09.03.2020, 16:46
09.03.2020, 16:47
Genau als "Minus"
09.03.2020, 16:47
(09.03.2020, 16:31)Gast schrieb: Über Klage war zu entscheiden, da Einspruch gegen VB zulässig, §§ 700 I, 342
Statthaft
Form
Frist
Klage zulässig und teilweise begründet
Klage zulässig
AG zuständig nach §§ 700 III 1, 692 I Nr. 1
GmbH partei- und prozessfähig
Klageerweiterung nicht privilegiert, aber zulässig nach § 267
§ 260 ZPO
Klage teilweise begründet
Anspruch aus § 10 I der AGB
Vertragsschluss
Angebot der Klägerin
Beklagter hat nicht angenommen, sondern § 150 I neues Angebot, da andere Farbe
Dies steht nach BA fest, da Ehefrau unergiebig und Handelsvertreter ergiebig. Deckte sich auch mit den informatorischen Anhörungen
Angebot steht fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht entgegen, da potentielles Erklärungsbewusstsein
Keine Anfechtung § 119 I analog, da nicht innerhalb der Frist nach § 121
Keine Anfechtung nach § 123, da Arglist nicht bewiesen (s.o.)
Kein Widerruf, da kein Widerrufsgrund nach §§ 312b oder c
AGB wirksam einbezogen
Beklagter ist Verbraucher, daher nach §§ 308, 309 zu prüfen
§ 309 Nr. 5 steht nicht entgegen
Rücktritt der Klägerin
Ersatz der Geschäftsgebühr aus §§ 280 I, II, 286
Aber nur iH des Streitwerts nach § 23 I RVG iVm § 48 I GKG
Das habe ich genauso wie du, allerdings war die Zeit mein Feind und ich musste die Begrh in 1 Std runterrattern, also allees sehr oberflächlich :(
09.03.2020, 16:48
In Berlin lief die genauso.
Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden.
War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)
Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden.
War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)
09.03.2020, 16:49
Also Schaden war meines Erachtens unstreitig.
09.03.2020, 16:49
(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb: In Berlin lief die genauso.
Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden.
War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)
War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II
09.03.2020, 16:51
War die agb einbezogen? In palandt stand doch, dass abdruck auf rückseite nicht reicht.
09.03.2020, 16:56
(09.03.2020, 16:49)Gast schrieb:(09.03.2020, 16:48)BerlinGJPA schrieb: In Berlin lief die genauso.
Habe die Klausel auch als unwirksam eingestuft. 280 I mangels schaden abgelehnt, gab ja nichtmal irgendeinen Anhaltspunkt für einen Schaden.
War der Widerruf nicht wirksam da Haustürgeschäft in der Wohnung des Beklagten? Daher auch 2.Antrag auf RA Kosten (-) da Widerruf (+)
War doch in der Wohnung des Handelsvertreters, der dem Unternehmer gleichgestellt wird nach § 312b II
Ich meine den Satz "bei der Wohnung des Beklagten" gelesen zu haben...wenn du recht hast dürfte die Klausur wohl im Teich sein.
09.03.2020, 16:57
Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten:
Die Klägerin hat den Anwalt direkt auch den Auftrag gegeben, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Wenn ich S. 23 des Anwaltsskripts von Kaiser richtig verstehe, kann man dann keine vorgerichtlichen Kosten einklagen, weil sie schon über 90ff ZPO abgegolten werden. Oder verstehe ich was falsch?
Die Klägerin hat den Anwalt direkt auch den Auftrag gegeben, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Wenn ich S. 23 des Anwaltsskripts von Kaiser richtig verstehe, kann man dann keine vorgerichtlichen Kosten einklagen, weil sie schon über 90ff ZPO abgegolten werden. Oder verstehe ich was falsch?
09.03.2020, 16:58
Das war im büro des handelsvertreters am wohnort des b in köln. Aber bestimmt nicht so schlimm