11.12.2025, 16:36
(11.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: Bin bei der FK geblieben, da mE beides möglich war aber der Antrag eindeutig bekräftigt wurde. Berichterstatter -, ohne mündliche Verhandlung +
Klage unbegründet da maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war. Da war er aber unzuverlässig aufgrund der Verurteilungen.
Verpflichtungsklage war doch offensichtlich nicht gewollt? Keine Regelungswirkung und das LJPA hat extra rein geschrieben, dass beide Seiten sich einig sind, dass kein VA vorliegt. Das wäre sonst aber eine herrliche Falle.
Also in Hamburg stand das da nicht. Oder ich bin jetzt völlig plemplem :D
11.12.2025, 16:40
(11.12.2025, 16:36)Baumbach schrieb:(11.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: Bin bei der FK geblieben, da mE beides möglich war aber der Antrag eindeutig bekräftigt wurde. Berichterstatter -, ohne mündliche Verhandlung +
Klage unbegründet da maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war. Da war er aber unzuverlässig aufgrund der Verurteilungen.
Verpflichtungsklage war doch offensichtlich nicht gewollt? Keine Regelungswirkung und das LJPA hat extra rein geschrieben, dass beide Seiten sich einig sind, dass kein VA vorliegt. Das wäre sonst aber eine herrliche Falle.
Also in Hamburg stand das da nicht. Oder ich bin jetzt völlig plemplem :D
Hab das - auch in HH - auch nicht im Bearbeitervermerk gelesen. Kombinierte AK + VK bei mir. War nach meiner Lösung auch zulässig und begründet.
11.12.2025, 16:41
Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?
11.12.2025, 16:46
(11.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: Bin bei der FK geblieben, da mE beides möglich war aber der Antrag eindeutig bekräftigt wurde. Berichterstatter -, ohne mündliche Verhandlung +
Klage unbegründet da maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war. Da war er aber unzuverlässig aufgrund der Verurteilungen.
Verpflichtungsklage war doch offensichtlich nicht gewollt? Keine Regelungswirkung und das LJPA hat extra rein geschrieben, dass beide Seiten sich einig sind, dass kein VA vorliegt. Das wäre sonst aber eine herrliche Falle.
hab ich auch so. Hast du das Vorliegen eines VA groß thematisiert? Hab die Akte dahingehend verstanden, dass man zwischen FKL und LK abgrenzen soll (Subsidiarität). Hab daher viel dazu geschrieben und nicht das Vorliegen eines VA problematisiert.
11.12.2025, 16:47
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb: Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?
Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).
11.12.2025, 16:47
Öffentliches Recht in Hamburg war heute ganz fair! Was meint ihr?
11.12.2025, 16:51
(11.12.2025, 16:40)Carroms schrieb:(11.12.2025, 16:36)Baumbach schrieb:(11.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: Bin bei der FK geblieben, da mE beides möglich war aber der Antrag eindeutig bekräftigt wurde. Berichterstatter -, ohne mündliche Verhandlung +
Klage unbegründet da maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war. Da war er aber unzuverlässig aufgrund der Verurteilungen.
Verpflichtungsklage war doch offensichtlich nicht gewollt? Keine Regelungswirkung und das LJPA hat extra rein geschrieben, dass beide Seiten sich einig sind, dass kein VA vorliegt. Das wäre sonst aber eine herrliche Falle.
Also in Hamburg stand das da nicht. Oder ich bin jetzt völlig plemplem :D
Hab das - auch in HH - auch nicht im Bearbeitervermerk gelesen. Kombinierte AK + VK bei mir. War nach meiner Lösung auch zulässig und begründet.
Habs genauso mit der Kombi gemacht :D aber hab gesagt unbegründet. Glaube da war aber beides vertretbar....
Hier haben sie es einfach offen gelassen im Eilrechtsschutz die Schlawiner :D :D aber ganz ehrlich mit den zwei Urteilen sollte zumindest VK vertretbar sein....
"Zwar hat weder der Gesetzgeber in § 34a GewO noch der Verordnungsgeber in der Bewachungsverordnung - BewachV - geregelt, ob das Zuverlässigkeits-Attest in Form eines feststellenden Verwaltungsakts mit Regelungswirkung erteilt wird oder ob es ohne Verwaltungsaktqualität als „bloße Feststellung“ des behördeninternen Überprüfungsergebnisses ergeht. Letztlich bedarf diese Frage im Eilrechtsschutzverfahren aber keiner Entscheidung, da jedenfalls eine Tätigkeit erst nach behördlicher Zuverlässigkeitsfeststellung aufgenommen werden darf und hinsichtlich der Erteilung des begehrten Zuverlässigkeits-Attests in jedem Fall ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist."
(VG Gelsenkirchen Beschl. v. 19.4.2016 – 7 L 278/16, BeckRS 2016, 47953, beck-online)
11.12.2025, 16:52
Die Regelbeispiele des § 34a I 4 GewO sind ja nicht abschließend. Aufgrund des konkreten Gewerbebezugs im Hinblick auf die angeführten Tätigkeiten (z.B. Verhinderung Ladendiebstähle) konnte man die Unzuverlässigkeit annehmen. Musste man halt diskutieren.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001612018
steht der Annahme einer Feststellungsklage zumindest nicht unmittelbar entgegen. Zwar wird hier überdies auf die Subsidiarität hingewiesen. Primär wird aber damit begründet, dass die allgemeine Feststellung der bewachungsgewerblichen Zuverlässigkeit nicht möglich ist insofern (§ 34a III GewO), da es immer um die konkrete Tätigkeit auch gehe.
Soweit in der Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass die Subsidiarität bereits entgegenstehe, ist dies nicht zwingend. Im Kopp/Schenke wurde zwar eine andere Meinung vertreten, die Rspr. geht aber in dem Fall (Feststellungsklage gegen Hoheitsträger im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage) davon aus, dass § 43 II VwGO nicht zwingend entgegenstehe. Die Auffassung der Rechtsprechung war sogar mit Argumenten im Kopp/Schenke genannt.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001612018
steht der Annahme einer Feststellungsklage zumindest nicht unmittelbar entgegen. Zwar wird hier überdies auf die Subsidiarität hingewiesen. Primär wird aber damit begründet, dass die allgemeine Feststellung der bewachungsgewerblichen Zuverlässigkeit nicht möglich ist insofern (§ 34a III GewO), da es immer um die konkrete Tätigkeit auch gehe.
Soweit in der Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass die Subsidiarität bereits entgegenstehe, ist dies nicht zwingend. Im Kopp/Schenke wurde zwar eine andere Meinung vertreten, die Rspr. geht aber in dem Fall (Feststellungsklage gegen Hoheitsträger im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage) davon aus, dass § 43 II VwGO nicht zwingend entgegenstehe. Die Auffassung der Rechtsprechung war sogar mit Argumenten im Kopp/Schenke genannt.
11.12.2025, 16:53
(11.12.2025, 16:46)Kapstadt6 schrieb:Nur kurz erwähnt, dass und warum keine Regelungswirkung vorliegt. Nicht lange, da mE nicht als Schwerpunkt in NRW gewollt und auch in der Sache recht klar. Dann lange dargestellt, warum LK und FK beide zulässig sind und dann beim Antrag des Klägers geblieben.(11.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: Bin bei der FK geblieben, da mE beides möglich war aber der Antrag eindeutig bekräftigt wurde. Berichterstatter -, ohne mündliche Verhandlung +
Klage unbegründet da maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war. Da war er aber unzuverlässig aufgrund der Verurteilungen.
Verpflichtungsklage war doch offensichtlich nicht gewollt? Keine Regelungswirkung und das LJPA hat extra rein geschrieben, dass beide Seiten sich einig sind, dass kein VA vorliegt. Das wäre sonst aber eine herrliche Falle.
hab ich auch so. Hast du das Vorliegen eines VA groß thematisiert? Hab die Akte dahingehend verstanden, dass man zwischen FKL und LK abgrenzen soll (Subsidiarität). Hab daher viel dazu geschrieben und nicht das Vorliegen eines VA problematisiert.
11.12.2025, 16:53
Und in unserem Fall (NRW) ging es ja um die Feststellung der Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber der konkreten GmbH.



