04.09.2020, 19:23
(04.09.2020, 19:09)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:04)Gastt schrieb:(04.09.2020, 18:32)Gast schrieb: Leute ihr dürft kurz lachen. ich hab das schlimmste Mandanten schreiben ever geschrieben. Da ich keine Zeit hatte habe ich geschrieben sehr geehrte Herr so und so, bezpglichbunseres Gesprächs von 4.9.20 in der Kanzlei habe ich nach Prüfung ihres Anliegens festgestellt, dass die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Einzelheiten schicke entnehmen sie bitte dem Anhang. DEM ANHANG. Gott was habe ich gedacht. Ich hatte 90 Sekunden für den Teil
Ich hatte auch nur 3 Min. für den praktischen Teil.. oh man. Aber eine Frage: Wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dann nicht eine Klageerwiderung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, sinnvoll?! Hab ich zumindest gemacht. Natürlich nur paar Sätze, weil einfach keine Zeit
Meinte natürlich die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Ja sorry ich auch ::D
Wenn die Klage Erfolg hat, dann ist doch ne Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag sinnvoll oder nicht?!
04.09.2020, 19:25
(04.09.2020, 19:23)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:09)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:04)Gastt schrieb:(04.09.2020, 18:32)Gast schrieb: Leute ihr dürft kurz lachen. ich hab das schlimmste Mandanten schreiben ever geschrieben. Da ich keine Zeit hatte habe ich geschrieben sehr geehrte Herr so und so, bezpglichbunseres Gesprächs von 4.9.20 in der Kanzlei habe ich nach Prüfung ihres Anliegens festgestellt, dass die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Einzelheiten schicke entnehmen sie bitte dem Anhang. DEM ANHANG. Gott was habe ich gedacht. Ich hatte 90 Sekunden für den Teil
Ich hatte auch nur 3 Min. für den praktischen Teil.. oh man. Aber eine Frage: Wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dann nicht eine Klageerwiderung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, sinnvoll?! Hab ich zumindest gemacht. Natürlich nur paar Sätze, weil einfach keine Zeit
Meinte natürlich die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Ja sorry ich auch ::D
Wenn die Klage Erfolg hat, dann ist doch ne Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag sinnvoll oder nicht?!
Nee sorry wieder durcheinander. Mein Kopf ist matsche ::D
Also ich hab gesagt, dass die Klage KEINE Aussicht auf Erfolg hat und habe deshalb eine Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag. So :D
04.09.2020, 19:28
Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?
04.09.2020, 19:29
04.09.2020, 19:29
(04.09.2020, 19:25)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:23)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:09)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:04)Gastt schrieb:(04.09.2020, 18:32)Gast schrieb: Leute ihr dürft kurz lachen. ich hab das schlimmste Mandanten schreiben ever geschrieben. Da ich keine Zeit hatte habe ich geschrieben sehr geehrte Herr so und so, bezpglichbunseres Gesprächs von 4.9.20 in der Kanzlei habe ich nach Prüfung ihres Anliegens festgestellt, dass die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Einzelheiten schicke entnehmen sie bitte dem Anhang. DEM ANHANG. Gott was habe ich gedacht. Ich hatte 90 Sekunden für den Teil
Ich hatte auch nur 3 Min. für den praktischen Teil.. oh man. Aber eine Frage: Wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dann nicht eine Klageerwiderung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, sinnvoll?! Hab ich zumindest gemacht. Natürlich nur paar Sätze, weil einfach keine Zeit
Meinte natürlich die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Ja sorry ich auch ::D
Wenn die Klage Erfolg hat, dann ist doch ne Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag sinnvoll oder nicht?!
Nee sorry wieder durcheinander. Mein Kopf ist matsche ::D
Also ich hab gesagt, dass die Klage KEINE Aussicht auf Erfolg hat und habe deshalb eine Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag. So :D
Ja dann macht es natürlich Sinn. :-)
04.09.2020, 19:29
04.09.2020, 19:29
(04.09.2020, 19:13)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:11)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:09)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:04)Gastt schrieb:(04.09.2020, 18:32)Gast schrieb: Leute ihr dürft kurz lachen. ich hab das schlimmste Mandanten schreiben ever geschrieben. Da ich keine Zeit hatte habe ich geschrieben sehr geehrte Herr so und so, bezpglichbunseres Gesprächs von 4.9.20 in der Kanzlei habe ich nach Prüfung ihres Anliegens festgestellt, dass die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Einzelheiten schicke entnehmen sie bitte dem Anhang. DEM ANHANG. Gott was habe ich gedacht. Ich hatte 90 Sekunden für den Teil
Ich hatte auch nur 3 Min. für den praktischen Teil.. oh man. Aber eine Frage: Wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dann nicht eine Klageerwiderung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, sinnvoll?! Hab ich zumindest gemacht. Natürlich nur paar Sätze, weil einfach keine Zeit
Meinte natürlich die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Für den Mandanten ist das nicht sinnvoll, denn auf ihn würden dann noch weitere Kosten zukommen, wie zB die Terminsgebühr .. wenn die Erfolgsaussichten schlecht sind, macht eine Klageerwiderung wenig Sinn, außer der Mandant ist risikobereit und pfeift aufs Geld, oder?
Ne meinte ich hatte in dieses bescheuerte 90 Sekunden Mandanten Schreiben geschrieben, dass nach Prüfung der Rechtslage die Klage wohl Aussicht auf Erfolg hätte. Und demnach keinen Schriftsatz ans Gericht verfasst. Also keine klageerwiderung
Achso!sorry haha
Ne ich habe auch nur die Verteidigungsanzeige ans Gericht geschickt...
04.09.2020, 19:32
(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?
Habe geschrieben er hat ein rücktrittsrecht. §§346,323 abs. 5, 437 Nr. 3, 280 abs. 1, 281.
er könnte den Rücktritt auch nach 349 erklären. Ich fand es eigenartig dass das die Versicherung getan hat hilfsweise. Das ist doch ein gestaltungsrecht und gilt nur zwischen den Vertragsparteien selbst oder? Also die Erklärung kann die Versicherung nicht abgeben oder?
04.09.2020, 19:36
(04.09.2020, 18:10)Gast schrieb:(04.09.2020, 18:05)Gast schrieb:(04.09.2020, 17:53)Gast schrieb:(04.09.2020, 17:43)Gast schrieb:(04.09.2020, 17:40)Gast schrieb: Hab’s genauso. Nur hab ich dummkopf 283 weggekillert und 281 hingeschrieben weil ich das mit der FristSetzung irritierend fand. Oh man
Ich denke das wird nicht so schlimm sein... ich wollte 283 auch zwischendurch ändern in 281... finde es super verwirrend immer im Kaufrecht weil man da ja auf die NE immer abstellen muss quasi
Hab 280 I weil Mangelfolgeschaden. Völlig absurd?
ich habe auch 280 I genommen
Hm der wäre aber dann nicht auf statt der Leistung gerichtet sondern neben, oder? Ist ein Mangelfolgeschaden nicht n schaden eben an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst?
Ich bin davon ausgegangen, dass der Mangel nur durch diesen technischen Defekt durch die lockere Verbindung besteht. Der Schaden am gesamten Fahrzeug ist dann mE etwas anderes. Aber hey, so richtig Ahnung hab ich da auch nicht. Jedenfalls ließe die hypothetische Nacherfüllung an der Verbindung den Schaden nicht entfallen, daher 280 I.
Zum Rücktritt: ist der Wertersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen? Ich hab argumentiert, dass 86 VVG sich auf Schadensersatzansprüche und nicht Sachmangelgewährleistungsrecht bezieht und bin mir da mittlerweile sehr unsicher, wenn ich das alles hier lese.
04.09.2020, 19:37
(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)