06.06.2015, 15:57
es ging aber nicht um das Wegerecht, das eingetragen war (1,3m), sondern die Käuferin wollte in der Z 1 Klausur die dingliche Sicherung von bis zu 2m, also weiteren 70cm. Dies war - unstreitig - nicht eingetragen und darauf hatte sie auch keinen Anspruch.
(Denn) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte der Nachbar es nämlich immer geduldet, dass die ganze Einfahrt genutzt wird, um auf den Parkplatz fahren zu können. Eine dingliche Absicherung war folglich nach der BGH-Entscheidung nicht nötig und damit bestand kein Anspruch des Eigentümers bzw. die Käuferin des Parkplatzes konnte dies auch nicht von ihm verlangen. Erst nach Gefahrübergang, als der Nachbar angeschrieben wurde, äußerte er Interesse gegen Entgeltzahlung ein weiteres Wegerecht einzutragen oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zeitpunkt könnte also ein Mangel vorliegen. Das ist aber für den Kaufvertrag des Pkw-Stellplatzes unerheblich. => Mangel also (-)
Ich ging davon aus, dass § 442 BGB dazu diente, um alle (auch diejenigen, die die aktuelle BGH-Rechtsprechung nicht kennen) wieder auf den "gleichen" Weg zu bringen.
(Denn) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte der Nachbar es nämlich immer geduldet, dass die ganze Einfahrt genutzt wird, um auf den Parkplatz fahren zu können. Eine dingliche Absicherung war folglich nach der BGH-Entscheidung nicht nötig und damit bestand kein Anspruch des Eigentümers bzw. die Käuferin des Parkplatzes konnte dies auch nicht von ihm verlangen. Erst nach Gefahrübergang, als der Nachbar angeschrieben wurde, äußerte er Interesse gegen Entgeltzahlung ein weiteres Wegerecht einzutragen oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zeitpunkt könnte also ein Mangel vorliegen. Das ist aber für den Kaufvertrag des Pkw-Stellplatzes unerheblich. => Mangel also (-)
Ich ging davon aus, dass § 442 BGB dazu diente, um alle (auch diejenigen, die die aktuelle BGH-Rechtsprechung nicht kennen) wieder auf den "gleichen" Weg zu bringen.
06.06.2015, 16:11
Hmmm, wenn man über den Fall noch so nachdenkt: Für mich ist auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Mandanten und der Gegenseite interessant und entscheidend, welcher Vertragstyp letztlich vorliegt:
Nimmt man nämlich wie ich an, dass der Vertragsschluss bereits konkludent gegenüber der Ex zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit dem Dritten geschlossen wurde, spielen die anschließenden Dinge wie Einbehaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherungsinteresse, Ratenzahlungsvereinbarung und ggf. das Eigentum streng genommen noch keine Rolle und müssen ggf. außer Betracht bleiben oder?
Bereits zu diesem Zeitpunkt hieß es zwischen M und der Ex u.a.: "Ich kaufe jetzt den Wagen für dich, du zahlst mir irgwann den dafür erforderlichen Kaufpreis zurück." Das müsste doch schon ein rechtlich erheblicher Vertrag sein oder nicht? Die Ratenzahlungvereinbarung zb ist für mich zum späteren Zeitpunkt nur eine Vertragsänderung oder Modifizerung, also wie der Vertrag konkret erfüllt werden soll. Daher habe ich auch zuvor einen eigenen Vertrag sui generis angenommen.
Zunächst war ja auch gar nicht geplant, dass der M Käufer werden sollte und daher war ursprünglich eher ein Darlehensvertrag angedacht. Dies hat sich spontan während der Vertragsgespräche mit dem Dritten geändert.
Nimmt man dagegen einen späteren Zeitpunkt nach der Eigentumsübereignung an ("wenige Tage danach"), könnte tatsächlich ein Kaufvertrag vorliegen, ggf. unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Dagegen spricht aber mMn das Sicherungsinteresse des M. Würde der spätere weitere Kaufvertrag zwischen M und er Ex zb. scheitern, hätte M bereits zuvor 15.000 Euro ausgegeben, obwohl er selbst kein Interesse an dem Pkw hat. Dann hätte er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung, obwohl er das RG zuvor (altruistisch gesehen) extra für seine Freundin abgeschlossen hat. Ihm müssen also schon vorher Ansprüche gegen die Ex zustehen.
Wann habt ihr denn den Zeitpunkt des Vertragsschluss angenommen? oder spielt das für euch keine Rolle?
Nimmt man nämlich wie ich an, dass der Vertragsschluss bereits konkludent gegenüber der Ex zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit dem Dritten geschlossen wurde, spielen die anschließenden Dinge wie Einbehaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherungsinteresse, Ratenzahlungsvereinbarung und ggf. das Eigentum streng genommen noch keine Rolle und müssen ggf. außer Betracht bleiben oder?
Bereits zu diesem Zeitpunkt hieß es zwischen M und der Ex u.a.: "Ich kaufe jetzt den Wagen für dich, du zahlst mir irgwann den dafür erforderlichen Kaufpreis zurück." Das müsste doch schon ein rechtlich erheblicher Vertrag sein oder nicht? Die Ratenzahlungvereinbarung zb ist für mich zum späteren Zeitpunkt nur eine Vertragsänderung oder Modifizerung, also wie der Vertrag konkret erfüllt werden soll. Daher habe ich auch zuvor einen eigenen Vertrag sui generis angenommen.
Zunächst war ja auch gar nicht geplant, dass der M Käufer werden sollte und daher war ursprünglich eher ein Darlehensvertrag angedacht. Dies hat sich spontan während der Vertragsgespräche mit dem Dritten geändert.
Nimmt man dagegen einen späteren Zeitpunkt nach der Eigentumsübereignung an ("wenige Tage danach"), könnte tatsächlich ein Kaufvertrag vorliegen, ggf. unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Dagegen spricht aber mMn das Sicherungsinteresse des M. Würde der spätere weitere Kaufvertrag zwischen M und er Ex zb. scheitern, hätte M bereits zuvor 15.000 Euro ausgegeben, obwohl er selbst kein Interesse an dem Pkw hat. Dann hätte er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung, obwohl er das RG zuvor (altruistisch gesehen) extra für seine Freundin abgeschlossen hat. Ihm müssen also schon vorher Ansprüche gegen die Ex zustehen.
Wann habt ihr denn den Zeitpunkt des Vertragsschluss angenommen? oder spielt das für euch keine Rolle?
06.06.2015, 16:38
Ich hab auch einen Kaufvertrag angenommen. Denke aber das ist falsch, da ja auf keinen fall die ex mängelgewährleistungsansprüche gegen den Mandanten haben soll....!
06.06.2015, 17:13
Ich denke die gewünschte Rechtsfolge des Mandaten, nämlich ausschließlich Zahlung der restlichen 5000€ war nur über den Darlehenvertrag interessengerevht zu lösen. Der M wollte weder den Vertrag nicht rückabwickeln, wie beim Leasing oder Kauf. Außerdem war auch nicht die Rede davon irgendwelche Gewährleistungsrechte abgetreten zu haben noch solche übernommen zu haben. Er wollte schlicht Zahlung und mit dem Auto sonst nichts zutun haben.
06.06.2015, 17:15
Sprechen denn nicht alle Indizien eher gegen einen KV zwischen Opelverkäufer und dem Mandanten? Der Mandant wollte nie ein Auto kaufen, auch zum ZP des Vertragsschlusses, dagegen die Ex, die auch das wirtschaftliche Risiko trug, sich stets wie Eigentümerin verhielt, alleine damit rumgefahren ist, alle Schlüssel hatte, überall eingetragen war. Dem Verkäufer war es auch bekannt, dass der Mandant nicht kaufen wollte, sondern die Ex. MMn fand der Kaufvertrag nur zwischen dem Verkäufer und der Ex statt. Alleine der Umstand, dass Mandant im Vertrag als Käufer eingesetzt wurde quasi gegen seinen Willen spricht mMn nicht dafür, dass er es auch geworden ist. also haben wir zwischen Ex und Mandanten einen Darlehensvertrag, wie von beiden ursprünglich geplant.
06.06.2015, 17:42
(06.06.2015, 17:15)V aus D schrieb: Sprechen denn nicht alle Indizien eher gegen einen KV zwischen Opelverkäufer und dem Mandanten? Der Mandant wollte nie ein Auto kaufen, auch zum ZP des Vertragsschlusses, dagegen die Ex, die auch das wirtschaftliche Risiko trug, sich stets wie Eigentümerin verhielt, alleine damit rumgefahren ist, alle Schlüssel hatte, überall eingetragen war. Dem Verkäufer war es auch bekannt, dass der Mandant nicht kaufen wollte, sondern die Ex. MMn fand der Kaufvertrag nur zwischen dem Verkäufer und der Ex statt. Alleine der Umstand, dass Mandant im Vertrag als Käufer eingesetzt wurde quasi gegen seinen Willen spricht mMn nicht dafür, dass er es auch geworden ist. also haben wir zwischen Ex und Mandanten einen Darlehensvertrag, wie von beiden ursprünglich geplant.
Eigentlich sprach alles dafür. Er ist als Käufer im Vertrag eingetragen, Verkäufer wollte mit M Vertrag schließen, M hat KP gezahlt. Vielleicht könnte man an eine Stellvertretung denken?
06.06.2015, 17:47
Ich denke auch, dass Darlehensvertrag die richtige Entscheidung war. Bei Kauf muss rückabgewickelt werden und bei Leasing erlischt mit Kündigung der Anspruch auf die Zahlung der Raten, ersatzweise erhält er Anspruch auf Herausgabe des KFZ; das wollte M nicht.
06.06.2015, 17:56
Dass es da einen Darl.vertrag mit Sicherungsübereignung gegeben hat, ist nun wirklich fernliegend. Der Mdt. war eindeutig Käufer des Wagens, sodass auf jeden Fall davon auszugehen ist, dass ihm dieser von der Verk. auch übereignet wurde. Was soll denn dann sicherungsübereignet worden sein? Er hat doch nicht seiner Ex den Wagen weiterübereignet und diesen von ihr gleich wieder zur Sicherheit rückübereignet bekommen...??? Da ist dann ein ETV schon sinnvoller, wobei das m.E. nicht heißt, dass es keinen Darlehensvertrag gab... Es können auch mehrere Verträge gewesen sein... Darlehen... und noch irgendwas anderes ;)
06.06.2015, 18:14
(06.06.2015, 15:57)gast13 schrieb: es ging aber nicht um das Wegerecht, das eingetragen war (1,3m), sondern die Käuferin wollte in der Z 1 Klausur die dingliche Sicherung von bis zu 2m, also weiteren 70cm. Dies war - unstreitig - nicht eingetragen und darauf hatte sie auch keinen Anspruch.
(Denn) Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte der Nachbar es nämlich immer geduldet, dass die ganze Einfahrt genutzt wird, um auf den Parkplatz fahren zu können. Eine dingliche Absicherung war folglich nach der BGH-Entscheidung nicht nötig und damit bestand kein Anspruch des Eigentümers bzw. die Käuferin des Parkplatzes konnte dies auch nicht von ihm verlangen. Erst nach Gefahrübergang, als der Nachbar angeschrieben wurde, äußerte er Interesse gegen Entgeltzahlung ein weiteres Wegerecht einzutragen oder bauliche Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zeitpunkt könnte also ein Mangel vorliegen. Das ist aber für den Kaufvertrag des Pkw-Stellplatzes unerheblich. => Mangel also (-)
Ich ging davon aus, dass § 442 BGB dazu diente, um alle (auch diejenigen, die die aktuelle BGH-Rechtsprechung nicht kennen) wieder auf den "gleichen" Weg zu bringen.
Meiner Ansicht nach lag bei Gefahrübergang ein Rechtsmangel vor, der darin bestand, dass der Nachbar mittels seines Eigentumsrechtes die Nutzbarkeit des Stellplatzes jederzeit verhindern konnte. Ein nicht erreichbarer Parkplatz ist mangelhaft, auch wenn der Sache an sich kein Mangel anhaftet.
Bei einem Rechtsmangel ist es aber gerade nicht entscheidend, dass der Dritte das Recht auch bereits geltend macht. Das bloße Bestehen des Rechtes ist der Mangel.
Und auch wenn es keinen Anspruch gegen den Nachbarn geben sollte, dann wäre die Herstellung eines mangelfreien Zustandes eben unmöglich und damit nur die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen. Dieses Problem war aber durch die Bereitschaft des Nachbarn zur Einigung ausgeklammert.
06.06.2015, 18:30
Nochmal: Warum Darlehen ODER Kauf? Jeder Ratenkauf hat eine Darlehenskomponente.
Außerdem kann beim DV die Sicherung ja auch in der Weise erfolgen, dass der DG die Sicherheit (ggf. aus einem vorherigen Sicherungsverhältnis) schon zu eigen hat.
Wenn Ihr zum Autohändler geht und der Euch einen Neuwagen verkauft, den eine Bank finanziert, dann kann - besonders wenn die zum Konzern gehört - die Übereignung auch gerne direkt durch den Autohändler erfolgen; ein Durchgangserwerb beim Käufer ist für Sicherungseigentum der Bank nicht erforderlich.
Ich bleibe dabei: M hat von A Sicherungseigentum an dem Pkw direkt erworben, um damit den DV gegenüber F zu sichern.
Ob F das Eigentum dann aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung oder durch eine noch vorzunehmende Übereignung erhalten sollte, ist Auslegungssache.
Außerdem kann beim DV die Sicherung ja auch in der Weise erfolgen, dass der DG die Sicherheit (ggf. aus einem vorherigen Sicherungsverhältnis) schon zu eigen hat.
Wenn Ihr zum Autohändler geht und der Euch einen Neuwagen verkauft, den eine Bank finanziert, dann kann - besonders wenn die zum Konzern gehört - die Übereignung auch gerne direkt durch den Autohändler erfolgen; ein Durchgangserwerb beim Käufer ist für Sicherungseigentum der Bank nicht erforderlich.
Ich bleibe dabei: M hat von A Sicherungseigentum an dem Pkw direkt erworben, um damit den DV gegenüber F zu sichern.
Ob F das Eigentum dann aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung oder durch eine noch vorzunehmende Übereignung erhalten sollte, ist Auslegungssache.