03.07.2023, 20:06
(03.07.2023, 19:08)Kate schrieb:(29.06.2023, 11:06)AberratioInvictus schrieb: Das "was kommt dran" ist alles ja ohnehin nur ein großes Ratespiel.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
Ziemlich gut getippt mit Betreuungsrecht :)
Mag jemand bitte den Fall schildern?
03.07.2023, 20:14
Zum Fall siehe oben. Für morgen gebe ich nach Januar - Beklagtensicht (gutgläubiger Erwerb / Gebrauchtwagen), März - Beklagtensicht (Deliktsrecht und Anwaltshaftung) und Mai - Ansprüche eines Dritten gegen Klägerin und Mandanten (Baumängel) den Tipp ab, dass vielleicht eine Anwaltsklausur aus Klägersicht kommt. Oder wenns ganz dicke kommt - Kautelarklausur.
03.07.2023, 20:16
(03.07.2023, 20:14)AberratioInvictus schrieb: Zum Fall siehe oben. Für morgen gebe ich nach Januar - Beklagtensicht (gutgläubiger Erwerb / Gebrauchtwagen), März - Beklagtensicht (Deliktsrecht und Anwaltshaftung) und Mai - Ansprüche eines Dritten gegen Klägerin und Mandanten (Baumängel) den Tipp ab, dass vielleicht eine Anwaltsklausur aus Klägersicht kommt. Oder wenns ganz dicke kommt - Kautelarklausur.Und inhaltlich?

03.07.2023, 20:24
(03.07.2023, 20:14)AberratioInvictus schrieb: Zum Fall siehe oben. Für morgen gebe ich nach Januar - Beklagtensicht (gutgläubiger Erwerb / Gebrauchtwagen), März - Beklagtensicht (Deliktsrecht und Anwaltshaftung) und Mai - Ansprüche eines Dritten gegen Klägerin und Mandanten (Baumängel) den Tipp ab, dass vielleicht eine Anwaltsklausur aus Klägersicht kommt. Oder wenns ganz dicke kommt - Kautelarklausur.
Vielen Dank, dass du dein Wissen teilst. Ich hab mir zwar ein bisschen was hier aus dem Forum zusammen gesammelt, aber sonst keine Kenntnis, was in der Vergangenheit dran kam.
03.07.2023, 20:25
(03.07.2023, 20:06)Eyelashes schrieb:(03.07.2023, 19:08)Kate schrieb:(29.06.2023, 11:06)AberratioInvictus schrieb: Das "was kommt dran" ist alles ja ohnehin nur ein großes Ratespiel.
Für Hessen jedenfalls: Dieses Jahr kam zweimal Gesellschafts- und Handelsrecht dran bisher und nur einmal Arbeitsrecht, letzteres ist für die AWR-Klausur wahrscheinlicher.
Es kamen dieses Jahr bereits die Konstellationen Leasing und Verkehrsunfall und Kondiktion mit Sperrposition dran.
Außerdem interessant: Nach der Neuregelung des Rechts der Betreuung zum 1.1.23 kam das mWn noch nicht im Examen.
Viel Glück allen in den letzten Zügen der Vorbereitung.
Ziemlich gut getippt mit Betreuungsrecht :)
Mag jemand bitte den Fall schildern?
Fall wurde oben beschrieben und auch die Vorlage verlinkt.
Hier aber noch kurz meine Notizen:
Die Klägerin, eine Autowerkstatt, vertreten durch die Geschäftsführerin erhebt Klage gegen den Beklagten, vertreten durch dessen Betreuer auf Zahlung von 5500 Euro.
Der Kläger hatte Anfang 2021 einen Unfall und in dessen Folge ein Schädel-Hirn-Trauma, das mit einer Wesensveränderung einherging, woraufhin er über seinen Verhältnissen lebte und sich stark verschuldete. Aufgrund eines Gutachtens vom 01.06.2021 wurde am 23.06.2021 durch das Amtsgericht Friedberg durch Beschluss ein Betreuer bestellt, es wurde ein Einwilligungsvorbehalt festgeschrieben. Der Beklagte benötigte die Einwilligung des Betreuers bei allen vermögensrelevanten Willenserklärungen, bei allen Handlungen im Verhältnis zu Gericht und Behörden und beim Öffnen von Post, was der Klägerin nicht bekannt war.
Am 04.02.2022 hat der Bekl. sein Auto in die Werkstatt der Kl. gebracht und angegeben, dass der Motor unrund laufe, was die Kl. auch reproduzieren konnte. Der Bekl. Erteilte ihr daraufhin einen schriftlichen Auftrag zur Reparatur des Fahrzeugs. Er gab an, er wolle das Auto unbedingt reparieren da es ein „Fan-Design“ aufweise und er es schon so langjährig fahre. Die Reparatur wurde vorläufig mit 6.600 Euro veranschlagt. Das Auto hatte bereits 240.000 km gelaufen und war viele Jahre alt. Alternativ wäre auch ein Motortausch möglich gewesen, der noch teurer gewesen wäre.
Am 10.02.2022 war die Reparatur abgeschlossen, der Bekl. holte es ab und vereinbarte eine Ratenzahlung von monatlich 600 Euro.
Er zahlte zunächst 350 Euro in bar und dann am 21.02. 350 Euro, dann am 02.03., 14.3, 12.04. jeweils 300 Euro. Am 18.05. schickte die Kl. eine Zahlungserinnerung an den Bekl., da dieser nicht mehr zahlte. Ebenso am 08.06.2022. In der Nacht vom 28. auf den 29.06. wurde das Auto das Bekl. entwendet, es konnte kein Täter festgestellt werden und es bestand keine Kasko-Versicherung.
Am 07.07.2022 mahnte die Kl. die Zahlung erneut an, woraufhin der Betreuer erstmals Kenntnis erhielt und am nächsten Tag den Sachverhalt erklärte und die Einwilligung verweigerte. Er legte dar, dass der Bekl. Keine eigenen Mittel zur Verfügung hat und nur monatlich 50 Euro zur freien Verfügung und dass er sich das Geld von der Lebensgefährtin des Bekl. hat geben lassen. Daraufhin forderte die Kl. den Betreuer am 16.08. telefonisch auf, zu zahlen und am 07.02.2023 schriftlich mit einer Frist bis 16.02.2023. Am 14.03.2023 wurde Klage erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05. beantragte die Kl. Verurteilung zur Zahlung und der Bekl. Klageabweisung.
Der Bekl. Hält das AG Friedberg für sachlich und örtlich unzuständig, da der Streitwert über 5000 Euro liege und er inzwischen umgezogen sei. Deshalb sei auch das Rubrum zu berichtigen.
Die Kl. ist der Ansicht, die Einwilligung des Betreuers sei nach § 1825 Abs. 3 entbehrlich. Es würde eine generelle Zustimmung vorliegen, weil der Betreuer die Nutzung des Autos gestattet wurde, womit auch Unterhaltskosten erfasst seien. Der Bekl. Hält eine Motorrevision in der Höhe nicht davon erfasst. Die Kl. ist der Ansicht die Reparatur sei im Interesse und Willen des Beklagten, der Bekl. meint, es sei nicht im Willen und Interesse des Betreuers gewesen. Die Kl. meint, es sei irrelevant, dass das Auto gestohlen wurde, da der Bekl. wusste, dass er keinen Vertrag abschließen konnte. Die Kl. ist der Meinung sie hat Ansprüche aufgrund der Täuschung des Bekl., dass er verschwiegen hat, dass er einen Betreuer hat und finanziell nicht in der Lage sei, die Raten zu zahlen. Die Bekl. Ist der Ansicht, dass eine evtl. Wertsteigerung des Fahrzeugs inzwischen durch Zeitablauf erloschen sei, die Kl. sagt, die Verwendungen gelten inzwischen als genehmigt und unterliegen der regelmäßigen Verjährung.
___________
Deutlich nachgebildet diesem Fall: LG Bonn (1. Zivilkammer), Urteil vom 09.08.2019 - 1 O 20/19
03.07.2023, 20:27
(03.07.2023, 20:14)AberratioInvictus schrieb: Zum Fall siehe oben. Für morgen gebe ich nach Januar - Beklagtensicht (gutgläubiger Erwerb / Gebrauchtwagen), März - Beklagtensicht (Deliktsrecht und Anwaltshaftung) und Mai - Ansprüche eines Dritten gegen Klägerin und Mandanten (Baumängel) den Tipp ab, dass vielleicht eine Anwaltsklausur aus Klägersicht kommt. Oder wenns ganz dicke kommt - Kautelarklausur.Bei Kautelarklausur will man dann aber die Verbesser*Innen aus dem letzten September nochmal re-traumatisieren...
03.07.2023, 21:03
(03.07.2023, 20:16)Law123 schrieb:(03.07.2023, 20:14)AberratioInvictus schrieb: Zum Fall siehe oben. Für morgen gebe ich nach Januar - Beklagtensicht (gutgläubiger Erwerb / Gebrauchtwagen), März - Beklagtensicht (Deliktsrecht und Anwaltshaftung) und Mai - Ansprüche eines Dritten gegen Klägerin und Mandanten (Baumängel) den Tipp ab, dass vielleicht eine Anwaltsklausur aus Klägersicht kommt. Oder wenns ganz dicke kommt - Kautelarklausur.Und inhaltlich?
Naja, die drei typischen Kautelarthemen Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht liefen zuletzt nicht. Wäre alles möglich.
03.07.2023, 23:05
Ich habe nicht mitgeschrieben, aber warum war das AG zuständig ?
04.07.2023, 05:25
04.07.2023, 05:58