15.01.2026, 16:44
(15.01.2026, 16:41)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:37)celiful schrieb:Klagefrist oder statthafte Klageart habe nämlich FFK angenommen bei Klageantrag zu 1(15.01.2026, 16:35)Dummisel schrieb:(15.01.2026, 16:33)celiful schrieb:Das stand da nur im Fall der Unzuverlässigkeit keine Prüfung der Begründetheit dann nur Antrag 2 Begründetheit(15.01.2026, 16:31)Hartaberfair schrieb: In Niedersachsen stand, dass die Begründetheit von Klageantrag 1 nicht zu prüfen ist, auch nicht hilfsweise. War das bei euch anders?
Hab davon jedenfalls nichts gelesen. Wäre auch ziemlich sad, wenn ich etwas so lang und breit diskutiert habe und es ausgeschlossen war🥲
Dann stellt sich für mich die Frage, wo man bei der Zulässigkeit hätte rausfliegen können🤔Aber im Ergebnis habe ich die Zulässigkeit bejaht
Habe den Antrag ausgelegt hin zu: keine Umstellung zur FFK und dann Anfechtungsklage unstatthaft wegen Erledigung weil die 5 Jahre Gültigkeit abgelaufen waren.
15.01.2026, 16:49
(15.01.2026, 16:44)celiful schrieb:(15.01.2026, 16:41)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:37)celiful schrieb:Klagefrist oder statthafte Klageart habe nämlich FFK angenommen bei Klageantrag zu 1(15.01.2026, 16:35)Dummisel schrieb:(15.01.2026, 16:33)celiful schrieb: Hab davon jedenfalls nichts gelesen. Wäre auch ziemlich sad, wenn ich etwas so lang und breit diskutiert habe und es ausgeschlossen war🥲Das stand da nur im Fall der Unzuverlässigkeit keine Prüfung der Begründetheit dann nur Antrag 2 Begründetheit
Dann stellt sich für mich die Frage, wo man bei der Zulässigkeit hätte rausfliegen können🤔Aber im Ergebnis habe ich die Zulässigkeit bejaht
Aber bzgl Klagefrist konnte man doch eh auf die fehlerhafte RBB abstellen🤔
Ja habe gesagt die Belehrung ist falsch Jahresfrist, kann mir jemand erklären wieso der Antrag zu 1 begründet ist?
Und welche EGL habt ihr benutzt? für den Widerruf
15.01.2026, 16:50
(15.01.2026, 16:49)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:44)celiful schrieb:(15.01.2026, 16:41)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:37)celiful schrieb:Klagefrist oder statthafte Klageart habe nämlich FFK angenommen bei Klageantrag zu 1(15.01.2026, 16:35)Dummisel schrieb: Das stand da nur im Fall der Unzuverlässigkeit keine Prüfung der Begründetheit dann nur Antrag 2 Begründetheit
Dann stellt sich für mich die Frage, wo man bei der Zulässigkeit hätte rausfliegen können🤔Aber im Ergebnis habe ich die Zulässigkeit bejaht
Aber bzgl Klagefrist konnte man doch eh auf die fehlerhafte RBB abstellen🤔
Ja habe gesagt die Belehrung ist falsch Jahresfrist, kann mir jemand erklären wieso der Antrag zu 1 begründet ist?Und welche EGL habt ihr benutzt? für den Widerruf
Ich hab mir da Blödsinn zusammen gesponnen aus dem Kommentar von wegen er hat noch Wirkung. Dachte Unzuverlässigkeit kann nicht gewollt sein. Hätte mal einfach umdeuten können, das hat mich viel Zeit gekostet die mir in der Begründetheit gefehlt hat.
Grundlage 49 hvwvfg
15.01.2026, 16:53
(15.01.2026, 16:49)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:44)celiful schrieb:(15.01.2026, 16:41)JRFuchs schrieb:(15.01.2026, 16:37)celiful schrieb:Klagefrist oder statthafte Klageart habe nämlich FFK angenommen bei Klageantrag zu 1(15.01.2026, 16:35)Dummisel schrieb: Das stand da nur im Fall der Unzuverlässigkeit keine Prüfung der Begründetheit dann nur Antrag 2 Begründetheit
Dann stellt sich für mich die Frage, wo man bei der Zulässigkeit hätte rausfliegen können🤔Aber im Ergebnis habe ich die Zulässigkeit bejaht
Aber bzgl Klagefrist konnte man doch eh auf die fehlerhafte RBB abstellen🤔
Ja habe gesagt die Belehrung ist falsch Jahresfrist, kann mir jemand erklären wieso der Antrag zu 1 begründet ist?Und welche EGL habt ihr benutzt? für den Widerruf
49 II Nr. 3. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt war die letzte behördliche Entscheidung und da war "nur" der Strafbefehl bekannt, der für mich nicht gereicht hat, um die Unzuverlässigkeit zu bejahen. Habe da versucht viel zu argumentieren, aber ich glaube iE hätte man vielleicht sogar besser die Unzuverlässigkeit annehmen sollen, aber keine Ahnung ..
hat das noch jemand so? mache mir Sorgen dass das mit dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt falsch war
und bei dem FFK-Interesse habe ich Wiederholungsgefahr in einem Satz festgestellt, ohne darüber nachzudenken, weil keine Zeit
15.01.2026, 16:54
Für den Widerruf habe ich 49 II Nr. 3 HVwVfG
Habe dann gesagt, dass es nur auf diesen Strafbefehl ankommt, weil materielle Rechtslage bei letzter behördlicher Entscheidung
Dann überlegt, ob der Strafbefehl ausreicht für 7 Abs. 1a. Er hat da ja noch ein paar Argumente angebracht, die habe ich soweit verworfen, aber dann doch gesagt dass er da noch zuverlässig war weil keine weiteren Gründe dazu getreten sind. Wollte dann doch auf unbegründet umändern aber war keine Zeit mehr dafür
Habe dann gesagt, dass es nur auf diesen Strafbefehl ankommt, weil materielle Rechtslage bei letzter behördlicher Entscheidung
Dann überlegt, ob der Strafbefehl ausreicht für 7 Abs. 1a. Er hat da ja noch ein paar Argumente angebracht, die habe ich soweit verworfen, aber dann doch gesagt dass er da noch zuverlässig war weil keine weiteren Gründe dazu getreten sind. Wollte dann doch auf unbegründet umändern aber war keine Zeit mehr dafür
15.01.2026, 16:56
Bei mir waren beide Anträge zulässig aber beide unbegründet 
Habe einfach mal erfunden, dass die Behörde ohnehin einen neuen Bescheid erlassen kann mit neuen Erkenntnissen und es prozessökonomisch sei, diese weiteren Tatsachen anzunehmen
Ich wollte das einfach verwerten aber ich habe keinen Plan ob man das so begründen darf

Habe einfach mal erfunden, dass die Behörde ohnehin einen neuen Bescheid erlassen kann mit neuen Erkenntnissen und es prozessökonomisch sei, diese weiteren Tatsachen anzunehmen
Ich wollte das einfach verwerten aber ich habe keinen Plan ob man das so begründen darf
15.01.2026, 17:03
(15.01.2026, 16:54)celiful schrieb: Für den Widerruf habe ich 49 II Nr. 3 HVwVfG
Habe dann gesagt, dass es nur auf diesen Strafbefehl ankommt, weil materielle Rechtslage bei letzter behördlicher Entscheidung
Dann überlegt, ob der Strafbefehl ausreicht für 7 Abs. 1a. Er hat da ja noch ein paar Argumente angebracht, die habe ich soweit verworfen, aber dann doch gesagt dass er da noch zuverlässig war weil keine weiteren Gründe dazu getreten sind. Wollte dann doch auf unbegründet umändern aber war keine Zeit mehr dafür
Das hört sich gut an! Die EGL habe ich auch! Ich denke, dass beides vertretbar ist. Bisher gab es keine Klausur, bei der ich sagen würde, schwarz oder weis.. war bislang immer so komisch
15.01.2026, 17:17
Also bei uns in Niedersachsen musste man beim Antrag zu 1) letztlich nur die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage begründen. Begründetheit war erlassen. ME war die Erledigung des Widerrufs zu begründen. Der zugrundeliegende Zeitraum war abgelaufen und die Sperrfrist auch. Damit gab es keine Beschwer mehr und der Kl hätte FFK erheben müssen bzw die Klage ändern müssen, was er trotz Aufforderung des VG nicht gemacht hat. Pech gehabt.
Bei der Begründetheit war die Frage, ob die Erkenntnisse, die nach der Behördenentscheidung noch dazu kamen (Reichsbürger-Äußerungen), zu berücksichtigen waren. Muss aber schon rein klausurtaktisch so gewesen sein. Habe da einfach auf den Grundsatz verwiesen, dass bei der Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt der der letzten mV ist. Sonst müsste die Behörde ja den VA, zu dem sie verpflichtet wird, direkt wieder widerrufen, das kann ja nicht sein. Ansonsten nur seitenweise Zuverlässigkeitsprüfung (= Sachverhalt abschreiben bzw. abarbeiten)
Hab dann halt ganz viel bei der Zuverlässigkeit geschrieben und ausführlich den Strafbefehl (7 Ia 2 Nr. 1) und die Reichsbürger-Äußerungen geprüft (jedenfalls 7a Ia 4 Nr. 3 - auf die Frage, ob auch 7 Ia 2 Nr. 3 einschlägig ist, kam es mE nicht an, dazu habe ich nur dummerweise nichts geschrieben...).
Bei der Begründetheit war die Frage, ob die Erkenntnisse, die nach der Behördenentscheidung noch dazu kamen (Reichsbürger-Äußerungen), zu berücksichtigen waren. Muss aber schon rein klausurtaktisch so gewesen sein. Habe da einfach auf den Grundsatz verwiesen, dass bei der Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt der der letzten mV ist. Sonst müsste die Behörde ja den VA, zu dem sie verpflichtet wird, direkt wieder widerrufen, das kann ja nicht sein. Ansonsten nur seitenweise Zuverlässigkeitsprüfung (= Sachverhalt abschreiben bzw. abarbeiten)
Hab dann halt ganz viel bei der Zuverlässigkeit geschrieben und ausführlich den Strafbefehl (7 Ia 2 Nr. 1) und die Reichsbürger-Äußerungen geprüft (jedenfalls 7a Ia 4 Nr. 3 - auf die Frage, ob auch 7 Ia 2 Nr. 3 einschlägig ist, kam es mE nicht an, dazu habe ich nur dummerweise nichts geschrieben...).
15.01.2026, 17:23
Ich glaube Antrag zu 1) hätte man auch im Rechtsschutzbedürfnis ablehnen können, da das Rechtsziel nicht erreicht werden kann (Zuverlässigkeit nur 5 Jahre) und da kurz Klageänderung aufgrund des richterlichen Hinweises ablehnen. Antrag nach Begehr 88 VwGO nur dann auszulegen, wenn nach Hinweis gesagt wird: dann machen Sie es so, wie es sein soll. Kurz: wenn also erkenntlich wird, dass der Kläger auch ein anderes Begehr wirklich hätte verfolgen wollen. Das war für mich nicht ersichtlich.
Habe aber die Gegenstandslosigkeit fälschlicherweise in der Begründetheit gemacht und rege mich darüber so auf 😣
Antrag 2 war bei mir auch unbegründet. Habe also Klage abgewiesen.
Zum Nachschieben der Gründe habe ich 114 S 2 analog genommen wegen Beurteilungsspielraum
Habe aber die Gegenstandslosigkeit fälschlicherweise in der Begründetheit gemacht und rege mich darüber so auf 😣
Antrag 2 war bei mir auch unbegründet. Habe also Klage abgewiesen.
Zum Nachschieben der Gründe habe ich 114 S 2 analog genommen wegen Beurteilungsspielraum
15.01.2026, 17:28
Ich merke auch jetzt gerade, dass bei einer FFK die Frist ja dann gar nicht zu prüfen wäre oder? ich glaube ich habe heute wieder einiges durcheinander gebracht :/



