04.12.2014, 18:29
Hamburg:
Der Kläger stellt die Anträge, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären in: 1) einen BMW, 2a) ein Konto, 2b) ein anderes Konto und 3) Computeranlage.
im Einzelnen zu den Anträgen:
1) Der Kläger meint, er sei Eigentümer des Kfz. Dem liegt zugrunde, dass der Wagen ursprünglich S gehörte. Dieser veräußerte ihn zur Sicherheit für ein Darlehen an eine X GmbH, behielt jedoch den unmittelbaren Besitz und alle Papier zu dem Wagen. Später wollte die X Herausgabe des Wagens; dazu beauftragte sie einen F, der nicht bei ihr angestellt ist und Abschleppaufträge erledigt. F kommt zu S, dieser gibt ihm, nachdem X ihn dazu aufgefordert hat, Wagen und Papiere heraus. Anstatt den Wagen zu X zu bringen fährt F jedoch zu dem Kfz-Händler H und veräußert ihm den BMW im eigenen Namen, wobei er ihm gegenüber behauptet, er sei dazu von S (der in den Papieren eingetragen ist) ermächtigt. Später veräußert H den Wagen weiter an Kl und behauptet ihm gegenüber, er habe ihn von S gekauft. Kl, der mit S bekannt ist, leiht diesem den Wagen für Erledigungen für dessen Unternehmen, wobei er dann auf dem Betriebsgelände in Dresden am 7.3.2014 gepfändet wurde (S schuldet der Beklagten 100.000 Euro). B meint, H habe nicht gutgläubig erworben, jedenfalls hätte aber Kl erkennen können, dass H der Wagen nicht gehört. Wagen ist 20.000 wert.
2a) S ist Finanzdienstleister und Verwalter von Gebäuden. Mit Kl hat er ein Treuhandverhältnis vereinbart, wonach er die Mieten aus Immobilien des Kl auf diesem Konto verwaltet. Darauf sind 5.000 Euro, das Konto lautet auf S. Mit Pfändungsbeschluss wird die Forderung des S gegen seine Bank gepfändet. Nach Klageerhebung zahlt die Bank das Geld an B aus. Daraufhin stellt Kl seinen Antrag um und beantragt nunmehr, die Bank und B als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 5.000 nebst Zinsen ab Rechtshändigkeit zu zahlen. B meint, das Treuhandkonto hätte offenkundig gehandhabt werden müssen. Kl meint, gegen B steht ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, gegen die Bank aufgrund Zusammenwirkens mit B und weil sie nicht mit befreiender Wirkung an B habe leisten können. Bank meint, Konto hätte als Anderkonto geführt werden müssen.
2b) Zugleich hat S das weitere Konto auf seinen Namen als Treuhandkonto, auf dem die Mietkautionen der Mieter des Kl liegen. Diese haben den Kl dazu ermächtigt, für sie in ihrem Namen vorzugehen und die Kautionen zurückzuholen.
3) Die Computeranlage hat Kl von jemandem gemietet und im Zeitraum 1.1.2014-30.6.2014 seinerseits an den S vermietet. Ab dem 1.7.2014 wurde ihm das Eigentum daran übertragen (Klageerhebung 4.7., Pfändung der Anlage 7.3.), sie verblieb aber bei S. Am 25.7. veräußerte er sie wieder weiter an D, dem er anzeigte, dass die Anlage bei S ist und seine Herausgabeansprüche abtrat. Nachdem B darauf hinwies, hat Kl die Klage insoweit für erledigt erklärt, B hat dem jedoch widersprochen.
Der Kläger stellt die Anträge, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären in: 1) einen BMW, 2a) ein Konto, 2b) ein anderes Konto und 3) Computeranlage.
im Einzelnen zu den Anträgen:
1) Der Kläger meint, er sei Eigentümer des Kfz. Dem liegt zugrunde, dass der Wagen ursprünglich S gehörte. Dieser veräußerte ihn zur Sicherheit für ein Darlehen an eine X GmbH, behielt jedoch den unmittelbaren Besitz und alle Papier zu dem Wagen. Später wollte die X Herausgabe des Wagens; dazu beauftragte sie einen F, der nicht bei ihr angestellt ist und Abschleppaufträge erledigt. F kommt zu S, dieser gibt ihm, nachdem X ihn dazu aufgefordert hat, Wagen und Papiere heraus. Anstatt den Wagen zu X zu bringen fährt F jedoch zu dem Kfz-Händler H und veräußert ihm den BMW im eigenen Namen, wobei er ihm gegenüber behauptet, er sei dazu von S (der in den Papieren eingetragen ist) ermächtigt. Später veräußert H den Wagen weiter an Kl und behauptet ihm gegenüber, er habe ihn von S gekauft. Kl, der mit S bekannt ist, leiht diesem den Wagen für Erledigungen für dessen Unternehmen, wobei er dann auf dem Betriebsgelände in Dresden am 7.3.2014 gepfändet wurde (S schuldet der Beklagten 100.000 Euro). B meint, H habe nicht gutgläubig erworben, jedenfalls hätte aber Kl erkennen können, dass H der Wagen nicht gehört. Wagen ist 20.000 wert.
2a) S ist Finanzdienstleister und Verwalter von Gebäuden. Mit Kl hat er ein Treuhandverhältnis vereinbart, wonach er die Mieten aus Immobilien des Kl auf diesem Konto verwaltet. Darauf sind 5.000 Euro, das Konto lautet auf S. Mit Pfändungsbeschluss wird die Forderung des S gegen seine Bank gepfändet. Nach Klageerhebung zahlt die Bank das Geld an B aus. Daraufhin stellt Kl seinen Antrag um und beantragt nunmehr, die Bank und B als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 5.000 nebst Zinsen ab Rechtshändigkeit zu zahlen. B meint, das Treuhandkonto hätte offenkundig gehandhabt werden müssen. Kl meint, gegen B steht ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, gegen die Bank aufgrund Zusammenwirkens mit B und weil sie nicht mit befreiender Wirkung an B habe leisten können. Bank meint, Konto hätte als Anderkonto geführt werden müssen.
2b) Zugleich hat S das weitere Konto auf seinen Namen als Treuhandkonto, auf dem die Mietkautionen der Mieter des Kl liegen. Diese haben den Kl dazu ermächtigt, für sie in ihrem Namen vorzugehen und die Kautionen zurückzuholen.
3) Die Computeranlage hat Kl von jemandem gemietet und im Zeitraum 1.1.2014-30.6.2014 seinerseits an den S vermietet. Ab dem 1.7.2014 wurde ihm das Eigentum daran übertragen (Klageerhebung 4.7., Pfändung der Anlage 7.3.), sie verblieb aber bei S. Am 25.7. veräußerte er sie wieder weiter an D, dem er anzeigte, dass die Anlage bei S ist und seine Herausgabeansprüche abtrat. Nachdem B darauf hinwies, hat Kl die Klage insoweit für erledigt erklärt, B hat dem jedoch widersprochen.
04.12.2014, 19:23
Danke liebes Prüfungsamt für diese Klausur! Um Juristische Fähigkeiten abzuprüfen sollte man den Kandidaten auch Zeit zum Nachdenken lassen. Daher ist manchmal weniger Inhalt mehr !!!
04.12.2014, 19:26
Sehr ähnlich bei uns in NRW.
Antrag zu 1. genauso, außer dass das Geschehen rund um F/X streitig war.
Antrag 2. war ein Treuhandkonto, dass S für Kl. verwaltet und das die Bank dann aufgelöst und an Be. ausgezahlt hat. (812)
Antrag 3. War gleich. Interventionsrechte die man ansprechen konnte wohl Eigentum, Besitz und schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch aus 546 BGB. Und Kl. wies "nur rein vorsorglich" darauf hin, dass die Anlage bei S nicht hätte gepfändet werden dürfen, weil dieser die Anlage zu beruflichen Zwecken brauche.
Antrag zu 1. genauso, außer dass das Geschehen rund um F/X streitig war.
Antrag 2. war ein Treuhandkonto, dass S für Kl. verwaltet und das die Bank dann aufgelöst und an Be. ausgezahlt hat. (812)
Antrag 3. War gleich. Interventionsrechte die man ansprechen konnte wohl Eigentum, Besitz und schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch aus 546 BGB. Und Kl. wies "nur rein vorsorglich" darauf hin, dass die Anlage bei S nicht hätte gepfändet werden dürfen, weil dieser die Anlage zu beruflichen Zwecken brauche.
04.12.2014, 19:30
(04.12.2014, 19:23)gast schrieb: Danke liebes Prüfungsamt für diese Klausur! Um Juristische Fähigkeiten abzuprüfen sollte man den Kandidaten auch Zeit zum Nachdenken lassen. Daher ist manchmal weniger Inhalt mehr !!!
Finde ich auch. Manchmal hat man das Gefühl es geht nicht um die Qualität der Arbeiten, sondern darum, wer am schnellsten schreiben kann...
Und dann steht vermutlich auch noch "zu oberflächlich" am Ende in der Korrektur, weil man nicht die Zeit für tiefgreifende Ausführungen hatte.:dodgy:
04.12.2014, 20:55
frechheit! ganz ehrlich das ist alles nur noch albern...
so gefrustet... echt
so gefrustet... echt
05.12.2014, 16:00
Betreff: Klausur Öffentliches Recht, Wahlklausur 05.12
Die eigentlich vom materiell-rechtlichen faire Klausur heute im ÖR hat mir dennoch nicht nur wegen des Umfangs große Probleme bereitet. Wie habt ihr sie im groben gelöst und wie sah euer Schriftsatz aus?
Insbesondere
1) War die Rücknahme bzw der Widerruf nach § 48 IV verfristet? Abzustellen war sicherlich auf die Zusammenkunft am 01.03.2013 in welcher ein Vorgehen auch gegen Mdt beschlossen wurde, auch unter Zugrundelegung von § 48 IV als Entscheidungsfrist. Nur musste man hier dennoch eine positive Kenntnis von der RWI ablehnen, weil die Behörde im Erstbescheid noch von einer Rechtmäßigkeit ausging? Hab dies dann mit Blick auf Beweislastverteilung und unklarem Inhalt des Erstbescheides hinsichtlich einer möglichen analogen Anwendung von § 49 auch auf rwi VAs abgelehnt.
2) War es angezeigt, hier sowohl einen Antrag nach § 80 1 V Alt. 2 zu stellen als auch in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben?
3) Trotz des fiesen Hinweises im BV war das Aufstellen der Werbesäule doch Sondernutzung, da eine solche gewerbliche Nutzung auch nicht vom grds. weit auszulegenden Gemeingebebrauch erfasst ist; § 16 II BSTRG hat das ja auch nochmal deutlich gemacht.oder?
Würde mich über eine kurze Einschätzung wirklich freuen, um eine ungefähre Standortbestimmung zu haben.
Die eigentlich vom materiell-rechtlichen faire Klausur heute im ÖR hat mir dennoch nicht nur wegen des Umfangs große Probleme bereitet. Wie habt ihr sie im groben gelöst und wie sah euer Schriftsatz aus?
Insbesondere
1) War die Rücknahme bzw der Widerruf nach § 48 IV verfristet? Abzustellen war sicherlich auf die Zusammenkunft am 01.03.2013 in welcher ein Vorgehen auch gegen Mdt beschlossen wurde, auch unter Zugrundelegung von § 48 IV als Entscheidungsfrist. Nur musste man hier dennoch eine positive Kenntnis von der RWI ablehnen, weil die Behörde im Erstbescheid noch von einer Rechtmäßigkeit ausging? Hab dies dann mit Blick auf Beweislastverteilung und unklarem Inhalt des Erstbescheides hinsichtlich einer möglichen analogen Anwendung von § 49 auch auf rwi VAs abgelehnt.
2) War es angezeigt, hier sowohl einen Antrag nach § 80 1 V Alt. 2 zu stellen als auch in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben?
3) Trotz des fiesen Hinweises im BV war das Aufstellen der Werbesäule doch Sondernutzung, da eine solche gewerbliche Nutzung auch nicht vom grds. weit auszulegenden Gemeingebebrauch erfasst ist; § 16 II BSTRG hat das ja auch nochmal deutlich gemacht.oder?
Würde mich über eine kurze Einschätzung wirklich freuen, um eine ungefähre Standortbestimmung zu haben.
05.12.2014, 17:52
Was für eine Kacke war denn das heute schon wieder (Z4 NRW)
Anwaltsklausur mit Mandant als Vermieter.
Klagt über ursprünglichen Bevollmächtigten 32.000 € an ausstehende Mieten ein.
Hatte vom Mieter Kaufpreisanspruch abgetreten bekommen nach dessen Zahlung er Ansprüche verrechen sollte. Zahlung ist nicht erfolgt bzw. hat der Vermieter nicht verfolgt.
Mieter erhebt Widerklage wegen Minderung....
Bzgl. des Ausschlusses der Minderung im Vertrag war der Fall wohl BGH · Urteil vom 23. April 2008 · Az. XII ZR 62/06 nachempfunden.
Fand man hat bei der Klausur mal wieder so gar nicht gesehen in welche Richtung es gehen soll...
Anwaltsklausur mit Mandant als Vermieter.
Klagt über ursprünglichen Bevollmächtigten 32.000 € an ausstehende Mieten ein.
Hatte vom Mieter Kaufpreisanspruch abgetreten bekommen nach dessen Zahlung er Ansprüche verrechen sollte. Zahlung ist nicht erfolgt bzw. hat der Vermieter nicht verfolgt.
Mieter erhebt Widerklage wegen Minderung....
Bzgl. des Ausschlusses der Minderung im Vertrag war der Fall wohl BGH · Urteil vom 23. April 2008 · Az. XII ZR 62/06 nachempfunden.
Fand man hat bei der Klausur mal wieder so gar nicht gesehen in welche Richtung es gehen soll...
05.12.2014, 18:46
Die Anwaltsklausur lief auch in Schleswig-Holstein!
Und vor allem, wo waren die Schwerpunkte?? Was wollen die hören? Minderung als Schwerpunkt?
(Wie) hätte man diese UG mit verklagen oder einbeziehen sollen?
Und vor allem, wo waren die Schwerpunkte?? Was wollen die hören? Minderung als Schwerpunkt?
(Wie) hätte man diese UG mit verklagen oder einbeziehen sollen?
05.12.2014, 18:52
Bisher fand ich alle Sachverhalte immer nur sehr schwammig und es war kaum ein Schwerpunkt zu erkennen bzw. zu erkennen wo es hingehen sollte, gab immer wieder mehrmals Stellen an denen man sich für ja oder nein entscheiden konnte und man nicht irgendwie erkennen konnte welche Entscheidung ergebnisorientierter wäre.
Zur Heutigen.
Bzgl der Klageforderung bin ich zum Ergebnis gekommen, dass die nicht besteht, weil es treuwidrig wäre wenn der Kläger / Mandant nicht erst beim anderen versucht das aus der Abtretung zu bekommen weil ja die Abtretung genau aus diesem Grund gemacht wurde.
Bei der Minderung hab ich Problematisiert ob die durch die Klausel oder Kenntnis ausgeschlossen sein könnte. Hab letztlich gesagt, dass Kenntnis sein könnte aber müsste vom Mandanten / Vermieter bewiesen werden was schwer werden könnte.
Dann hab ich bei der Klausel gesagt, dass kein Wohnung und, dass die KLausel wirksam ausschließt.
Hab dann Einspruch mit hilfsweiser Widereinsetzung gemacht und VU insoweit aufzuheben, dass der Kläger zur Zahlung von 4000€ verurteilt wurde.
Grund kein Anspruch aus 812 da keine Minderung möglich auf Grund der Klausel, hilfsweise Kenntnis.
Zur Heutigen.
Bzgl der Klageforderung bin ich zum Ergebnis gekommen, dass die nicht besteht, weil es treuwidrig wäre wenn der Kläger / Mandant nicht erst beim anderen versucht das aus der Abtretung zu bekommen weil ja die Abtretung genau aus diesem Grund gemacht wurde.
Bei der Minderung hab ich Problematisiert ob die durch die Klausel oder Kenntnis ausgeschlossen sein könnte. Hab letztlich gesagt, dass Kenntnis sein könnte aber müsste vom Mandanten / Vermieter bewiesen werden was schwer werden könnte.
Dann hab ich bei der Klausel gesagt, dass kein Wohnung und, dass die KLausel wirksam ausschließt.
Hab dann Einspruch mit hilfsweiser Widereinsetzung gemacht und VU insoweit aufzuheben, dass der Kläger zur Zahlung von 4000€ verurteilt wurde.
Grund kein Anspruch aus 812 da keine Minderung möglich auf Grund der Klausel, hilfsweise Kenntnis.
05.12.2014, 19:00
klingt nich schlecht!
Ich habe bei Klageforderung angenommen, dass Abtretung erfüllungshalber erfolgt ist und Zahlung nicht erfolgt ist, was durch GF der Mandantin bewiesen werden kann.
Wegen der Minderung habe ich die Klausel als AGB als unzulässig angenommen. Habe ich im Palandt bei §307, Rdnr. hundert irgendwas gefunden. Das ist bei mir aber nur eine kleine Feststellung auf einer drittel Seite. Minderung aber durch Kenntnis ausgeschlossen, §536b
Ich habe bei Klageforderung angenommen, dass Abtretung erfüllungshalber erfolgt ist und Zahlung nicht erfolgt ist, was durch GF der Mandantin bewiesen werden kann.
Wegen der Minderung habe ich die Klausel als AGB als unzulässig angenommen. Habe ich im Palandt bei §307, Rdnr. hundert irgendwas gefunden. Das ist bei mir aber nur eine kleine Feststellung auf einer drittel Seite. Minderung aber durch Kenntnis ausgeschlossen, §536b