11.12.2023, 16:58
(11.12.2023, 16:57)Ref11NRW schrieb:(11.12.2023, 16:50)neu2023 schrieb:(11.12.2023, 16:43)refaref22 schrieb: Es ist so ärgerlich, was der Zeitdruck manchmal mit einem macht.. habe mit 346 argumentiert und dann trotzdem statt Abs.2 den 311 zitiert. Und den Bearbeitervermerk zum Hinweis nach 265 in die Skizze aufgenommen, aber in der Losung gerügt. Oh man :-D
Alles in allem fand ich es aber fair.
Fand ich auch. War auch in NRW sehr viel ausgeschlossen.
Glaube die Zuständigkeiten generell,
Strafantrage alle gestellt
Glaube aber das 223 ff nicht ausgeschlossen waren.... Bin mir aber auch nicht sicher...
Also in NRW war 16. und 17. Abschnitt komplett ausgeschlossen, also 223ff auch. Hab’s nämlich 3x kontrolliert, um bloß keinen Fehler zu machen.
Ach Mist! Naja jetzt hat der Korrektor extra was zu lesen!
11.12.2023, 17:04
(11.12.2023, 16:58)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:54)RefiGPA23 schrieb:(11.12.2023, 16:47)Referendar2023 schrieb: Wie habt ihr das gelöst mit dem fehlenden Strafantrag bzgl der Beleidigung? Ich habe 188 angenommen und dadurch Strafantrag (-)
188 war im GPA ausgeschlossen. Es gab einen Strafantrag nur die Frist bzw Kenntnis war problematisch. Habe gesagt dass Online Beleidigung erst später Beendet und Fristbeginn erst ab Beendigung sein kann und das war erst mit dem letzten Tag der Fall die dieses Bild online war
Hierzu: OLG Karlsruhe
Beschluss vom 18.01.2023
2 Rv 34 Ss 589/22
da bin ich wirklich gar nicht draufgekommen, woher weiß man sowas
11.12.2023, 17:04
GJPA: Ich fand bei 303 und 315b die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht überzeugend und habe deshalb beide abgelehnt. Hab mir auch noch Gedanken dazu gemacht, dass laut Protokoll die Zeugen den Saal nicht verlassen haben.
11.12.2023, 17:11
habt ihr auch die STrafzumessung problematisiert ?
11.12.2023, 17:12
(11.12.2023, 17:04)Janine2012 schrieb: GJPA: Ich fand bei 303 und 315b die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht überzeugend und habe deshalb beide abgelehnt. Hab mir auch noch Gedanken dazu gemacht, dass laut Protokoll die Zeugen den Saal nicht verlassen haben.
Da war ich halt echt verwirrt, weil da diese (...) an der Stelle waren, an denen man das mit den Zeugen erwarten würde. Hatte aber eh keine Zeit, mich auch noch damit auseinander zu setzen.
11.12.2023, 17:17
@NRW:
Was habt ihr alles bei der Rücknahme des RM angesprochen? Gab ja irgendwie mehrere Umstände (ehemaliger Verteidiger widerruft, 302 Abs. 2, Widerruf der Ermächtigung) Muss man aus anwaltlicher Vorsicht alles ansprechen? Hab’s am Ende dadurch gelöst, dass ich gesagt habe auch wenn der RA eine Ermächtigung hatte, wurde die konkludent widerrufen mit dem Zugang des Schreibens vom jetzigen RA, welche ja früher zuging als die Rücknahmerklärung.
Dann zur Sachrüge:
War das eine versuchte Nötigung, weil er nur leicht zurückgewichen ist? Und hat jemand Bedrohung thematisiert? Hatte keine Zeit mehr für die Beleidigung und habe einfach gesagt 193 StGB einschlägig. Bei der Beweiswürdigung hab ich das mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen angesprochen (stand im Kommentar) und Schweigen durfte bei der Zumessung nicht berücksichtigt werden. Wie war das mit dem Pöbeln nach Urteilsverkündung? Das durfte doch auch nicht verwertet werden, oder?
Was habt ihr alles bei der Rücknahme des RM angesprochen? Gab ja irgendwie mehrere Umstände (ehemaliger Verteidiger widerruft, 302 Abs. 2, Widerruf der Ermächtigung) Muss man aus anwaltlicher Vorsicht alles ansprechen? Hab’s am Ende dadurch gelöst, dass ich gesagt habe auch wenn der RA eine Ermächtigung hatte, wurde die konkludent widerrufen mit dem Zugang des Schreibens vom jetzigen RA, welche ja früher zuging als die Rücknahmerklärung.
Dann zur Sachrüge:
War das eine versuchte Nötigung, weil er nur leicht zurückgewichen ist? Und hat jemand Bedrohung thematisiert? Hatte keine Zeit mehr für die Beleidigung und habe einfach gesagt 193 StGB einschlägig. Bei der Beweiswürdigung hab ich das mit der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen angesprochen (stand im Kommentar) und Schweigen durfte bei der Zumessung nicht berücksichtigt werden. Wie war das mit dem Pöbeln nach Urteilsverkündung? Das durfte doch auch nicht verwertet werden, oder?
11.12.2023, 17:18
Sachsen:
Habe es so wie die meisten hier.
Verfahrenshindernisse: für § 303 I StGB gab es im Strafbefehl keinen Strafantrag, der hätte da aber hingehört. Bin dann über böI gegangen, da StA angeklagt hat, obwohl tateinheitlich mit Offizialdelikt.
Verfahrensrüge noch § 243 III-V StPO, da die Reihenfolge anders war. Habe aber gesagt, dass Urteil nicht darauf beruht, da Angeklagter nur zur Person ausgesagt hat
außerdem § 265 IV StPO: mE kein Aussetzungsanspruch trotz geänderter Sachlage durch "Einbeziehung" des Geschehens auf dem Hof, da eher einfache Sach- und Rechtslage
Sachrüge:
Darstellungsrüge: keine Feststellungen zur inneren Tatseite für das Geschehen auf der Straße, da dort nur stand "rammte ihn bewusst und gewollt und schädigte ihn dadurch" --> keine Feststellungen zum Schädigungsvorsatz; aber keine Ahnung, ob ich da zu pingelig war.
Beweiswürdigung: in Sachsen gab es nur einen Belastungszeugen, daher Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Strafzumessung: "kein vernünftiger Anlass für die Tat" strafschärfend berücksichtigt, ist unzulässig; dass die Äußerung des Angeklagten nach der Urteilsbegründung für die Maßregel verwendet wurde, unschädlich, da zu dem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet war (und auch die Maßregel) --> keine Ahnung, ob das richtig war
Habe es so wie die meisten hier.
Verfahrenshindernisse: für § 303 I StGB gab es im Strafbefehl keinen Strafantrag, der hätte da aber hingehört. Bin dann über böI gegangen, da StA angeklagt hat, obwohl tateinheitlich mit Offizialdelikt.
Verfahrensrüge noch § 243 III-V StPO, da die Reihenfolge anders war. Habe aber gesagt, dass Urteil nicht darauf beruht, da Angeklagter nur zur Person ausgesagt hat
außerdem § 265 IV StPO: mE kein Aussetzungsanspruch trotz geänderter Sachlage durch "Einbeziehung" des Geschehens auf dem Hof, da eher einfache Sach- und Rechtslage
Sachrüge:
Darstellungsrüge: keine Feststellungen zur inneren Tatseite für das Geschehen auf der Straße, da dort nur stand "rammte ihn bewusst und gewollt und schädigte ihn dadurch" --> keine Feststellungen zum Schädigungsvorsatz; aber keine Ahnung, ob ich da zu pingelig war.
Beweiswürdigung: in Sachsen gab es nur einen Belastungszeugen, daher Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Strafzumessung: "kein vernünftiger Anlass für die Tat" strafschärfend berücksichtigt, ist unzulässig; dass die Äußerung des Angeklagten nach der Urteilsbegründung für die Maßregel verwendet wurde, unschädlich, da zu dem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet war (und auch die Maßregel) --> keine Ahnung, ob das richtig war
11.12.2023, 17:18
Sachsen:
Habe es so wie die meisten hier.
Verfahrenshindernisse: für § 303 I StGB gab es im Strafbefehl keinen Strafantrag, der hätte da aber hingehört. Bin dann über böI gegangen, da StA angeklagt hat, obwohl tateinheitlich mit Offizialdelikt.
Verfahrensrüge noch § 243 III-V StPO, da die Reihenfolge anders war. Habe aber gesagt, dass Urteil nicht darauf beruht, da Angeklagter nur zur Person ausgesagt hat
außerdem § 265 IV StPO: mE kein Aussetzungsanspruch trotz geänderter Sachlage durch "Einbeziehung" des Geschehens auf dem Hof, da eher einfache Sach- und Rechtslage
Sachrüge:
Darstellungsrüge: keine Feststellungen zur inneren Tatseite für das Geschehen auf der Straße, da dort nur stand "rammte ihn bewusst und gewollt und schädigte ihn dadurch" --> keine Feststellungen zum Schädigungsvorsatz; aber keine Ahnung, ob ich da zu pingelig war.
Beweiswürdigung: in Sachsen gab es nur einen Belastungszeugen, daher Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Strafzumessung: "kein vernünftiger Anlass für die Tat" strafschärfend berücksichtigt, ist unzulässig; dass die Äußerung des Angeklagten nach der Urteilsbegründung für die Maßregel verwendet wurde, unschädlich, da zu dem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet war (und auch die Maßregel) --> keine Ahnung, ob das richtig war
Habe es so wie die meisten hier.
Verfahrenshindernisse: für § 303 I StGB gab es im Strafbefehl keinen Strafantrag, der hätte da aber hingehört. Bin dann über böI gegangen, da StA angeklagt hat, obwohl tateinheitlich mit Offizialdelikt.
Verfahrensrüge noch § 243 III-V StPO, da die Reihenfolge anders war. Habe aber gesagt, dass Urteil nicht darauf beruht, da Angeklagter nur zur Person ausgesagt hat
außerdem § 265 IV StPO: mE kein Aussetzungsanspruch trotz geänderter Sachlage durch "Einbeziehung" des Geschehens auf dem Hof, da eher einfache Sach- und Rechtslage
Sachrüge:
Darstellungsrüge: keine Feststellungen zur inneren Tatseite für das Geschehen auf der Straße, da dort nur stand "rammte ihn bewusst und gewollt und schädigte ihn dadurch" --> keine Feststellungen zum Schädigungsvorsatz; aber keine Ahnung, ob ich da zu pingelig war.
Beweiswürdigung: in Sachsen gab es nur einen Belastungszeugen, daher Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Strafzumessung: "kein vernünftiger Anlass für die Tat" strafschärfend berücksichtigt, ist unzulässig; dass die Äußerung des Angeklagten nach der Urteilsbegründung für die Maßregel verwendet wurde, unschädlich, da zu dem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet war (und auch die Maßregel) --> keine Ahnung, ob das richtig war
11.12.2023, 17:24
Noch mal zur Klausel aus dem Prozessvergleich (Z3):
Habe mich noch mal erkundigt und jedenfalls in Sachsen war der PV so, dass er 15.000 EUR in fünf Raten zu jeweils 3.000 EUR zahlen sollte. Falls er die ersten drei pünktlich zahlt, werden ihm die restlichen 6.000 EUR erlassen; falls er mit einer Rate im Verzug ist, wird die gesamte Summe sofort fällig.
Das ist mE keine Wiederauflebensklausel. Der Erlass ist anspruchsvernichtend, daher Schuldner beweisbelastet für die Erfüllung. Die sofortige Fälligkeit ist nach § 271 I BGB gesetzliches Leitbild, hier wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen. Für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Stundungsvereinbarung (rechtzeitige Erfüllung der Raten) ist also auch der Schuldner beweisbelastet.
Insgesamt also § 768 ZPO nicht statthaft, da einfache Klausel nach § 724 I ZPO zu erteilen war. § 732 ZPO ginge, aber weniger rechtsschutzintensiv. also komplett § 767 ZPO statthaft.
Habe mich noch mal erkundigt und jedenfalls in Sachsen war der PV so, dass er 15.000 EUR in fünf Raten zu jeweils 3.000 EUR zahlen sollte. Falls er die ersten drei pünktlich zahlt, werden ihm die restlichen 6.000 EUR erlassen; falls er mit einer Rate im Verzug ist, wird die gesamte Summe sofort fällig.
Das ist mE keine Wiederauflebensklausel. Der Erlass ist anspruchsvernichtend, daher Schuldner beweisbelastet für die Erfüllung. Die sofortige Fälligkeit ist nach § 271 I BGB gesetzliches Leitbild, hier wurde eine Stundungsvereinbarung getroffen. Für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Stundungsvereinbarung (rechtzeitige Erfüllung der Raten) ist also auch der Schuldner beweisbelastet.
Insgesamt also § 768 ZPO nicht statthaft, da einfache Klausel nach § 724 I ZPO zu erteilen war. § 732 ZPO ginge, aber weniger rechtsschutzintensiv. also komplett § 767 ZPO statthaft.
11.12.2023, 17:26
War in BaWü 265 StPO ausgeschlossen?