07.09.2014, 12:19
Ja fand glaub ich jeder schrecklich. Ich kann mich leider nicht mehr richtig erinnern, wie der SV genau war und was ich geprüft hab, richtig wars mit sicherheit nicht. Das hilft dir aber vielleicht insoweit weiter, als dass du dann weißt dass du nicht die einzige bist, die mit der klausur nicht so klarkam.
Bei der Klage auf Duldung der ZVS hab ich 1147 BGB geprüft und da dann 1) das Bestehen der Grundschuld; in dem Rahmen habe ich glaub ich die Einigungserklärungen ewig ausgelegt, weil der Beklagte ja meinte, seine WE wäre unwirksam, weil sie sich auf was falsches bezogen hätte oder so... und dann 2) Akzessorietät: Verjährung der Forderung = Einrede gegen die Grundschuld? Keine Ahnung mehr was da mein Ergebnis war. Ich glaube aber ich habe die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint (anders als bei evtl Erfüllung, die aber wie ich meine, bei diesem Anspruch ja nicht eingewandt wurde, da der Kläger von vornherein nur in entsprechender Höhe den Antrag gestellt hatte).
Widerklage auf Bewilligung Löschung/Verzicht auf die Grundschuld...da fings schon damit an, dass ich überhaupt keine Anspruchsgrundlage gefunden habe, ich weiß nicht, auf was ich mich im endeffekt gestützt habe, jedenfalls hab ich ähnlich wie oben die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint, hinsichtlich Erfüllung bejaht und bin dann irgendwie zu dem Ergebnis gekommen, dass er Bewilligung der Löschung nicht verlangen kann, in Höhe der Erfüllung (17.500 waren das ja, ne) aber auf die Geltendmachung der GS verzichten muss.
Und bei der Widerklage mit dem Antrag nach 767 hatte ich keine Zeit mehr. Also ich hab schon was geschrieben, aber das waren höchstens ein paar Sätze, keine Ahnung mehr, richtig ist es bestimmt nicht. Ich glaub irgendwas zur Zuständigkeit des gerichts habe ich da noch geschrieben, die aber bejaht wegen der Wahlmöglichkeit zwischen mehreren ausschließlichen Gerihctsständen. An mehr kann ich mich nicht erinnern ;)
Bei der Klage auf Duldung der ZVS hab ich 1147 BGB geprüft und da dann 1) das Bestehen der Grundschuld; in dem Rahmen habe ich glaub ich die Einigungserklärungen ewig ausgelegt, weil der Beklagte ja meinte, seine WE wäre unwirksam, weil sie sich auf was falsches bezogen hätte oder so... und dann 2) Akzessorietät: Verjährung der Forderung = Einrede gegen die Grundschuld? Keine Ahnung mehr was da mein Ergebnis war. Ich glaube aber ich habe die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint (anders als bei evtl Erfüllung, die aber wie ich meine, bei diesem Anspruch ja nicht eingewandt wurde, da der Kläger von vornherein nur in entsprechender Höhe den Antrag gestellt hatte).
Widerklage auf Bewilligung Löschung/Verzicht auf die Grundschuld...da fings schon damit an, dass ich überhaupt keine Anspruchsgrundlage gefunden habe, ich weiß nicht, auf was ich mich im endeffekt gestützt habe, jedenfalls hab ich ähnlich wie oben die Akzessorietät hinsichtlich der Verjährung verneint, hinsichtlich Erfüllung bejaht und bin dann irgendwie zu dem Ergebnis gekommen, dass er Bewilligung der Löschung nicht verlangen kann, in Höhe der Erfüllung (17.500 waren das ja, ne) aber auf die Geltendmachung der GS verzichten muss.
Und bei der Widerklage mit dem Antrag nach 767 hatte ich keine Zeit mehr. Also ich hab schon was geschrieben, aber das waren höchstens ein paar Sätze, keine Ahnung mehr, richtig ist es bestimmt nicht. Ich glaub irgendwas zur Zuständigkeit des gerichts habe ich da noch geschrieben, die aber bejaht wegen der Wahlmöglichkeit zwischen mehreren ausschließlichen Gerihctsständen. An mehr kann ich mich nicht erinnern ;)
07.09.2014, 13:23
Hessen Z4 (A/W)
RA-Klausur. Mandant hatte Gesellschaftsanteile gekauft. Es stellt sich heraus, dass die Einlage entgegen dem Vertrag möglicherweise nicht voll geleistet war - nur durch Aufrechnung. Daher will er wissen ob er vom Vertrag zurücktreten kann, obwohl er zwischenzeitlich eine Teilzahlungsvereinbarung mit Anerkenntnis der Schuld und Verzicht auf Einwendungen jeder Art unterschrieben hat. Bzw. ob Kaufpreis entsprechend gemindert werden kann.
RA-Klausur. Mandant hatte Gesellschaftsanteile gekauft. Es stellt sich heraus, dass die Einlage entgegen dem Vertrag möglicherweise nicht voll geleistet war - nur durch Aufrechnung. Daher will er wissen ob er vom Vertrag zurücktreten kann, obwohl er zwischenzeitlich eine Teilzahlungsvereinbarung mit Anerkenntnis der Schuld und Verzicht auf Einwendungen jeder Art unterschrieben hat. Bzw. ob Kaufpreis entsprechend gemindert werden kann.
09.09.2014, 16:00
(05.09.2014, 20:06)Reiter schrieb: ...und: Es war in Berlin kein Widerruf zu formulieren, sondern nur ein Vorschlag an den Mandanten zu unterbreiten
Im Bearbeitervermerk stand, es ist kein Schreiben an den Mandaten und keines ans Gericht zu entwerfen. Es stand aber drin, dass dem Mandant ein Vorschlag unterbreitet werden soll UND der Widerspruch zu entwerfen ist. Was keine Leistung war, weil man den nicht begründen muss - es faktisch also nur auf den "Antrag" hinauslief.
09.09.2014, 18:43
Hallo, weiß jemand ob in der Klausur in Berlin heute ( S2) Wiedereinsetzung zu prüfen war oder ob der Einspruch gegen den Strafbefehl noch rechtzeitig war, weil keine Übersetzung mitübersandt wurde?
09.09.2014, 22:48
(09.09.2014, 18:43)Anlief schrieb: Hallo, weiß jemand ob in der Klausur in Berlin heute ( S2) Wiedereinsetzung zu prüfen war oder ob der Einspruch gegen den Strafbefehl noch rechtzeitig war, weil keine Übersetzung mitübersandt wurde?
Also ich habe Wiedereinsetzung geprüft, weil man sich hinsichtlich der Anwendung der EU-Richtlinie m.E. streiten konnte. Die Türkei ist ja noch nicht in der EU und die RL schreibt die Übersetzungspflicht ja nur innerhalb der Mitgliedsstaaten vor. Deswegen waren m.E. auch die besonderen Vorschriften des GVG diesbezüglich nicht anwendbar und der Strafbefehl ordnungsgemäß zugestellt.
M war auch deutscher Staatsbürger, Gerichtssprache ist deutsch. Im Kommentar stand, dass man sich ggf. selbst um eine Übersetzung kümmern muss, wenn man der Sprache nicht mächtig ist. Eine Ausnahme gilt aber immer für Vorschriften, dir auf die Wahrung rechtlichen Gehörs gerichtet sind. So also insbesondere - laut Kommentar - 409 I 1 Nr. 7 (Belehrung über den möglichen Einspruch im Strafbefehlsverfahren und die Konsequenzen bei Nichteinlegung).
Die Belehrung war nicht übersetzt und dir Fristversäumung mithin (vermutet) unverschuldet.
Keine Ahnung, ob das so richtig ist, aber klausurtaktisch fand ich es sinnvoll. :-)
09.09.2014, 22:51
*dir = die (blödes iPhone!) >.<
10.09.2014, 10:38
Habs auch über die Wiedereinsetzung gelöst, allerdings über § 44 S. 1 StPO. Im Kommentar stand dazu, dass eine Wiedereinsetzung nur über S. 1 ginge (für unseren speziellen Fall) und keine "Vermutung" anzunehmen sei. Da konnte man dann mE aber auch alles vertreten, zumal der Einspruch ja erst 2,5 Monate nach Strafbefehl einging.
War mE aber iE überflüssig, da es ja den 37 Abs. 3 StPO gibt und passend dazu sogar eine Entscheidung des LG Stuttgart (http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weite...e/2606.htm)
:P
War mE aber iE überflüssig, da es ja den 37 Abs. 3 StPO gibt und passend dazu sogar eine Entscheidung des LG Stuttgart (http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weite...e/2606.htm)
:P
10.09.2014, 11:23
Und was habt ihr materiell?
1 TK: kein Schaden, keine Strafbarkeit
2.TK: Kein 266 mangles Vermögensbetreuungspflicht
kein 263 magels Irrtum, aber 263a unbefugte Verwendung von Daten Vermögensschaden da finanzielle Schwierigkeiten des M
3.TK: 303 II
1 TK: kein Schaden, keine Strafbarkeit
2.TK: Kein 266 mangles Vermögensbetreuungspflicht
kein 263 magels Irrtum, aber 263a unbefugte Verwendung von Daten Vermögensschaden da finanzielle Schwierigkeiten des M
3.TK: 303 II
10.09.2014, 12:45
Cool, gefunden - Zitat:"Strafbefehl, Übersetzung, Wirksamkeit, Zustellung
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart Beschl. v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14
Leitsatz: § 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs."
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart Beschl. v. 12.05.2014, 7 Qs 18/14
Leitsatz: § 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs."
10.09.2014, 14:41
Was lief in Hessen?