20.09.2021, 17:22
Wie habt ihr den Zahlungsanspruch des Klägers wegen der 70 € für den Fuchsschwanz bejaht/verneint?
20.09.2021, 17:28
20.09.2021, 17:29
(20.09.2021, 17:08)Culpa schrieb: Also klassisches Sachenrecht mit §§ 929 ff., 932 ff. BGB, EBV und Widerklage? Klingt nicht allzu grausam!
Nein, ging in der Tat erstaunlich klar! Die Zivilrechtsklausur vom Freitag war viel schlimmer. Aber vielleicht wird dafür im Gegenzug die Klausur vom Freitag gnädiger bewertet.
20.09.2021, 17:31
20.09.2021, 18:06
Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
20.09.2021, 20:05
(20.09.2021, 17:31)Gast schrieb:(20.09.2021, 17:28)Gast schrieb:(20.09.2021, 17:22)Gast101 schrieb: Wie habt ihr den Zahlungsanspruch des Klägers wegen der 70 € für den Fuchsschwanz bejaht/verneint?
Ich denke richtig wäre §§ 851, 852 BGB gewesen. Habe ich leider nicht gesehen.
Classic 816 II, 851
Ich hab den Zahlungsanspruch verneint. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung in gutem Glauben war, sperrt 993 Abs. 1 BGB a.E. jedwede Herausgabe- und Schadensersatz Ansprüche.
20.09.2021, 20:09
(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
20.09.2021, 20:29
(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Ergibt sich das Interesse aber nicht aus § 1003 II?
20.09.2021, 21:03
(20.09.2021, 20:29)Gast schrieb:(20.09.2021, 20:09)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 18:06)GastBer schrieb: Was habt ihr mit der Widerklage gemacht?
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es eine Hilfswiderfeststellungsklage. Erforderlich ist, dass der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann. Das war m.E. vorliegend nicht der Fall. Denn es gibt eine einfacheren Weg die Ansprüche durch zu setzten, nämlich die Leistungsklage.
Ergibt sich das Interesse aber nicht aus § 1003 II?
Hab ich auch so aus dem Palandt raus gelesen.
20.09.2021, 21:23
(20.09.2021, 20:05)BerlinerBär schrieb:(20.09.2021, 17:31)Gast schrieb:(20.09.2021, 17:28)Gast schrieb:(20.09.2021, 17:22)Gast101 schrieb: Wie habt ihr den Zahlungsanspruch des Klägers wegen der 70 € für den Fuchsschwanz bejaht/verneint?
Ich denke richtig wäre §§ 851, 852 BGB gewesen. Habe ich leider nicht gesehen.
Classic 816 II, 851
Ich hab den Zahlungsanspruch verneint. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung in gutem Glauben war, sperrt 993 Abs. 1 BGB a.E. jedwede Herausgabe- und Schadensersatz Ansprüche.
Gegenstand von § 816 II ist aber der gutgläubige Untergang eines SE-Anspruchs (=Forderung) gegen Dritte nach § 851, hat nix mit 993 zu tun.