unterschied ob eine Ausschlussnorm nicht kennt weil man schon in 1. Instanz damit befasst wurde oder dass man nicht wusste, dass man kein Verfahren des eigenen Vaters bearbeiten darf. Das wissen auch Nichtjuristen ohne die Norm zu kennen 😅 Der Ts hat eine ganz andere Ausschlussnorm übersehen
Ich finde da eigentlich keinen großen Unterschied, weil sich beide Ausschlussnormen, wenn man die Rechtsstaatlichen Grundsätze in Deutschland im Ansatz verinnerlicht hat, eigentlich aufdrängen. Die meisten Laien, die noch nie in ein Gesetz geschaut haben, hätten irgendwie ein Störgefühl, wenn ein Richter über Anträge des Vaters entscheidet oder als Richter über die Rechtmäßigkeit der als Staatsanwalt selbst veranlassten Ermittlungsmaßnahmen entscheidet
Für die Tatbestandsverwirklichung einer Rechtsbeugung reicht grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht aus.










