12.12.2016, 20:40
(12.12.2016, 19:17)Gast schrieb: Ah ok.. in BE/BB stand im Bearbeitervermerk, dass nur VwVG Bund anzuwenden ist. Deshalb bin ich da mit 80 Abs. 3 Nr. 3 nicht klargekommen.
Sorry, dachte NRW hatte genau die gleiche Klausur.
Egal, morgen ist es endlich vorbei!
Ich dachte im Bearbeitervermerk stand, dass Rechtbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen nach Thüringer Landesrecht keine aufschiebende Wirkung haben. Daher hab ich einen Fall von 80 II Nr. 3 angenommen (in Berlin geschrieben). Aber sicher bin ich jetzt auch nicht mehr?
12.12.2016, 22:16
Ja, das stand im Bearbeitervermerk!
Viel Erfolg Euch allen! Nur noch ein Tag dann gehts in den Advent :-) :heart:
13.12.2016, 15:11
Und wie wars ?
13.12.2016, 16:13
Im GPA kam : http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...7AD3EF3%7D
Livebildübertragung von Versammlungen..
Nach den ganzen Drecksklausuren im GPA war die heute mal ein Segen :)
ich gehe mich betrinken, frohe Weihnachten euch allen
Livebildübertragung von Versammlungen..
Nach den ganzen Drecksklausuren im GPA war die heute mal ein Segen :)
ich gehe mich betrinken, frohe Weihnachten euch allen
13.12.2016, 16:24
BW
Urteil im Straßenrecht
Ich habe die Klage abgewiesen.
Klageart: Anfechtungsklage für alle fünf Verwaltungsakte (FFK ist es nicht, weil sich die Zwangsmittel jeweils auf den Grund-VA beziehen und dieser daher nicht erledigt sein kann).
Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft:
- Anspruchshäufung nach 44 VwGO
- Ruhen des Verfahrens nach 167 (?) i.V.m. 251 ZPO
Begründetheit:
1. VA: (+) Ermächtigungsgrundlage ist 16 VIII StrG, also eine Sondernutzung für die der Kläger keine Erlaubnis hatte.
2. VA: (+) 20 LVwVG Zwangsgeldandrohung war in Ordnung.
3. VA: (+) 23 LVwVG Zwangsgeldfestsetzung in Ordnung.
4. VA: (+) 20 LVwVG Ersatzandrohung in Ordnung. Dass 4000€ und nicht 10600€ angegeben ist unschädlich, weil es keine Willkür war. Die Prognose der Gemeinde war in Ordnung.
5. VA: 25 LVwVG (+) Kostenbescheid war in Ordnung. Hier konnte man die einzelnen Kostenposten diskutieren. Ich fand alle angemessen. Die Bagger waren zwar mitursächlich an dem schlechten zustand des Weges, allerdings mussten diese zur Erdabtragung eingesetzt werden und in soweit war der Kläger dafür ursächlich. 2000€ für Schotterung wurden von der Gemeinde nicht mit einberechnet.
100€ der Gemeinde aber über 4 I LGebG, da es ja keine Kosten der Ersatzvornahme sind, sondern Gebühren, die ihr in Folge der Ersatzvornahme entstehen.
Urteil im Straßenrecht
Ich habe die Klage abgewiesen.
Klageart: Anfechtungsklage für alle fünf Verwaltungsakte (FFK ist es nicht, weil sich die Zwangsmittel jeweils auf den Grund-VA beziehen und dieser daher nicht erledigt sein kann).
Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft:
- Anspruchshäufung nach 44 VwGO
- Ruhen des Verfahrens nach 167 (?) i.V.m. 251 ZPO
Begründetheit:
1. VA: (+) Ermächtigungsgrundlage ist 16 VIII StrG, also eine Sondernutzung für die der Kläger keine Erlaubnis hatte.
2. VA: (+) 20 LVwVG Zwangsgeldandrohung war in Ordnung.
3. VA: (+) 23 LVwVG Zwangsgeldfestsetzung in Ordnung.
4. VA: (+) 20 LVwVG Ersatzandrohung in Ordnung. Dass 4000€ und nicht 10600€ angegeben ist unschädlich, weil es keine Willkür war. Die Prognose der Gemeinde war in Ordnung.
5. VA: 25 LVwVG (+) Kostenbescheid war in Ordnung. Hier konnte man die einzelnen Kostenposten diskutieren. Ich fand alle angemessen. Die Bagger waren zwar mitursächlich an dem schlechten zustand des Weges, allerdings mussten diese zur Erdabtragung eingesetzt werden und in soweit war der Kläger dafür ursächlich. 2000€ für Schotterung wurden von der Gemeinde nicht mit einberechnet.
100€ der Gemeinde aber über 4 I LGebG, da es ja keine Kosten der Ersatzvornahme sind, sondern Gebühren, die ihr in Folge der Ersatzvornahme entstehen.
13.12.2016, 17:35
In NRW lief ne Klausur aus Behördensicht...Anfechtungsklage gegen Widerruf einer Erlaubnis nach 34d GewO...Probleme in der Zulässigkeit der Klage (Frist, RBB), richtige EGL für die Behörde, Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung Betrug, Herausgabe der Erlaubnisurkunde, Klageerwiderung...etc.
Schnell Bier trinken gehen :P
Schnell Bier trinken gehen :P
13.12.2016, 17:58
13.12.2016, 18:49
(13.12.2016, 16:24)Gast schrieb: BW
Urteil im Straßenrecht
Ich habe die Klage abgewiesen.
Klageart: Anfechtungsklage für alle fünf Verwaltungsakte (FFK ist es nicht, weil sich die Zwangsmittel jeweils auf den Grund-VA beziehen und dieser daher nicht erledigt sein kann).
Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft:
- Anspruchshäufung nach 44 VwGO
- Ruhen des Verfahrens nach 167 (?) i.V.m. 251 ZPO
Begründetheit:
1. VA: (+) Ermächtigungsgrundlage ist 16 VIII StrG, also eine Sondernutzung für die der Kläger keine Erlaubnis hatte.
2. VA: (+) 20 LVwVG Zwangsgeldandrohung war in Ordnung.
3. VA: (+) 23 LVwVG Zwangsgeldfestsetzung in Ordnung.
4. VA: (+) 20 LVwVG Ersatzandrohung in Ordnung. Dass 4000€ und nicht 10600€ angegeben ist unschädlich, weil es keine Willkür war. Die Prognose der Gemeinde war in Ordnung.
5. VA: 25 LVwVG (+) Kostenbescheid war in Ordnung. Hier konnte man die einzelnen Kostenposten diskutieren. Ich fand alle angemessen. Die Bagger waren zwar mitursächlich an dem schlechten zustand des Weges, allerdings mussten diese zur Erdabtragung eingesetzt werden und in soweit war der Kläger dafür ursächlich. 2000€ für Schotterung wurden von der Gemeinde nicht mit einberechnet.
100€ der Gemeinde aber über 4 I LGebG, da es ja keine Kosten der Ersatzvornahme sind, sondern Gebühren, die ihr in Folge der Ersatzvornahme entstehen.
Ich habe für die Beseitigungsanordnung 1,3 PolG als Rechtsgurndlage. Habe da aber echt super lange überlegt. Ansonsten war es ähnlich. Halt viel VwVG
13.12.2016, 21:24
(13.12.2016, 18:49)Gast BW schrieb:(13.12.2016, 16:24)Gast schrieb: BW
Urteil im Straßenrecht
Ich habe die Klage abgewiesen.
Klageart: Anfechtungsklage für alle fünf Verwaltungsakte (FFK ist es nicht, weil sich die Zwangsmittel jeweils auf den Grund-VA beziehen und dieser daher nicht erledigt sein kann).
Zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft:
- Anspruchshäufung nach 44 VwGO
- Ruhen des Verfahrens nach 167 (?) i.V.m. 251 ZPO
Begründetheit:
1. VA: (+) Ermächtigungsgrundlage ist 16 VIII StrG, also eine Sondernutzung für die der Kläger keine Erlaubnis hatte.
2. VA: (+) 20 LVwVG Zwangsgeldandrohung war in Ordnung.
3. VA: (+) 23 LVwVG Zwangsgeldfestsetzung in Ordnung.
4. VA: (+) 20 LVwVG Ersatzandrohung in Ordnung. Dass 4000€ und nicht 10600€ angegeben ist unschädlich, weil es keine Willkür war. Die Prognose der Gemeinde war in Ordnung.
5. VA: 25 LVwVG (+) Kostenbescheid war in Ordnung. Hier konnte man die einzelnen Kostenposten diskutieren. Ich fand alle angemessen. Die Bagger waren zwar mitursächlich an dem schlechten zustand des Weges, allerdings mussten diese zur Erdabtragung eingesetzt werden und in soweit war der Kläger dafür ursächlich. 2000€ für Schotterung wurden von der Gemeinde nicht mit einberechnet.
100€ der Gemeinde aber über 4 I LGebG, da es ja keine Kosten der Ersatzvornahme sind, sondern Gebühren, die ihr in Folge der Ersatzvornahme entstehen.
Ich habe für die Beseitigungsanordnung 1,3 PolG als Rechtsgurndlage. Habe da aber echt super lange überlegt. Ansonsten war es ähnlich. Halt viel VwVG
Aber 16 viii geht 1,3 polG doch vor? Wie hast du 16 viii StrG dann abgelehnt?